BGer 2C_562/2019 | |||
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BGer 2C_562/2019 vom 12.11.2019 |
2C_562/2019 |
Urteil vom 12. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00478).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1984) reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 in U.________/ZH den Schweizer Staatsbürger B.________. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen und am 6. März 2015 die Niederlassungsbewilligung. C.________, die sieben Jahre ältere Schwester von A.________, ist aufgrund einer früheren Ehe seit dem 14. Oktober 2012 in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie hatte am 22. November 2010 im Kosovo D.________ geheiratet, dem aufgrund dieser Heirat eine zuletzt bis am 13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
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A.b. Anlässlich einer polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 an der Meldeadresse des Ehepaars C.________ und D.________ wurden letzterer sowie A.________ vorgefunden, während bei der an der Meldeadresse des Ehepaars A.________ und B.________ parallel durchgeführten Wohnortkontrolle B.________ und C.________ angetroffen wurden. Am 16. September 2016 führte die Kantonspolizei Zürich an der Meldeadresse von A.________ und B.________, an der Meldeadresse des Ehepaars C.________ und D.________ sowie an der Strasse E.________ in V.________/ZH eine neuerliche Wohnkontrolle durch. An der Meldeadresse von A.________ und B.________ traf sie C.________, deren Tochter sowie B.________ an, während an der Meldeadresse von C.________ und D.________ niemand zu Hause war. An der Strasse E.________ in V.________/ZH fanden die Polizeibeamten unter anderem A.________ vor. Unmittelbar nach der Wohnkontrolle befragten die Polizeibeamten A.________ und deren Mann zu ihrer Ehe.
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A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________.
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B. | |
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs A.________s mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 2. Oktober 2018.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, wies die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2019 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2019 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten zu setzen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer etwaigen Abweisung ihrer Beschwerde die Festsetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten.
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1.2.1. Dieses Rechtsbegehren betrifft die Modalitäten der Wegweisung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ausgeschlossen ist.
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1.2.2. Es ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren betreffend die Festsetzung der Ausreisefrist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) beurteilt werden kann. Mit diesem Rechtsmittel kann gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262; 140 I 285 E. 1.2 S. 290), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
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1.2.3. Im Zusammenhang mit ihrem Rechtsbegehren um Festsetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten erhebt die Beschwerdeführerin keine Verfassungsrügen, weshalb auf dieses Rechtsbegehren auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
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1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; vorne E. 1.2.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1 S. 31). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.2). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt insoweit, als sie der Vorinstanz vorwirft, sie sei entgegen der klaren Aktenlage davon ausgegangen, dass ihre Schwester zusammen mit ihrer Familie im Zeitraum November/Dezember 2015 in die Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin eingezogen sei.
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2.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellt hat, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann im Juli 2014 in eine Parterrewohnung in derselben Liegenschaft gezogen ist, in welcher auch die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin liegt. Diese vorinstanzliche Feststellung deckt sich mit dem Mietvertrag vom 16. Juni 2014, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Die Vorinstanz weist schliesslich daraufhin, dass gestützt auf die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter im November oder Dezember 2015 beim Ehemann der Beschwerdeführerin eingezogen ist. Diese Annahme bezieht sich, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, nur auf die Schwester und deren Tochter. Dass die ganze Familie der Schwester inklusive des Ehemanns beim Ehemann der Beschwerdeführerin eingezogen sein soll, stellt die Vorinstanz nicht fest. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet. Damit ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.1).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehört (Art. 29 Abs. 2 BV). Einerseits habe die Vorinstanz ihre Ausführungen betreffend ihre frühere Verlobung mit ihrem Schwager im Kosovo im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Andererseits sei die Vorinstanz weder auf ihre Ausführungen zu den Hochzeitsfeierlichkeiten eingegangen, noch habe sie in ihren Erwägungen berücksichtigt, dass sie anlässlich der polizeilichen Befragung zahlreiche Details zu ihrem Ehegatten hatte aufführen und beantworten können.
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3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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3.3. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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3.4. Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil. Aus dem Urteil geht klar hervor, dass sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Schwager auf ihrem ersten Einreisevisum nur deshalb als Verlobten angegeben, weil sie befürchtet habe, ansonsten mangels Garantie für die Wiederausreise nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen, auseinandersetzt (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids). Diese Rüge geht demnach offensichtlich fehl.
