BGer 4A_429/2019 | |||
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BGer 4A_429/2019 vom 13.11.2019 |
4A_429/2019 |
Urteil vom 13. November 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.A.________,
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2. C.A.________,
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3. D.A.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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4. Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. August 2019
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(ZK2 2018 86).
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Sachverhalt: |
A. | |
E.A.________ sel. erklärte am 27. August 2015 schriftlich, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 bei ihrer Tochter, A.A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin), leben wolle und ihre Tochter den Haushalt, die Betreuung und die Pflege übernehme. Der Lohn solle Fr. 1'800.-- pro Monat betragen. E.A.________ sel. verstarb am 27. Januar 2017.
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B. | |
Am 29. August 2018 reichte die Gesuchstellerin gegen ihre Geschwister, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner 1 - 3) beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage betreffend ausstehenden Betreuungs- und Pflegelohn über Fr. 58'640.-- ein. Mit Eingabe vom 4. September 2018 beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 5. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts und die Verfügung des Bezirksgerichts seien aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht sei zu bewilligen und die Beschwerdeführerin sei von der Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'500.-- und weiteren Vorschusspflichten zu entbinden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Beschwerdegegner beantragten, die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz verzichtete auf Stellungnahme dazu.
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Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerde (vorab superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung des Bezirksgerichts richtet und in Rechtsbegehren Ziff. 4 dessen Aufhebung verlangt. Es handelt sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG.
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1.3. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie lediglich vorbringt, dass vorinstanzliche Erwägungen "unzutreffend" "falsch", "willkürlich" und "aktenwidrig" seien, ohne dabei rechtsgenüglich aufzuzeigen, worin die Verletzung des Bundesrechts liegen soll.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Erwägung 3 | |
Die Vorinstanz erwog, umstritten sei die Aussichtslosigkeit der Klage der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Beschwerdeführerin begründe ihre Forderung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie mit ihrer Mutter eine (mündliche) Erhöhung des Betreuungs- und Pflegelohns auf Fr. 3'600.-- pro Monat vereinbart habe. Die Erstinstanz sei zusammengefasst zum Schluss gekommen, angesichts der Umstände würden die Chancen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis eines nachträglich vereinbarten Nettolohns von Fr. 3'600.-- pro Monat gelinge, als sehr gering erscheinen. Die Vorinstanz schützte diese Auffassung und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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Erwägung 4 | |
4.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gar "kein finaler Konsens" über den Lohn bestehe. Es fehle nämlich an einer vertraglichen Abmachung, weshalb der übliche oder richterlich festgesetzte Lohn geschuldet sei.
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Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Der kantonale Instanzenzug soll nicht nur formell durchlaufen werden, sondern die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, müssen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 145 III 42 E. 2.2.2 S. 46; 143 III 290 E. 1.1 S. 293).
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Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, dass zwischen ihr und ihrer Mutter kein Konsens über den Lohn vorgelegen habe, weshalb der übliche oder richterlich festgesetzte Lohn geschuldet sei. Sie stellte sich vor der Vorinstanz vielmehr auf den Standpunkt, dass sie sich mit ihrer Mutter (mündlich) über eine Erhöhung des Betreuungs- und Pflegelohns auf Fr. 3'600.-- geeinigt habe. Es fehlt daher für das Vorbringen, dass es an einem Konsens über die Höhe des Lohns fehle, an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs, sodass darauf nicht einzutreten ist.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sich die Verhältnisse seit dem Unfall ihrer Mutter am 29. August 2015 grundlegend geändert hätten.
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Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 29. August 2015 einen Unfall hatte. Sie wies vielmehr die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Unfall vom 29. August 2015 aus dem Recht, weil es sich dabei um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handle, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien.
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Vor Bundesgericht wäre es nun an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Art. 326 Abs. 1 ZPO bundesrechtswidrig angewandt hat, was sie nicht rügt, zumindest nicht hinreichend. Sie könnte sodann vorbringen, dass sie ihre Ausführungen zum Unfall vom 29. August 2015 entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits vor der Erstinstanz vorgebracht hat und es sich daher nicht um Noven handelt. Dafür hat sie vor Bundesgericht mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, wo sie solches im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte (Erwägung 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, indem sie ohne präzisen Aktenhinweis bloss pauschal erklärt, dass sie das "Unfallereignis und dessen Folgen (...) bereits in der Klage" thematisiert habe.
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Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die erstinstanzliche Klagebeilage 13 genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin hat aufzuzeigen, dass sie ihre entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel prozesskonform ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht hat (Erwägung 2.2). Tatsachenbehauptungen sind mit den entsprechenden Beweisanträgen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst vorzubringen, damit sie als prozesskonform vorgebracht gelten. Ein Verweis auf Klagebeilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt insbesondere voraus, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie diesen Anforderungen bezüglich den Vorbringen zum Unfall vom 29. August 2015 nachgekommen wäre.
