BGer 6B_708/2019 | |||
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BGer 6B_708/2019 vom 12.11.2019 |
6B_708/2019 |
Urteil vom 12. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,
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und Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ungetreue Geschäftsbesorgung (Freispruch), Beweiswürdigung, Zivilforderung und Entschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. April 2019 (SB180141-O/U/ad-cs).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ war seit mehreren Jahren mit der Vermögensverwaltung für zwei Kunden betraut. Im Jahre 1999 entschloss er sich, im Einverständnis mit seinen Kunden, die Verwaltung ihres sowie seines eigenen Vermögens B.________ anzuvertrauen. B.________ war Partner der Firma C.________ Finanzberatung AG mit Sitz in Winterthur und dort als Vermögensverwalter tätig. Das zu verwaltende Vermögen bestand einerseits aus den Pensionskassengeldern von A.________ und seinen Kunden und andererseits aus einem Depot, über welches aktiv Aktien gehandelt wurden. Hiezu wurden zwei Kontoverbindungen geführt. Zur Verbesserung der Rendite mit dem Aktien-Trading wurden zwei Lombardkredite eingesetzt. Deren Behlehnungsbasis bildeten die Pensionskassengelderdepots.
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Mit Eingabe vom 5. August 2008 und mit Ergänzungen vom 8. Juli 2009 und 20. Dezember 2010 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung. B.________ wurde zum Einen vorgeworfen, er habe es in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 in Verletzung seiner aus dem Vermögensverwaltungsverhältnis resultierenden Fürsorge- und Treuepflichten unterlassen, A.________ über die in dieser Zeit eingetretenen Verluste auf den beiden Trading-Konten zu orientieren. Zum Anderen wurde ihm zur Last gelegt, er habe den ihm erteilten Weisungen und Richtlinien zuwiderlaufende Anlagegeschäfte abgeschlossen und Retrozessionen unrechtmässig für sich einbehalten.
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A.b. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stellte am 5. September 2012 das Verfahren gegen B.________ ein. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2013 abwies. Eine gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. April 2014 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_746/2013 vom 7. April 2014). Das Obergericht des Kantons Zürich hiess in der Folge die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2014 gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
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A.c. Am 2. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Verfahren erneut ein. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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A.d. Am 22. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Strafverfahren mit Bezug auf die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfälschung ein. Mit Strafbefehl vom selben Datum erklärte sie B.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzklage von A.________ verwies sie auf den Zivilweg.
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B. Gegen diesen Strafbefehl erhoben B.________ und A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 18. April 2017 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Winterthur. Einen Nichteintretens- und Sistierungsantrag des Beurteilten wegen örtlicher Unzuständigkeit wies das Bezirksgericht Winterthur am 14. August 2017 ab (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2017 vom 22. November 2017).
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Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beurteilten von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Es entschied ferner über die Einziehung der beschlagnahmten Akten und Unterlagen. Das Schadenersatzbegehren und das Begehren von A.________ um Zahlung von zurückbehaltenen Retrozessionen verwies es auf den Zivilweg; sein Genugtuungsbegehren wies es ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 1. April 2019 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Zivilpunkt.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Am 31. Oktober 2005 hatte A.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die PFB Klage auf Zahlung u.a. von Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'955'884.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2002 erhoben. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2008 ab. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2009 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies am 7. April 2010 eine von A.________ geführte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Rechtsbegehren muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Blosse Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung genügen für sich allein nicht. Die Beschwerdebegründung kann indes zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 16 zu Art. 42).
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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und die Zusprechung von Schadenersatz anstrebt. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Erhebt die Privatklägerschaft im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_41/2019 vom 18. Februar 2019 E. 2; 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2).
