BGer 2C_114/2019 | |||
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BGer 2C_114/2019 vom 11.11.2019 |
2C_114/2019 |
Urteil vom 11. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
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Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 12. Dezember 2018 (WBE.2018.273).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geboren im September 1993) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste am 8. August 2005 zusammen mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt er am 17. August 2005 eine Niederlassungsbewilligung.
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Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 auferlegte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.________ eine Busse von Fr. 600.-- wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2016 wurde A.________ sodann wegen einer in der Nacht vom 12./13. April 2014 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Umfang von 27 Monaten wurde diese Freiheitsstrafe aufgeschoben, und zwar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
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B. | |
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) widerrief mit Verfügung vom 21. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dabei wurde A.________ eine Ausreisefrist von 90 Tagen angesetzt.
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Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 bestätigte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung. Es ordnete neu an, dass A.________ die Schweiz innert 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids zu verlassen habe.
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Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde A.________'s wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Dezember 2018 ab.
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C. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2019, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter fordert er, die Sache sei mit der Anweisung, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und von einer Wegweisung abzusehen, an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
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Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt und einen Kostenvorschuss erhoben. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden, da grundsätzlich ein Anspruch auf Fortdauer der Bewilligung besteht (Art. 34 AIG [SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt.
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Der Einwand ist unberechtigt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert es nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a). Die Begründung des vorliegend angefochtenen Urteils enthält die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und aufgrund welcher sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als nicht stichhaltig würdigte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Urteils ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
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Insbesondere lässt sich vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht im Umstand erblicken, dass die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, er komme seiner Verantwortung für die Bezahlung ihm auferlegter Gerichtskosten nach, (seiner Ansicht nach fälschlicherweise) im Zusammenhang mit der Frage nach der Rückfallgefahr thematisierte. Die Vorinstanz erklärte nämlich im angefochtenen Urteil, dass vom Beschwerdeführer die Bezahlung von ihm auferlegten Gerichtskosten (ohnehin) erwartet werde. Damit brachte sie jedenfalls implizit zum Ausdruck, dass sie den genannten Einwand auch unabhängig von der Beurteilung der Rückfallgefahr als nicht begründet erachtete.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
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3.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1).
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3.2. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 153 E. 2.1 S. 154 f.).
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Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). In einem neueren Grundsatzentscheid zum Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben geht das Bundesgericht davon aus, dass nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Z uwanderung (BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Unabhängig davon, welcher Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK betroffen ist (Familien- oder Privatleben bzw. ein daraus kombinierter Schutzbereich), gilt Art. 8 EMRK nicht absolut: Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft gefunden werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als erforderlich erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht.
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3.3.2. Massgebliche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraumes; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
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3.3.3. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu die Urteile des EGMR vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47, mit Hinweisen, sowie vom 9. April 2019 I.M. gegen Schweiz [Nr. 23887/16] §§ 76 ff.) - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Dabei berücksichtigt der EGMR die gleichen Kriterien wie das Bundesgericht bei seiner Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f., mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer verfügt schon seit mehr als zehn Jahren ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb der vorliegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1BV) tangiert (vgl. hiervor E. 3.2).
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Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass er den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. Es liegt damit hinsichtlich des Eingriffs in den Schutzbereich der Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage vor, welche dem zulässigen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten und dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Umstritten ist noch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AIG) bzw. die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6).
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4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter Delinquenz besteht indessen regelmässig auch bei einem solchen Fall ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2; 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2, mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.2; 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.3.3).
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Erwägung 5 | |
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass er die Schweiz verlässt, ist nicht zu beanstanden:
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Erwägung 5.1 | |
5.1.1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon schob es den Vollzug im Umfang von 27 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
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Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das Rückfallrisiko bzw. die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185). Aus ausländerrechtlicher Perspektive impliziert die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall - d.h. unabhängig davon, ob die sogenannte "Reneja"-Praxis anwendbar ist - einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; Urteile 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1.2; 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4).
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Da die vorliegend für die sexuelle Nötigung ausgesprochene (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten die Grenze von zwei Jahren deutlich übersteigt, indiziert diese Strafe bereits für sich allein ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (vgl. auch Urteil 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.1).