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Die Beschwerdeführerin kann sich somit vor Bundesgericht nicht auf den Unfall ihrer Mutter oder dessen Folgen stützen. Es fehlt somit an den tatsächlichen Grundlagen für ihre Vorbringen, der Lohn sei nach dem Unfall durch das Gericht an die veränderten Verhältnisse anzupassen (clausula rebus sic stantibus) oder der übliche Lohn bzw. der richterlich festgesetzte Lohn sei geschuldet. Aus dem gleichen Grund gehen auch ihre Ausführungen unter dem Titel "Fehlen eines Schriftformvorbehalts" und "falsche Auslegungsbasis" fehl, die sie ebenfalls mit dem Unfall ihrer Mutter begründet.
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4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Behauptungen, die sich aus ihrer Einsprache gegen den Entscheid der Ausgleichskasse vom 3. November 2016 ergeben würden, zu Unrecht als Noven aus dem Recht gewiesen. Die Behauptungen und Beweismittel seien nämlich "bei sorgfältiger Betrachtung letztlich bereits im [erstinstanzlichen] Verfahren vorhanden" gewesen und hätten sich aus den Beilagen ergeben. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch das "Replikrecht" verletzt.
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Das Vorbringen, dass sich die Behauptungen aus den erstinstanzlichen Beilagen ergeben würden und es sich damit um keine Noven handle, geht fehl, wobei auf das gerade oben Ausgeführte verwiesen werden kann, das auch hier gilt (dazu oben Erwägung 4.2). Inwiefern die Vorinstanz das Replikrecht der Beschwerdeführerin verletzt hätte, ist weder rechtsgenüglich dargetan, noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt schliesslich auch hier nicht hinreichend auf, dass die Vorinstanz Art. 326 ZPO verletzt hätte, als sie die Behauptungen als Noven aus dem Recht wies.
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4.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Ausführungen, dass sich aus der Verfügung und einem Schreiben der Ausgleichskasse Schwyz ergebe, dass ihr ein Nettolohn von Fr. 3'600.-- zuerkannt worden sei.
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Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt. Bereits die Erstinstanz habe erwogen, diese Dokumente würden einzig die Höhe der an die Mutter der Beschwerdeführerin ausbezahlten Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten begründen. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Berechnung den Betreuungs- und Pflegeleistungen einen Wert von Fr. 3'600.-- beimesse, sei noch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sich auf eine entsprechende Vergütung geeinigt hätten. Die Annahme der Ausgleichskasse entfalte keine Bindungswirkung auf zivilrechtliche Abmachungen. Die Beschwerdeführerin würde keine Gründe dagegen vorbringen, weshalb diese nachvollziehbaren Überlegungen der Erstinstanz falsch resp. geradezu willkürlich sein sollten.
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Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass sich aus diesen öffentlich-rechtlichen Dokumenten ergebe, dass ihr als Pflegeperson ein Bruttolohn von Fr. 3'840.-- brutto bzw. ein Nettolohn von Fr. 3'600.-- zuerkannt worden sei und sie den "adäquaten Lohn" nachgewiesen habe. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass diese Dokumente keine Bindungswirkung auf zivilrechtliche Abmachungen entfalten würden, setzt sich die Beschwerdeführerin aber nicht auseinander, zumindest nicht rechtsgenüglich. Auf ihre Vorbringen ist daher mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten (Erwägung 2.1).
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4.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO. Da sie ein juristischer Laie sei und vor den Vorinstanzen ohne anwaltliche Unterstützung agiert habe, wäre eine verstärkte richterliche Mitwirkung "geboten gewesen".
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Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass das Gericht nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- in den "übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Vorliegend beträgt der Streitwert aber nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 58'640.--, womit die Bestimmung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt.
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4.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor der Vorinstanz beanstandet, die Erstinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als sie im Gesuch betreffend Ergänzungsleistungen den vereinbarten Nettolohn korrekt angegeben bzw. als sie sich auf das Beilageblatt zur Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Februar 2017 bezogen habe. Die Vorinstanz habe ihr diesbezüglich "kein Gehör" gewährt.