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Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann somit etwa vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder habe keine Einsicht in die Akten nehmen können ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert und gegen den Beschwerdegegner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend gemacht. In der Berufungsverhandlung hat er im Einzelnen den Antrag gestellt, der Beschwerdegegner sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.--, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2002 sowie zur Leistung von zurückbehaltenen Retrozessionen im Betrage von Fr. 5'988.56 zu verpflichten. Ferner hat er die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2002 beantragt (angefochtenes Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer begründet seine Zivilklage mit der Verletzung der aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Pflicht zur Information über die im Zuge der Vermögensverwaltung entstandenen wesentlichen Verluste. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des Beschwerdeführers wegen des Freispruchs auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren hat es abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners und strebt die adhäsionsweise Zusprechung seiner geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an. Der angefochtene Entscheid kann sich mithin auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers umfasst im Wesentlichen drei Sachverhaltskomplexe: Einerseits Urkundenfälschung, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung durch das Vorlegen falscher Quartalsberichte bzw. unzureichende Information über den negativen Verlauf der Vermögensverwaltung, andererseits ungetreue Geschäftsbesorgung durch den Abschluss weisungswidriger Anlagegeschäfte (Unterlassen der Stop-Loss-Order) und weisungswidriger Kauf von sog. Junk-Titeln sowie ferner Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung durch das Einbehalten von Retrozessionen (Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2016 S. 2, Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 19000301 verso). In Bezug auf den ersten Punkt wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vom 5. August 2008 vor, dieser habe sich des Betruges, der Urkundenfälschung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, indem er ihn durch die Vorlage falscher Quartalsberichte über den wahren Vermögensstand der verwalteten Depots getäuscht habe. Der aufgrund der falschen Quartalsberichte bewirkte Irrtum über die tatsächliche Höhe der auf den verwalteten Depots liegenden Vermögenswerte habe ihn (sc. den Beschwerdeführer) davon abgehalten, jenem das Vermögensverwaltungsmandat zu entziehen und Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu treffen (Strafanzeige vom 5. August 2008, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 02000001, S. 16 ff. und 21 ff.; ferner Ergänzungen vom 8. Juli 2009, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 02000138 ff., und vom 20. Dezember 2010, Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 02000512 ff.; vgl. auch Einstellungsverfügungen vom 5. September 2012, Untersuchungsakten, Ordner 9, act.12000001 f., und vom 2. März 2015, Ordner 10, act. 18000001 f.).
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3.2. Das Obergericht des Kantons Zürich ist in seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 auf Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2015 hin zum Schluss gelangt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch vertrags- und weisungswidrig getätigte riskante Anlagegeschäfte und den Vorwurf der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung durch vertragswidrige Nichtherausgabe bezogener Retrozessionen zu Recht eingestellt (Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2016 S. 25 und 30, Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 190003013 und 190003015 verso). Der Beschluss des Obergerichts ist in diesen Punkten unangefochten geblieben. Diese beiden Sachverhaltskomplexe bilden dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Folgerichtig kommt die Vorinstanz in Bezug auf das Nichtabliefern von Retrozessionen denn auch zum Schluss, dieser Vorwurf sei vom Anklagesachverhalt nicht umfasst, sodass sich die Prüfung einer allenfalls im Zusammenhang mit der Nichtablieferung von Retrozessionen begangenen Pflichtverletzung erübrige (angefochtenes Urteil S. 20 f.; vgl. auch Anklageschrift S. 7). Soweit sich der Beschwerdeführer unter Verweisung auf den Umstand, dass die Anklageschrift die unrechtmässige Bereicherung auch mit der Vereinnahmung der Retrozessionen begründet, auf den Standpunkt stellt, der Anklagesachverhalt umfasse auch den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die eingenommenen Retrozessionen nicht abgeliefert (Beschwerde S. 7), geht seine Beschwerde somit an der Sache vorbei. Im Übrigen liesse sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der Umschreibung der Bereicherungsabsicht in der Anklageschrift ohnehin nicht ableiten, die Anklageschrift fasse auch die Vereinnahmung von Retrozessionen unter die Verletzung der Treue- und Vermögensfürsorgepflichten. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt an die Anklageschrift überhöhte Anforderungen stellen sollte, ist nicht ersichtlich.
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Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. März 2017 das Verfahren auch hinsichtlich der Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung eingestellt hat (Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000004), bildet Gegenstand des Verfahrens nunmehr einzig noch der unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über die im Zeitraum zwischen 30. Juni 2002 bis 27. Dezember 2002 auf den Tradingkonten eingetretenen Verluste zu orientieren (angefochtenes Urteil S. 14; Anklageschrift S. 6).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe seinen Antrag, die Expertise der D.________ Treuhand AG vom 4. März 2019 (Akten des Obergerichts act. 142 und 143) zu den Akten zu nehmen und als Beweis zu erheben, zu Unrecht abgewiesen. Sie verkenne, dass er mit der Expertise nicht das Vorliegen eines Betruges habe nachweisen wollen, sondern dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Quartal 2001 genau über die entstandenen Verluste im Bilde gewesen sei und ihm (sc. dem Beschwerdeführer) gegenüber die wahren Vermögensverhältnisse vorsätzlich verheimlicht habe. Im Mittelpunkt stehe mithin nicht eine Täuschung durch den Beschwerdegegner, sondern dessen vorsätzliche Nichtinformation im Rahmen der angeklagten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die als Beweis beantragte Expertise zeige klar auf, dass er vom Beschwerdegegner über lange Zeit hinweg getäuscht worden sei und dieser ihm falsche Ergebnisse präsentiert habe. Dies müsse er bewusst getan haben, fänden sich doch ab dem 1. Quartal 2001 verschleppte und gar nie offengelegte Transaktionen. Dass der Beschwerdegegner bloss aus grober Nachlässigkeit falsche Resultate präsentiert habe, werde mit diesen Tatsachen widerlegt (Beschwerde S. 3 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz hat die Expertise der D.________ Treuhand AG zu den Akten genommen, diese jedoch nicht als beweisrelevant erachtet. Zur Begründung führt sie an, der Vorwurf einer Täuschung des Beschwerdegegners über die Vermögensentwicklung und den Vermögensstand, welche der Beschwerdeführer mit der eingereichten Expertise belegen wolle, bilde nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes. Der entsprechende Vorwurf sei mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2017 rechtskräftig eingestellt worden (angefochtenes Urteil S.13 f.).
