BGer 9C_666/2019 | |||
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BGer 9C_666/2019 vom 13.11.2019 | |
9C_666/2019
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Urteil vom 13. November 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 9. September 2019 (VSBES.2019.35).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. September 2019,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2019, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens 22. Oktober 2019 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die Eingabe des Versicherten vom 25. Oktober 2019, mit welcher er den vorinstanzlichen Entscheid nachreichte,
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in Erwägung, | |
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. Oktober 2019zugestellt wurde,
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 25. Oktober 2019 und damit nach Ablauf der vom Bundesgericht dafür gesetzten Frist (22. Oktober 2019) eingereicht hat,
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dass sich der Beschwerdeführer die nicht rechtzeitige Einreichung des angefochtenen Entscheids entgegenhalten lassen muss, woran auch der Hinweis in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2019 auf einen (erneuten) Rückenwirbelbruch nichts zu ändern vermag, zumal er nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine Nachreichung der einverlangten Beilageentweder durch ihn selber oder durch eine Drittperson während der angesetzten Nachfrist nicht möglich gewesen sein soll,
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dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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