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3.5. Die weiteren beanstandeten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz betreffend die widersprüchlichen Aussagen der Eheleute zur eigenen Hochzeit primär auf die Ausführungen der Rekursinstanz verweist (E. 3.6 des angefochtenen Entscheids). Nichts desto trotz weist sie im angefochtenen Entscheid mit einer entsprechenden Begründung daraufhin, dass sie die Argumente der Beschwerdeführerin, mit welcher diese die Widersprüche zu widerlegen versucht, als nicht nachvollziehbar erachte (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und anhand ihrer Erwägungen wird ohne Weiteres ersichtlich, welche Überlegungen sie sich dabei machte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
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3.6. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ignoriert, dass sie zahlreiche Details zu ihrem Ehemann habe aufführen und beantworten können. Die Vorinstanz berücksichtigt auch hier die Vorbringungen der Beschwerdeführerin, indem sie beispielsweise explizit auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Freizeitgestaltung des Ehepaars verweist (E. 3.6 des angefochtenen Entscheids). Dass sie sich nicht zu jedem einzelnen Sachverhaltselement umfassend äussert, aus dem sich gestützt auf die Befragungsprotokolle der Ehegatten Widersprüche oder Übereinstimmungen ergeben, begründet für sich alleine noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vorne E. 3.2).
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Erwägung 4 | |
4.1. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen des Vorliegens einer Scheinehe.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in grundsätzlicher Hinsicht, dass Art. 51 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019 AuG) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung deshalb widerrechtlich erfolgt sei. Art. 51 Abs. 1 AIG beziehe sich auf Ansprüche gemäss Art. 42 AIG, mithin auf Aufenthaltsbewilligungen die gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug erteilt worden sind. Da die Beschwerdeführerin aber bereits mehr als fünf Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem schweizerischen Staatsbürger gelebt und deswegen eine Niederlassungsbewilligung erhalten habe (Art. 42 Abs. 3 AIG), leite sich ihr Aufenthaltsrecht nicht mehr aus Art. 42 AIG ab. Vielmehr werde eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, weshalb das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht mehr an die Bestimmungen zum Familiennachzug geknüpft sei. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG, der sich nur auf Ansprüche gemäss Art. 42 AIG beziehe, könne ihre Niederlassungsbewilligung deshalb nicht mehr rückwirkend widerrufen werden.
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4.3. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass die aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug erhaltene Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG grundsätzlich unbefristet und bedingungslos erteilt wurde. Dessen ungeachtet verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Niederlassungsbewilligung, die aufgrund von Falschangaben im Bewilligungsverfahren, namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe, erteilt wurde, widerrufen werden kann (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. lit. a AIG). Eine auf diese Art erhaltene Niederlassungsbewilligung ist als ursprünglich fehlerhafte Verfügung anzusehen, was zur Folge hat, dass die betreffende Person durch den Widerruf in dieselbe Situation versetzt wird, in welcher sie sich vor der Erteilung befand (Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.5.4; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Die anschliessende erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da der vorliegende Widerrufsgrund der Scheinehe dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entgegen stand und somit auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde (vgl. Urteil 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Im Ergebnis durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Niederlassungsbewilligung könne grundsätzlich widerrufen werden.
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Erwägung 5 | |
5.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, was namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der Fall ist (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteile 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1).
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5.2. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).
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5.3. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; Urteil 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2).
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5.4. Bei der Annahme einer Scheinehe gilt es weiter zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann vorliegt, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E 4.2 S. 10; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG; vorne E. 5.2). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
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5.5. Die Feststellung von Indizien die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vorne E. 2.1). Keine Kognitionsbeschränkung besteht hingegen für die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).
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5.6. Die vorinstanzlich festgestellten Indizien, die auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten, werden von der Beschwerdeführerin nicht oder nicht hinreichend substanziiert bestritten (vorne E. 2.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vorne E. 2.1) Die Beschwerdeführerin beanstandet aber die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass gestützt auf die festgestellten Indizien von einer Scheinehe auszugehen sei. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe die festgestellten Indizien ausschliesslich negativ und willkürlich gewertet. Bei einer objektiven Betrachtungsweise liessen die aufgeführten Indizien keinen Rückschluss auf eine Scheinehe zu.