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4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst u.a. das persönlichkeitsbezogene Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem Mitwirkungsrecht des Betroffenen entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen.
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4.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er die Expertise nicht zum Nachweis eines Betruges, sondern zu dem des Vorsatzes im Rahmen der angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung als Beweis angeboten hat (Beschwerde S. 4 f., 16). Ungeachtet dessen darf das Gericht auf die Abnahme von Beweisen indes verzichten, wenn es nach hypothetischer Würdigung des um die Fakten des Beweisantrages ergänzten vorläufigen Beweisergebnisses in willkürfreier antizipierter Würdigung zum Schluss gelangt, die beantragte Beweismassnahme werde an seiner Überzeugung nichts ändern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.3 je mit Hinweisen).
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Die Expertise der Treuhandgesellschaft stellt nach der Darlegung des Beschwerdeführers die vom Beschwerdegegner tatsächlich ausgeführten Transaktionen den von diesem anlässlich der Quartalsbesprechungen ausgewiesenen Handelsgeschäfte gegenüber. Damit soll aufgezeigt werden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht sämtliche Abschlüsse offengelegt und damit den Eindruck erweckt hat, dass es bis zum 1. Quartal 2002 zu keinen Verlusten gekommen sei (Beschwerde S. 5; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 13). Inwiefern diese Gegenüberstellung der Transaktionen direkt belegen soll, dass der Beschwerdegegner mit Wissen und Willen gehandelt hat, erschliesst sich indes nicht. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen habe, eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu verletzen, einerseits auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, wonach er insbesondere am 10. Juli 2002 vom Beschwerdegegner anlässlich der Quartalsbesprechung über den Vermögensstand orientiert worden sei, mit diesem die Konto- und Depotauszüge angeschaut und die banklagernde Post ausgehändigt erhalten habe. Im Weiteren verweist sie darauf, dass die Vermögenssituation im Frühjahr 2002 bei der Transferierung des Lombardkredits bei der E.________ Bank zur Bank F.________ einlässlich analysiert worden sei, worüber der Beschwerdeführer im Bild gewesen sei, zumal er den entsprechenden Vertrag unterzeichnet habe (angefochtenes Urteil S. 21 f., 24, 27; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 31 f., 44 und 59). Inwiefern sich aus der Expertise ergeben soll, dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen kommt der im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Privatexpertise ohnehin nur die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 III 433 E. 2.5 f.).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe seine Treue- und Fürsorgepflichten als Vermögensverwalter gemäss den Vermögensverwaltungsverträgen vom 3. Mai 1999, den entsprechenden Zusätzen sowie den ihm vorgegebenen Richtlinien verletzt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er selbst am 10. Juli 2002 aufgrund der Übergabe der banklagernden Post und der Vorlage der Quartalsabrechnungen vollumfänglich über den Vermögensstand informiert gewesen sei, sei unhaltbar. Desgleichen sei der Schluss der Vorinstanz willkürlich, er habe mit der von ihm propagierten Anlagemethode "Fisch" die Strategie des Aussitzens von sinkenden Kursen verfolgt und daran trotz Kenntnis der bereits eingetretenen Verluste auch im 2. Halbjahr 2002 festgehalten. Die Vorinstanz habe diese Anlagestrategie völlig falsch verstanden. Sie nehme im Weiteren auch zu Unrecht an, dass er in voller Kenntnis der eingefahrenen Verluste auf die Durchführung der Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 verzichtet habe. Auch diese Feststellung basiere auf der falschen Annahme, dass die Informationen des Beschwerdegegners an den Quartalsbesprechungen vollständig und wahr gewesen seien (Beschwerde S. 8 ff.). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz, es sei unbeachtlich, dass der Beschwerdegegner ihn nicht über die Entwicklung der Vermögensverwaltung ab dem 1. Quartal 2001 unterrichtet habe, weil sich dieser Vorwurf auf einen Zeitpunkt ausserhalb des von der Anklage umschriebenen Zeitraums beziehe. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdegegner erwiesenermassen erstmals per 1. Quartal 2001 einen Verlust von Fr. 310'495.50 verheimlicht und diesen auch im weiteren Verlauf des Vermögensverwaltungsverhältnisses nicht offengelegt habe (Beschwerde S. 14 ff.).
