BGer 1B_253/2019 | |||
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BGer 1B_253/2019 vom 11.11.2019 |
1B_253/2019 |
Urteil vom 11. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
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Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatklägerin,
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
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vom 4. April 2019 (BEK 2018 185).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 1. September 2017 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine Strafanzeige und Strafantrag gegen B.________ und C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ein. Zur Begründung führte sie aus, B.________ und C.________ seien der vom Bezirksgericht Höfe auferlegten Verpflichtung, bestimmte Bauten und Anlagen von ihrem Grundstück zu entfernen und dessen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nicht nachgekommen.
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Am 19. November 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, dass A.________ in den Strafverfahren gegen B.________ und C.________ nicht als Privatklägerin zugelassen werde. Die von ihr gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 4. April 2019 ab.
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B.
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Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. April 2019 sei aufzuheben und sie sei als Privatklägerin zuzulassen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht nimmt Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt den Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin vom Strafverfahren. Damit schliesst er das Verfahren für sie ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da diese sie zu Unrecht nicht als Privatklägerin zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1 S. 5; Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 1).
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1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und somit unrichtig wiedergegeben. Die Vorinstanz habe nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt, die für die Beurteilung ihrer Zulassung als Privatklägerin notwendig gewesen wären. Ohne Kenntnis der Verpflichtungen, zu welchen die Beschwerdegegner im Zivilverfahren unter Strafandrohung verpflichtet worden seien, lasse sich nicht überprüfen, ob ihre Rechte durch die Nichtvornahme unmittelbar verletzt worden seien.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis).
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2.3. Es ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (sehr) verkürzt dargestellt und einzig den für die umstrittene Frage der Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin entscheidwesentlichen Inhalt wiedergegeben hat. Insbesondere musste sie, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht näher auf die zivilrechtlichen Streitigkeiten eingehen bzw. nicht das ganze Zivilverfahren im Sachverhalt wiedergeben. Ausschlaggebend ist, dass die Adressaten, welche die Verfahrensakten kennen, das Urteil verstehen und in der Lage sind, es sachgerecht anzufechten. Dies war der Beschwerdeführerin möglich. Insofern ist keine willkürliche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, warum ihr durch die Verletzung von Art. 292 StGB kein unmittelbarer Schaden entstanden sei. Überdies habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach ihr auch dann Verfahrensrechte zukämen, wenn sie wider Erwarten nicht als Privatklägerin zugelassen würde. Beides stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
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3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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3.3. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Die Vorinstanz hat kurz und knapp, aber durchaus in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach nicht als geschädigte Person bzw. Privatklägerin im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt und ihr folglich keine Verfahrensrechte zukommen. Lediglich der Umstand, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin materiell nicht gefolgt ist, verletzt ihr rechtliches Gehör nicht. Sie war dann auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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Erwägung 4 | |
4.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz, da sie im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen worden sei. Sie vertritt die Auffassung, sie sei als Geschädigte anzusehen, weil sie durch die Nichtvornahme der verfügten Handlungen unmittelbar in ihren Eigentumsinteressen verletzt worden sei.
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4.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aber aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend unbestrittenermassen erklärt, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen. Ihre Zulassung als Privatklägerin hängt somit davon ab, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, d.h. durch den zur Anzeige gebrachten Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist. Dies hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, Art. 292 StGB schütze direkt einzig die Autorität des Staates. Diese Bestimmung enthalte im Unterschied zu anderen nicht primär Individualrechtsgüter schützenden Strafnormen keine Tatbestandselemente, die sich auf Rechte von Privaten beziehen würden. Der Schutzbereich des Tatbestands sei nicht nur unabhängig vom Inhalt der Verfügung, sondern betreffe auch keine individuellen Rechtsgüter. Folglich könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen an der Beseitigung der Eigentumsstörungen nicht direkt betroffen sein und die Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar verletzt. Damit gelte sie nicht als geschädigte Person bzw. Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO.
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5. Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO knüpft nach dem Gesagten an den Rechtsgutsbegriff an (vgl. E. 4.2 hiervor). Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vorliegend unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, ist der Schutzzweck von Art. 292 StGB, mithin die Frage, ob diese Bestimmung auch Interessen des Einzelnen schützen will, zu klären.
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5.1. Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
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Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 292 StGB im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuchs "Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt" ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. von zivilprozessualen Unterlassungsklägern), um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (vgl. Urteile 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; 6B_449/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 f. zu Art. 292 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 292 StGB).
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5.2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich beeinträchtigten individuellen Eigentumsinteressen werden indes nur mittelbar durch Art. 292 StGB abgedeckt. Sie gilt daher grundsätzlich nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, welcher ausdrücklich eine unmittelbare Verletzung voraussetzt (vgl. E. 4.2 hiervor).
