BGer 5D_209/2019 | |||
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BGer 5D_209/2019 vom 13.11.2019 |
5D_209/2019 |
Urteil vom 13. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Herausgabe von Unterlagen (Rechtsschutz in klaren Fällen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2019 (LF190064-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen verlangte A.________ von B.________ die Herausgabe von zwei Aktenbündeln, welche er jenem am 2. April 2019 zugeschickt haben will. Zufolge Bestreitung durch B.________, die betreffenden Akten je erhalten zu haben, und insgesamt unklarer Sachverhaltsumstände verneinte das Bezirksgericht Zürich die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 4. September 2019 nicht ein.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 10. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Hintergrund der vorliegenden Streitsache ist ein Gerichtsverfahren, welches der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen die C.________ AG geführt hatte und mit dessen Ergebnis er nicht einverstanden war. In der Folge nahm er Kontakt zu verschiedenen Mitgliedern der SVP auf, u.a. mit dem Beschwerdegegner, damit diese ihm helfen würden.
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Im Gesuchsverfahren behauptete der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aufgrund telefonischer Vereinbarung zwei Aktenbündel zugeschickt und später zurückgefordert zu haben, wobei der Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.
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Jener hielt vor erster Instanz fest, er habe dem Beschwerdeführer telefonisch erläutert, dass auch ein Politiker gegen rechtskräftige Urteile nichts unternehmen könne, weshalb der Beschwerdeführer ihm nichts zuschicken solle. Dennoch habe dieser ihm offenbar Unterlagen geschickt, allerdings an seine frühere Wohnadresse. Offenbar habe der Beschwerdeführer seine neue Wohnadresse ausfindig gemacht und ihm das ursprüngliche Schreiben vom 2. April 2019 geschickt, überschrieben mit roter Schreibmaschinenschrift mit der Bitte um Herausgabe der Akten. Allerdings habe er vom Beschwerdeführer nie Unterlagen erhalten.
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Vor diesem Hintergrund erachteten das Bezirksgericht wie auch das Obergericht den Sachverhalt als nicht liquid.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Was der Beschwerdeführer vorbringt (bei den Einwänden handle es sich um Lügengewebe bzw. um unbewiesene verleumderische Behauptungen; die Post sei zuverlässig; der Beschwerdegegner habe die Unterlagen erhalten und alle Fehler würden bei jenem liegen; mangels von Beweisen für die Einwände hätte das Herausgabegesuch gutgeheissen werden müssen), ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, zumal ist die fehlende Liquidität des Sachverhaltes augenfällig ist.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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