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5.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen habe, eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu verletzen, zumal dieser über die hohen Negativsaldi und deren starke Erhöhung im ersten Halbjahr 2002 informiert gewesen sei, die Vermögenssituation im Frühjahr 2002 bei der Transferierung der Lombardkredite analysiert worden sei, und der Beschwerdeführer zudem eine in der Vermögensverwaltung erfahrene Person gewesen sei und die Strategie verfolgt habe, Börsenbaisse auszusitzen. Gemäss nicht widerlegter Darstellung des Beschwerdegegners sei die weitere Erhöhung des Negativsaldos auf den Tradingkonten im zweiten Halbjahr 2002 nicht auf besondere Ereignisse, über die der Beschwerdeführer hätte informiert werden müssen, sondern auf die allgemeine Börsenschwäche im Jahre 2002 zurückzuführen gewesen (angefochtenes Urteil S. 21 ff., 27; vgl. auch oben E. 3.4).
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
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Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; mit Hinweisen).
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Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.
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5.3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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5.3.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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5.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche praxisgemäss nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte mithin darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diese Anforderungen vermag seine Beschwerde nicht zu erfüllen.
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So legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, er sei anlässlich der Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 vom Beschwerdegegner über den Vermögensstand orientiert worden, schlechterdings unhaltbar sein soll, zumal die Vorinstanz sich insofern auch auf seine eigenen Aussagen selbst stützt. Sodann nimmt sie auch willkürfrei an, dass mit Ausnahme der Quartalsabrechnung per 30. März 2001, in welcher vier Transaktionen nicht ausgewiesen worden seien, alle Quartalsabrechnungen durch den Beschwerdegegner wahrheitsgemäss erstellt wurden. Die Vorinstanz stützt sich insofern auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2017 (Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000003 f.), welche diesen Umstand feststellt und insofern unangefochten geblieben ist. Damit geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 Kenntnis von der Höhe der Negativsaldi auf beiden Tradingkonten per Ende Juni 2002 erhalten hat und über die Entwicklung seit dem 1. Quartal 2002 und über die hohen Negativsaldi per 30. Juni 2002 auf den beiden Tradingkonten informiert war sowie trotz dieser Kenntnisse daran festgehalten hat, die Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 infolge seiner Auslandsabwesenheit ausfallen zu lassen (angefochtenes Urteil S. 24, 25 f.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in dieser Hinsicht in Willkür verfallen sein soll. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner im 1. Quartal 2001 Transaktionen in der Höhe von Fr. 310'495.50 nicht abgerechnet hat. Davon ist, wie der Beschwerdeführer selber einräumt, auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. März 2017 ausgegangen (Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 28000003). Doch lässt sich nicht sagen, dass ausgehend von diesem nicht offengelegten Verlust sämtliche nachfolgenden Quartalsabrechnungen unvollständig gewesen sein mussten (Beschwerde S. 8, 14). Die Vorinstanz nimmt jedenfalls mit guten Gründen an, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Transfers der Lombardkredite über die Vermögenslage informiert gewesen (angefochtenes Urteil S. 24, 27). Ausserdem verweist die Vorinstanz in Bezug auf den Bericht zum 1. Quartal 2001 zutreffend auf den Umstand, dass die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht in den Anklagezeitraum fällt (angefochtenes Urteil S. 26).