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5.3. Im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 hat das Bundesgericht hingegen auch bei einer lediglich mittelbaren Verletzung den Beschwerdeführern das Beschwerderecht zugesprochen. Dem Entscheid lag eine im eigenen Interesse im summarischen Verfahren erstrittene superprovisorische Verfügung zugrunde, welche mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden war. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, der Schutz der öffentlichen Interessen sei nicht Selbstzweck von Art. 292 StGB, sondern diene im konkreten Fall zum besonderen Schutz superprovisorischen Verfügung, deren Missachtung mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht werde. Bei dieser Sachlage sei es sachlich unhaltbar, den Geschädigten die Rechtsmittellegitimation abzusprechen mit dem Argument, Art. 292 StGB schütze ihre Interessen nur mittelbar (Urteil 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2).
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Vorliegend stellt sich die Sachlage indessen anders dar. Während im oben zitierten Urteil offensichtlich ein eminentes Interesse daran bestand, dass die Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird und die Strafdrohung sehr klar auch den Interessen der Beschwerdeführer, wenn auch nur indirekt, diente, befinden wir uns im vorliegenden Fall nicht im Stadium einer vorsorglichen Massnahme. Anders als im Urteil 1P.600/2006 fehlt es der Beschwerdeführerin an einem besonderen Interesse, ihre lediglich mittelbar geschützten privatrechtlichen Ansprüche mithilfe des Art. 292 StGB durchzusetzen, verfügt sie doch über ein rechtskräftiges Urteil, welches sie gegebenenfalls auch anders vollstrecken lassen kann (z.B. mittels Ersatzmassnahmen unter Inanspruchnahme der zuständigen Behörde, d.h. Abriss der Bauten und Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegner). Im konkreten Fall ist - im Gegensatz z.B. zum Interesse an der Durchsetzung eines Gegendarstellungsrechts - einzig ihr blosses, mittelbares Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegner daher nicht dermassen schützenswert, dass die Beschwerdeführerin als Geschädigte anerkannt werden müsste. Die Verfolgungsansprüche der bloss mittelbar beeinträchtigten (und nicht ausnahmsweise in unhaltbarer Weise betroffenen) privaten Interessen sind von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 115 StPO).
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Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Strafandrohung von Art. 292 StGB diene alleine dazu, ihren privatrechtlich und verfassungsmässig geschützten Eigentumsrechten, konkret ihrem Interesse an der Beseitigung von Eigentumsstörungen, zum Durchbruch zu verhelfen, kann ihr daher vorliegend nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung kommt nicht jeder Person, welche die mit Art. 292 StGB bedrohte Verfügung erwirkt hat, auch Privatklägerstellung zu. Daran ändert nichts, dass Art. 292 StGB indirekt naturgemäss immer auch den Interessen derjenigen Person dient, welche die Verfügung erwirkt und insofern ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung hat. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass grundsätzlich immer eine Geschädigtenstellung derjenigen Person, zu deren Gunsten eine strafbewehrte amtliche Verfügung ergangen ist, zuerkannt werden müsste. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck von Art. 292 StGB, welcher in erster Linie die Durchsetzung hoheitlicher Anordnungen erleichtern bzw. den Autoritätsanspruch des verfügenden bzw. verurteilenden Staates schützen soll (vgl. E. 5.1 hiervor).
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5.4. Die Vorinstanz erwog demzufolge zu Recht, die Beschwerdeführerin sei durch den angeblichen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, kann sie auch nicht Privatklägerin gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO sein.
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Im Übrigen handelt es sich bei Art. 292 StGB nicht um ein Antragsdelikt, weshalb der Strafantrag der Beschwerdeführerin als Anzeige (Art. 301 Abs. 1 StPO) zu qualifizieren ist. Als Anzeigerin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen ihr keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).
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Erwägung 6 | |
Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie das Willkürverbot verstossen, indem sie kurz nach der beschwerdeführerischen Einsprache gegen den im Verfahren ergangenen Strafbefehl eine Verfügung erlassen habe, gemäss welcher sie nicht als Privatklägerin zugelassen werde. Dies obschon sie vom Zeitpunkt ihrer Erklärung vom 1. September 2017 an Privatklägerin gewesen und für einen Zeitraum von knapp zwei Monaten (2. Oktober 2018 bis zum 22. November 2018) von der Staatsanwaltschaft auch als solche behandelt worden sei.
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Auch wenn der Beschwerdeführerin während einer kurzen Zeitspanne Akteneinsichtnahme gewährt und ihr eine Terminanzeige für eine Zeugenbefragung zugestellt worden ist, vermag dies keine gesetzwidrige Privilegierung zu rechtfertigen. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, einem zu Unrecht am Verfahren Beteiligten diese Stellung bei besserer Erkenntnis der Rechtslage wieder zu entziehen.
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7. Inwiefern darüber hinaus die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit darstellen soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, zumal dieser Schritt zu Recht erfolgte (vgl. E. 5 hiervor).
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat zudem den privaten, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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