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Es ist nicht richtig, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr bezüglich den genannten Ausführungen "kein Gehör" gewährt wurde. Entgegen ihrer Auffassung beachtete nämlich die Vorinstanz in Erwägung 3a.aa S. 7 diese Vorbringen sehr wohl. Die Vorinstanz stellte aber nicht darauf ab, da es sich um unzulässige Noven handelte. Dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 326 ZPO bundesrechtswidrig angewandt hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, indem sie lediglich vorbringt, dass das "Beilageblatt" bereits als Beilage in der Klageschrift ins Recht gelegt worden sei, wobei hierfür auf das Vorgesagte verwiesen werden kann (Erwägung 4.2).
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4.7. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich ihre Teilforderungen betreffend Entschädigung wegen nicht bezogener Ferientage und Freitage sowie diejenige betreffend Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Todes des Arbeitgebers in keinerlei Weise begründet. Sämtliche Tatsachenbehauptungen zu diesen Themen in der Beschwerde könnten daher als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden.
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Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Ausführungen "gänzlich ungeprüft" gelassen habe. Sie kritisiert die Erstinstanz und legt dar, warum ihre Forderungen ausgewiesen seien. Das ist nicht zielführend, denn mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können, setzt sie sich nicht hinreichend auseinander (Erwägung 2.1). Sie zeigt insbesondere nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz Art. 326 ZPO bundesrechtswidrig angewandt hätte oder sie entgegen den Feststellungen der Vorinstanz ihre diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel prozesskonform ins erstinstanzliche Verfahren eingebracht hätte. Damit hat es sein Bewenden.
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4.8. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung des verfassungsmässigen Replikrechts" vor, dass die Erstinstanz sie ihres Replikrechts "beraubt" habe. Die Beschwerdegegner hätten in der Klageantwort thematisiert, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen wäre, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lohn zu bezahlen. Darauf habe die Erstinstanz für die Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt, ohne ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren. Auch die Vorinstanz verkenne diese Verletzung des Replikrechts. Darüberhinaus stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, wenn sie erwäge, dass sie ihre Vorbringen zur Finanzierung des Lohns über das Replikrecht prozesskonform in das erstinstanzliche Verfahren habe einbringen können. Aus der Verfügung der Erstinstanz ergebe sich nämlich, dass ihr die Klageantwort zusammen mit der Verfügung zugestellt worden sei und sie daher von ihrem Replikrecht vor der Erstinstanz gar keinen Gebrauch habe machen können.
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In der Regel entscheidet das Gericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), sodass sich in diesen Fällen die Frage eines Replikrechts des Gesuchstellers nicht stellt. Indessen hat die Erstinstanz in ihrer Verfügung unter anderem im Zusammenhang mit der Finanzierung des Lohns auf Beilagen Bezug genommen, die mit der Klageantwort der Beschwerdegegner eingereicht wurden (erstinstanzliche Verfügung, Erwägung 2.3.6 S. 5). Die Erstinstanz stellte sodann der Beschwerdeführerin die Klageantwort erst zusammen mit der Verfügung vom 19. November 2018 zu, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (erstinstanzliche Verfügung, Dispositivziffer 5). Die Beschwerdeführerin konnte damit vor Erlass der Verfügung der Erstinstanz nicht zu den Vorbringen der Beschwerdegegner in der Klageantwort Stellung nehmen, insbesondere nicht zu den Beilagen der Beschwerdegegner, auf die sich die Erstinstanz in ihrer Verfügung bezog. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war es der Beschwerdeführerin daher verwehrt, ihre Vorbringen bezüglich der Finanzierbarkeit ihres Lohns prozesskonform vor dem Entscheid der Erstinstanz über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins erstinstanzliche Verfahren einzubringen.
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Die Beschwerdeführerin hätte aber bereits vor der Vorinstanz beanstanden können, dass die Erstinstanz ihr diesbezüglich das Replikrecht abgeschnitten habe und sie sich vor der Verfügung der Erstinstanz nicht zu den Vorbringen der Beschwerdegegner in der Klageantwort habe äussern können. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, dass sie sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegner zur Finanzierbarkeit des Lohns von Fr. 3'600.-- in der Klageantwort nicht habe äussern können. Ebensowenig ist festgestellt, dass sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Replikrechts oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet hätte. Vielmehr brachte sie nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz einzig neue Tatsachen und Beweismittel vor und berief sich darauf, dass die Erstinstanz den Sachverhalt falsch feststellte. Soweit die Beschwerdeführerin nun erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Replikrechts und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beklagt, fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (dazu bereits oben Erwägung 4.1).
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Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Bestimmung von Art. 326 ZPO verletzt hätte, rügt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend (vgl. Erwägung 2.1).
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Erwägung 5 | |
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Klage der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO in der gebotenen summarischen Prüfung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.
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Erwägung 6 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
| 41 |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 1 - 3, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatten und diesbezüglich mit ihrem Antrag unterlagen, ist keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 4 steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 42 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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