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Erwägung 5.7 | |
5.7.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen der Eheleute anlässlich der Befragungen vom 16. September 2016 sowie aufgrund weiterer Indizien davon ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Scheinehe vorliegt.
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5.7.2. Im angefochtenen Urteil wird unter anderem auf die speziellen Umstände des Kennenlernens sowie auf die verdächtigen zeitlichen Abläufe vor der Hochzeit verwiesen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Heirat von November 2008 bis zum 18. September 2009 mit der älteren Schwester der Beschwerdeführerin zusammen lebte. Nach eigenen Angaben will er in dieser Zeitspanne die Beschwerdeführerin "zufälligerweise" in einem Internetchat kennen gelernt und dabei zunächst nicht gewusst haben, dass es sich bei ihr um die jüngere Schwester seiner damaligen Mitbewohnerin handle. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ersuchte der Ehemann kurz nach dem Kennenlernen am 16. Juli 2008 ein erstes Mal um eine Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Ehevorbereitung. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände bestand bereits zu diesem Zeitpunkt der Verdacht, dass der Eheschluss einzig ausländerrechtlichen Interessen diente. Gemäss der Vorinstanz wurden die Eheleute deshalb bereits damals zu den Umständen ihres Kennenlernens befragt. Im Anschluss an die Befragung zog der Ehemann am 14. April 2009 sein Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin zurück. Als ungewöhnlich wertet die Vorinstanz weiter, dass sich die Schwester der Beschwerdeführerin in der Folge am 18. September 2009 an der Adresse des Ehemanns abgemeldet hat und umgezogen ist, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im November 2009 bzw. im Februar 2010 erneut um eine Einreisebewilligung zwecks Hochzeitsvorbereitung ersuchten. Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Scheinehe sieht die Vorinstanz schliesslich darin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester anlässlich der polizeilichen Wohnkontrollen je an der Wohnadresse des jeweils anderen Ehegatten vorgefunden wurden. Dieser Umstand war schliesslich auch der Grund, der die Behörden zu vertieften Abklärungen veranlasste.
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5.7.3. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in Schlafkleidung bei ihrem Schwager vorgefunden wurde, erachtet die Vorinstanz insoweit als verdächtig, als dass sich gestützt auf die Abklärungen des Migrationsamts herausstellte, dass sie ihren Schwager im Rahmen eines früheren Einreisevisums vom 13. Juli 2007 als ihren Verlobten angab. Dieser Umstand deutet gemäss der Vorinstanz darauf hin, dass bereits früher eine Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager bestanden habe. Als verdächtig wertet die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verlobung zu ihrem Schwager anlässlich der polizeilichen Befragung verschwieg, obwohl sie explizit zu ihrer Beziehung mit ihrem Schwager befragt wurde.
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5.7.4. Überdies weist die Vorinstanz auf den Altersunterschied von 13 Jahren sowie auf die vagen und widersprüchlichen Aussagen der Eheleute anlässlich der polizeilichen Befragungen hin. Sie hält diesbezüglich für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Ehegatten nur geringe Kenntnisse voneinander haben. Beide kennen beispielsweise das Geburtsdatum des anderen nicht und der Ehemann konnte nicht sagen, wann die Hochzeit stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin wusste zudem nicht, wie alt die voreheliche Tochter ihres Ehemannes ist oder was sie für einen Beruf ausübt. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass hinsichtlich Freizeitgestaltung kaum Gemeinsamkeiten vorliegen und dass die Ehegatten über kein gemeinsames Bankkonto verfügen.
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5.7.5. Aufgrund der vorgenannten Indizien ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager bestand. Da jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Schwager über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, habe sie ihren Ehemann und ihr Schwager ihre Schwester geheiratet. Auf diese Weise erhielten beide einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Insgesamt sprechen damit nach Ansicht der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe.
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Erwägung 5.8 | |
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält diese Einschätzung der Vorinstanz vor Bundesrecht stand.