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5.1.2. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung erscheint sodann im vorliegenden Zusammenhang als schwer und verwerflich:
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Zum einen hat der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität bzw. die sexuelle Freiheit eines Menschen verletzt, welche als hochwertiges Rechtsgut zu betrachten ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3).
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Zum anderen zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie die vorliegende sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der BV und der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.; Urteil 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.2). Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist dies hier aufgrund der konkreten Umstände nicht der Fall. Es kann im Übrigen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz vorliegend Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB in einer Art und Weise herangezogen hat, welche über eine blosse Berücksichtigung der vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der Interessenabwägung hinausginge.
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Gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2016 hat der Beschwerdeführer sein Opfer zu Oralverkehr genötigt, indem er mit dem Penis in dessen Mund eindrang (vgl. dazu E. 4.2 des Einspracheentscheids des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 14. Juni 2018). Die Nötigung zur Duldung eines solchen Oralverkehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die das Obergericht des Kantons Solothurn Bezug nahm, in ihrem Unrechtgehalt einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ähnlich, weshalb die Strafe im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche das Strafgericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Schon deshalb greift der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er die Schwere seiner gegen die sexuelle Integrität gerichteten Tat allein mit dem Hinweis zu relativieren sucht, es sei nicht zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung gekommen.
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5.2. Es erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz von einem sehr grossen Interesse an der Beendigung des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen ist. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde können daran nichts ändern:
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5.2.1. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um eine Tat gehandelt habe, welche sich aus einer ihm aufgezwungenen Situation heraus entwickelt habe. Indessen ist ihm entgegenzuhalten, dass bei der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht sämtliche strafmildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die strafrechtliche Beurteilung (wieder) infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass die Tatumstände im betreffenden Strafverfahren derart zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden wären, dass im vorliegenden migrationsrechtlichen Zusammenhang ausnahmsweise nicht auf die vom Strafgericht verhängte Strafe als Ausgangspunkt sowie Massstab für den Verschuldensgrad abgestellt werden könnte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass das Obergericht des Kantons Solothurn bei der Bemessung der vorliegend relevanten Strafe dem Umstand Rechnung trug, dass es sich bei der Tat um einen zeitlich kurz andauernden Vorfall gehandelt hat. Letzteres kann vorliegend folglich nicht (nochmals) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (in diesem Sinne jedoch Beschwerde, S. 8).
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5.2.2. Am erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der Wegweisung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung von einer absolut singulären Tat spricht. Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, setzt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht etwa voraus, dass der betroffene Ausländer ein hartnäckiger Wiederholungstäter ist, welcher die zahlreichen, ihm eingeräumten Chancen ungenutzt gelassen hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos erscheinen. Zwar kann sich der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in besonderem Masse rechtfertigen, wenn es sich beim betroffenen Ausländer um einen solchen Wiederholungstäter handelt (vgl. Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.3) oder eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile 2C_1178/2013 vom 15. August 2014 E. 6.3; 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.3.3; 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Indessen kann unter Berücksichtigung der entscheidenden Umstände auch eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat (in Form eines besonders schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldeliktes) zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen (vgl. zur früheren Ausweisung ebenso Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1).
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5.2.3. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm eine gute Prognose gestellt und von einer zweifellos günstigen sozialen sowie beruflichen Entwicklung gesprochen.
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Der Beschwerdeführer beging die sexuelle Nötigung im Alter von 20 Jahren. Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig noch wesentlich beeinflussen (vgl. Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4, mit Hinweisen), was grundsätzlich für eine stärkere Berücksichtigung ihres Wohlverhaltens seit der Tatbegehung spricht (vgl. Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3 [betreffend Straffälligkeit von Minderjährigen]). Allerdings richtete sich die Tat des Beschwerdeführers gegen ein hochwertiges Rechtsgut, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts führt (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem können im Falle des Beschwerdeführers, der sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Interessenabwägung einfliessen und ist die Prognose über sein künftiges Wohlverhalten nach der Rechtsprechung zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 I 176 E. 4.2 S. 185; Urteile 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.2; 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).