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Sodann mag richtig sein, dass aus der Erfahrung des Beschwerdeführers in der Vermögensverwaltung für sich allein nicht abgeleitet werden kann, dieser habe von den Verlusten Kenntnis gehabt oder an diesen gar Mitschuld trage (Beschwerde S. 11). Doch lässt sich ein derartiger Schluss dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz verweist lediglich im Zusammenhang mit dem Festhalten an der Anlagestrategie "Fisch" sowie im Rahmen der Beurteilung des Vorsatzes auf die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bereich der Vermögensverwaltung (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vertretene Anlagemethode in unhaltbarer Weise interpretiert hat (Beschwerde S. 11 ff.), trifft somit nicht zu. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes letztlich offenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch den Abschluss weisungswidriger Anlagegeschäfte mit Verfügung vom 2. März 2015 eingestellt (Untersuchungsakten, Ordner 10., act. 18000008 ff.) und das Obergericht des Kantons Zürich hat die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2016 S. 19 ff., Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 190003010 ff.). Dieser Punkt bildet denn auch nicht Bestandteil des Anklagesachverhalts, sodass im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darauf eingetreten werden kann.
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Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen trotz des vereinbarten Verzichts auf Durchführung einer Quartalsbesprechung betreffend das 3. Quartal 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer über den weiteren Anstieg der Negativsaldi auf den beiden Tradingkonten zu informieren, zum Schluss gekommen ist, es lägen jedenfalls keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner zumindest in Kauf genommen habe, eine Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu verletzen (angefochtenes Urteil S. 26). In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bereich der Vermögensverwaltung, der trotz Kenntnis der Verluste am Verzicht auf die Besprechung für das 3. Quartal 2002 festhielt, und den Umstand, dass die negative Entwicklung Resultat der Börsenschwäche des ganzen Jahres war und nicht auf besondere Ereignisse zurückzuführen war, über die der Beschwerdeführer hätte informiert werden müssen (angefochtenes Urteil S. 26 unten, 27).
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Insgesamt ist das angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass sich auch Argumente für eine andere Würdigung vertreten liessen. Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis muss auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die von der Vorinstanz bloss ergänzend angestellten Erwägungen zum Kausalzusammenhang und zum Vermögensschaden (Beschwerde S. 16 ff.; angefochtenes Urteil S. 28 f.) nicht eingegangen werden.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Verweisung seines Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg. Die Vorinstanz stütze sich insoweit auf eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Soweit sie die Forderung auf Herausgabe der zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verweise, stelle sie zu hohe Anforderungen an den Inhalt der Anklage (Beschwerde S. 18 f.). In Bezug auf die Abweisung des Genugtuungsbegehrens bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz blende aus, dass die Verletzung der Informationspflicht und im Anschluss daran das unkooperative Verhalten des Beschwerdegegners zum vorliegenden weitschweifigen und für ihn überaus belastenden Verfahren geführt hätten, wodurch er physisch und psychisch erheblich belastet sei. Diese Belastungen seien als Persönlichkeitsverletzung zu würdigen (Beschwerde S. 18 ff.).
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6.2. Der Beschwerdeführer beantragte vor der ersten Instanz, der Beschwerdegegner sei zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'955'883.-- sowie Retrozessionen in der Höhe von Fr. 114'098.075 zu verpflichten. Ferner sei er zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu verurteilen, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Dezember 2002. In der Berufungsverhandlung beantragte er demgegenüber die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.-- je zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Dezember 2002, sowie der zurückbehaltenen Retrozessionen im Betrage von Fr. 5'988.56. Am Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2002 hielt er fest (angefochtenes Urteil S. 29).
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6.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 lit. d derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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6.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz zur Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg, namentlich dass die unterlassene Herausgabe von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage bildet und dass der Schadenersatzanspruch im Betrage von Fr. 475'034.50 für eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 mangels Bejahung einer Verletzung der Informationspflicht nicht ausgewiesen ist (angefochtenes Urteil S. 30 f.), nicht auseinander. Er verweist lediglich auf die nach seiner Auffassung willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und die von dieser an die Anklageschrift gestellten überhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit der Nichtablieferung der Retrozessionen (Beschwerde S. 18). Dies genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erhobenen Rügen aufgrund der obstehenden Erwägungen ohnehin als unbegründet.
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In Bezug auf die Genugtuung nimmt die Vorinstanz zu Recht an, relevant könnte in diesem Kontext aufgrund des Anklagesachverhaltes nur eine Folge der Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 sein (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Hierauf nimmt der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Bezug. Er verweist lediglich auf die Belastungen durch das Verfahren und durch die hartnäckige Abwehrhaltung des Beschwerdegegners sowie die finanzielle Zwangslage, in welche er durch den massiven Vertrauensbruch des Beschwerdegegners geraten sei (Beschwerde S. 19). Die Vorinstanz nimmt diesbezüglich zu Recht an, es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 geeignet gewesen sein soll, den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit zu verletzen. Im Übrigen hat sie eine entsprechende Pflichtverletzung gerade verneint. Aus diesen Gründen verletzt die Abweisung des Genugtuungsbegehrens kein Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
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7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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