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5.8.1. Die Beschwerdeführerin versucht die vorinstanzlich festgestellten Indizien in verschiedenen Punkten in ein anderes Licht zu rücken. So weist sie daraufhin, dass der Seitensprung mit ihrem Schwager eine einmalige Rachehandlung an ihrer Schwester gewesen sein soll, weil diese eine Affäre mit ihrem Ehemann angefangen habe. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Polizeikontrollen bereits von ihrem Ehemann getrennt gewesen. Betreffend das Verlöbnis mit ihrem Schwager argumentiert sie, dass sie diesen bei ihrem ersten Visum für die Einreise in die Schweiz nur deshalb als ihren Verlobten angegeben hatte, weil sie befürchtet habe, ansonsten mangels Garantie für die Wiederausreise in den Kosovo nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen. Den Rückzug des ersten Gesuchs um Einreisebewilligung durch den Ehemann begründet sie damit, dass die damals geplante Hochzeit aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Ehemannes nicht wie geplant habe durchgeführt werden können und deshalb verschoben wurde. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Aufenthalt vor den polizeilichen Wohnkontrollen zu keinerlei Beanstandungen seitens der Behörden geführt habe, schliesslich sei ihre Aufenthaltsbewilligung jeweils ohne weitere Bemerkungen verlängert worden. Die Annahme einer Scheinehe zum aktuellen Zeitpunkt sei deshalb widerrsprüchlich.
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5.8.2. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin somit einzelne Indizien in einem gewissen Umfang durchaus zu relativieren. Ihr ist insoweit zuzustimmen, dass die Vorinstanz für die Zeitdauer zwischen der Eheschliessung (22. April 2010) und den Wohnkontrollen (28. Mai 2016) relativ wenig festgestellt hat. Auch lassen die Wohnkontrollen für sich alleine betrachtet keine Rückschlüsse auf eine Scheinehe zu. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie sich bereits vor der Kontrolle von ihrem Ehemann getrennt habe, da dieser sie mit ihrer Schwester betrogen haben soll. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Wohnkontrollen für die Behörden lediglich als Anlass dazu dienten, um weitere Abklärungen vorzunehmen. Gestützt auf diese Abklärungen und unter Berücksichtigung aller Sachverhaltsumstände bestätigte sich schliesslich der Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe. Diese Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeführerin, trotz teilweise berechtigter Einzeleinwände, nicht zu widerlegen.
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5.8.3. Anders als die Beschwerdeführerin dies annimmt, hat die Vorinstanz somit keinesfalls leichtfertig oder willkürlich auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen. Vielmehr ist sie gestützt auf eine fundierte Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsumstände (vorne E. 5.7.1 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass es vorliegend einerseits an einer hinreichenden Basis für die Annahme einer ehelichen Gemeinschaft fehlt (vorne E. 5.4) und andererseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Parallelbeziehung verschwiegen wurde (vorne E. 5.3). Die Ehe sei deshalb einzig für ausländerrechtliche Zwecke geschlossen worden. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung ohne Weiteres nachvollziehbar und infolgedessen verfassungsrechtlich haltbar.
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5.9. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Scheinehe im Sinne des Ausländerrechts qualifizierte (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und gestützt darauf ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen hat.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.
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6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landesrechtlich stets zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147; Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.1; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5).
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die aufgrund einer Scheinehe erteilt wurden, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse (Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.5; 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_864/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2; 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5.1). Solche liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
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6.2.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4.1), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Drittstaatsangehörige handelt, die im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und sich seit nunmehr neun Jahren ununterbrochen hier aufhält. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, worunter insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie das frühere Erwachsenenalter zählt, verbrachte sie im Kosovo, mit welchem sie in kultureller und sozialer Hinsicht noch immer verbunden ist. Gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es gibt keine Anhaltspunkte, die auf eine besonders intensive Integration in der Schweiz hindeuten würde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und verletzt kein Bundesrecht.
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6.2.3. Substanziierte Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland sprechen, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht vorzubringen. Sie kann insbesondere gestützt auf die angeführte mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zeit, die wegen der erfolgten Täuschung in der Schweiz verbracht wurde, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht besonders zu gewichten (Urteile 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 6.1). Auch das von der Vorinstanz aufgeführte strafrechtliche Wohlverhalten während ihres Aufenthalts in der Schweiz führt zu keinem anderen Resultat. Gleiches gilt für den Umstand, dass gegen sie gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung keine Betreibungen vorliegen und dass sie aufgrund ihrer Arbeitsstelle wirtschaftlich integriert ist (vgl. Urteile 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2).
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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7.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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