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Vor diesem Hintergrund kann der geltend gemachte Umstand, dass das Obergericht des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose ausstellte und von einer günstigen sozialen sowie beruflichen Entwicklung ausging, das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz ebenso wenig entscheidend relativieren wie die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit der Begehung der sexuellen Nötigung keine weitere Delikte zuschulden kommen liess. Dass beim Beschwerdeführer gar keine Rückfallgefahr bestehen soll, wird zwar in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aber nicht aus den als einzigen Beleg für diese Behauptung angeführten Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 14 Jahren in der Schweiz auf. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern ist nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht ersichtlich. Allfällige Kontakte zu den Eltern und Geschwistern könnte der Beschwerdeführer im Falle des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung auch mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen pflegen. Von weiteren Verwandten in der Schweiz ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede.
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Nach der Darstellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hier in sozialer und beruflicher Hinsicht nicht stärker integriert, als angesichts der Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Integration gehe über eine normale Integration hinaus. Er beruft sich dabei auf Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn in dessen Urteil vom 13. September 2016, wonach als aussergewöhnliche Integration strafmildernd zu berücksichtigen sei, dass es ihm trotz schwieriger Startbedingungen (Migrationsproblematik, späte schulische Eingliederung im Alter von zwölf Jahren ohne Vorkenntnisse der Landessprache) in beachtlicher Weise gelungen sei, sich in der hiesigen Gesellschaft zu integrieren und sich beruflich zu etablieren.
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Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Ausführungen des Obergerichts des Kantons Solothurn im vorliegenden Verfahren überhaupt herangezogen werden können. Denn so oder anders sind vorliegend keine Umstände substantiiert geltend gemacht oder aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, welche auf eine weitergehende Integration hindeuten, als sie von der Vorinstanz angenommen wurde. Allein der Umstand, dass das Obergericht des Kantons Solothurn im Rahmen der Strafzumessung von einer aussergewöhnlichen Integrationsleistung sprach, schliesst es nicht aus, dass im hier interessierenden migrationsrechtlichen Zusammenhang mit der Vorinstanz nur von einer normalen Integration auszugehen ist. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil Strafrecht und Migrationsrecht aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen unabhängig voneinander anzuwenden sind und sich im Migrationsrecht aufgrund des im Vordergrund stehenden Interesse an der öffentlichen Ordnung sowie Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab rechtfertigt als etwa im Bereich des der Resozialisierung dienenden Strafvollzuges (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).
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6.2. Da der Beschwerdeführer bis zu seinem 12. Lebensjahr in seiner Heimat aufgewachsen ist, dürfte er mit der dortigen Kultur und Sprache grundsätzlich vertraut sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche es ihm erschweren würden, wieder in seiner Heimat Fuss zu fassen, werden keine geltend gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo über eine Cousine, welche er finanziell unterstützt hat, sowie vermutlich auch über weitere Familienmitglieder. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund richtigerweise angenommen, dass der Beschwerdeführer mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung vor keine unüberwindbaren Hindernisse gestellt würde, selbst wenn er in seinem Heimatland sein Beziehungsnetz neu aufbauen müsste und mit allfälligen Startschwierigkeiten bei der beruflichen Integration konfrontiert sein sollte. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass nach der Darstellung in der Beschwerde die Arbeitslosigkeit im Kosovo bei knapp 30.5 % liege und es sich um das einzige Land in der Region handle, welches die Arbeitslosigkeit in jüngerer Zeit nicht habe senken können. Selbst wenn es sich tatsächlich so verhalten sollte (und insoweit der in diesem Zusammenhang vor dem Bundesgericht erstmals als Beleg für diese Daten angerufene, angeblich öffentlich zugängliche Wirtschaftsbericht Kosovo 2018 der Schweizerischen Botschaft in Kosovo vom 7. Mai 2018 im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre), liesse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo zwingend arbeitslos würde (so jedoch Beschwerde, S. 7). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) über eine Grundausbildung als Sanitärinstallateur und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid verletzt folglich weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: König
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