BGer 9C_604/2019 | |||
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BGer 9C_604/2019 vom 13.11.2019 |
9C_604/2019 |
Urteil vom 13. November 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. Juni 2019 (IV.2018.00020).
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich setzte die dem 1961 geborenen A.________ bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. März 2012 mit Verfügung vom 12. Januar 2012 auf eine halbe Rente herab. Mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013 wurde diese Verfügung bestätigt. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut, Basel (ABI), ein polydisziplinäres Gutachten (vom 5. Mai 2015) ein. Nachdem sich der Versicherte gegen den Vorbescheid gewandt hatte, zog die IV-Stelle eine polydisziplinäre Expertise beim Medizinischen Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG) vom 27. September 2017 ein. Mit Verfügung vom 21. November 2017 hob sie die halbe Invalidenrente auf den 31. Dezember 2017 auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der Verfügung hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2019 ab.
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C. Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente, auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang der Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen, unter denen ein psychischer Gesundheitsschaden nach der Rechtsprechung eine Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f.), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht verglich bei der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Januar 2012 mit denjenigen bei Erlass der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 21. November 2017, mit welcher die halbe Invalidenrente aufgehoben wurde. Dabei stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 5. Mai 2015, dem es Beweiswert zuerkannte. In somatischer Hinsicht ergebe sich keine Änderung zum früheren Gutachten des SMAB vom 14. Juli 2011. In psychischer Hinsicht habe sich die Situation gemäss dem ABI-Experten Dr. med. B.________ insofern geändert, als keine depressive Episode mit Somatisierungsstörung mehr vorliege. Hingegen habe der Psychiater eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert festgestellt, die einer fachärztlichen Behandlung kaum zugänglich sei. MGSG-Psychiater Dr. med. C.________ habe diese Einschätzung im Gutachten vom 27. September 2017 weitestgehend bestätigt, indem er ab April 2015 volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten angenommen habe. Zu diesem Ergebnis sei er insbesondere auch anhand einer Prüfung der nach der Rechtsprechung einschlägigen Indikatoren gelangt (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Demgegenüber hielt die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahmen der RAD-Ärzte dafür, dass die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.________ vom 11. November 2015 die Schlüssigkeit der Einschätzung des ABI-Psychiaters Dr. med. B.________ nicht in Frage zu stellen vermöchten.
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie auf zwei ungenügende Gutachten abgestellt und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Zunahme der Arbeitsfähigkeit in der massgebenden Zeitspanne bejaht habe. Sodann sei sie nicht auf die in der Beschwerde geäusserte Kritik am MGSG-Gutachten eingegangen, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Unzulässig sei es auch, das psychiatrische Teilgutachten des ABI, bei dem keine Indikatorenprüfung erfolgte, mit der Indikatorenprüfung gemäss der Expertise des MGSG-Psychiaters zu kombinieren.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen sind unbegründet. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) steht fest, dass im massgeblichen Prüfungszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 namentlich in psychischer Hinsicht eine Besserung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten eingetreten ist, die seit Frühjahr 2015 wiederum die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erlaubt. Inwiefern diese Annahme offensichtlich unrichtig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Seine Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gutachten des MGSG, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen hat.
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3.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, hat die Verwaltung das polydisziplinäre Gutachten des MGSG nicht wegen Mängeln der Beurteilung des ABI-Psychiaters Dr. med. B.________ eingeholt, sondern weil das Bundesgericht unmittelbar nach dessen Gutachten (vom 5. Mai 2015) mit Urteil vom 3. Juni 2015 die Rechtsprechung zum Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität bei psychosomatischen Leiden geändert hat (BGE 141 V 281), indem nunmehr eine Prüfung verschiedener Indikatoren als erforderlich erklärt wurde; diese hat der Experte des MGSG denn auch vorgenommen. Dadurch verlor das ABI-Gutachten seinen Beweiswert jedoch nicht. Hinsichtlich (fehlender) invalidisierender Diagnosen und des Grades der Arbeitsfähigkeit konnte gleichwohl darauf abgestellt werden. Ob andere Mediziner, vor allem auch behandelnde Ärzte, zu einem anderen Schluss gelangt sind als die beiden Administrativgutachter Dr. med. B.________ vom ABI und Dr. med. C.________ vom MGSG, ist nicht entscheidend, da die beiden psychiatrischen Teilgutachten die Anforderungen an eine medizinische Expertise erfüllen und ihnen daher Beweiswert zukommt, während Stellungnahmen behandelnder Ärzte entsprechend deren Behandlungsauftrag eine andere Perspektive zeigen und gelegentlich, so auch hier, die von der versicherten Person vertretene Position übernehmen.
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3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil sich die Vorinstanz nicht genügend mit den Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid findet sich eine einlässliche Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht äussert sich zu den massgebenden Punkten. Es hat erklärt, weshalb in revisionsrechtlicher Hinsicht bezüglich der in Frage stehenden Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf das Gutachten des ABI abgestellt werden kann und dass die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers ist auch unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.
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3.3.4. Was in der Beschwerde zur Zulässigkeit der Kombination zweier Gutachten eingewendet wird, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass es im hier zu beurteilenden Fall auf die Verbesserung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen den beiden Verfügungen vom 12. Januar 2012 und 21. November 2017 ankommt und insoweit von den Psychiatern zu verlangen ist, dass sie sich auch zur gesundheitlichen Entwicklung in dieser Periode äussern, steht nichts entgegen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung beide psychiatrischen Expertisen heranzieht, soweit sie Aussagen über den interessierenden Zeitraum enthalten, und auf ihre Überzeugungskraft hin prüft. Die Beschwerde verkennt, dass beide psychiatrischen Administrativgutachten übereinstimmend eine wieder erreichte volle Arbeitsfähigkeit attestieren.
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4. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich auch den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich in Frage. Entgegen seinen Ausführungen lässt sich die Festlegung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) nicht als willkürlich bezeichnen, hat das kantonale Gericht doch überzeugend begründet, weshalb es nicht das Erwerbseinkommen des Jahres 1999 als Ausgangspunkt gewählt hat, das wesentlich höher war als die Einkünfte in den Vorjahren, sondern auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1) abgestellt hat. Darin kann keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ebenso wenig lässt sich die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der nämlichen Tabelle der LSE beanstanden. Da das psychiatrische Teilgutachten des ABI beweiskräftig ist, durfte die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachten. Selbst unter der Annahme, dass vom Tabellenlohn der höchstmögliche Abzug von 25 % vorgenommen würde, resultiert entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Entscheid kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der die weitere Zusprechung einer Invalidenrente über den 31. Dezember 2017 hinaus zu begründen vermöchte. Weitere Erwägungen zur Frage eines leidensbedingten Abzugs erübrigen sich somit.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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