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Informationen zum Dokument  BGer 2C_21/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_21/2019 vom 14.11.2019
 
 
2C_21/2019
 
 
Urteil vom 14. November 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber A. Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
 
vom 9. November 2018 (F-4030/2016).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist albanische Staatsangehörige. Am 1. Juli 2008 reiste sie zur Vorbereitung der Eheschliessung mit dem Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geb. 1982) in die Schweiz ein. Nach der Trauung am 25. Juli 2008 erhielt sie zum Verbleib bei ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung.
1
A.b. Aufgrund Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Regionalpolizei Lenzburg im Frühjahr 2010 mit Ermittlungen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Ermittlungen gewährte das Migrationsamt A.________ am 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Blick auf eine daraufhin eingereichte Stellungnahme A.________s nahm das Migrationsamt von der beabsichtigten Massnahme jedoch Abstand und verlängerte ihre Aufenthaltsbewilligung stattdessen am 31. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2012.
2
A.c. In einem parallel geführten Strafverfahren wurde A.________ zunächst mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 wegen Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt; auf Einsprache hin wurde der Strafbefehl jedoch zurückgezogen und das Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 eingestellt.
3
A.d. Am 20. Februar 2014 wurde dem Migrationsamt die freiwillige Trennung der Ehegatten A.________ und B.________ mitgeteilt.
4
 
B.
 
Mit Antrag vom 1. Juni 2015 ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM diese Zustimmung und wies A.________ aus der Schweiz weg.
5
A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; ihrer Beschwerde war jedoch kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil vom 9. November 2018).
6
 
C.
 
C.a. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt sie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
7
Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
8
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des SEM, mit welcher dieses die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verweigert (Art. 99 AIG [SR 142.20]) und die Wegweisung angeordnet hat.
10
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom SEM verweigerte Zustimmung richtet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise darlegt, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu besitzen (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein aktuelles Interesse an der Zustimmung des SEM zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 89 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Frage steht.
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1.3. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Weil ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten ist, fällt auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht (Art. 113 BGG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von einer Wegweisung abzusehen, ist deshalb nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
13
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog), bzw. wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]).
15
3.2. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231).
16
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Unrecht davon ausgegangen, ihre Ehe mit B.________ habe keine drei Jahre gedauert.
17
4.1. Für die Feststellung, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ spätestens am 22. September 2010 nicht mehr bestanden hat, kann sich die Vorinstanz auf eine ganze Reihe von Indizien abstützen (vgl. E. 6.3-6.5 des angefochtenen Entscheids). Insoweit liegt eine eingehende und nachvollziehbare Begründung vor, mit der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen (vgl. E. 2.2 hiervor) wird die Beschwerde damit zumindest insoweit offensichtlich nicht gerecht.
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4.2. Vertiefte Prüfung verdient aber der Einwand der Beschwerdefüh-rerin, die Vorinstanz sei ohne hinreichenden Grund von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgewichen. Diese sei in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 (vgl. Bst. A.c hiervor) nämlich zum Schluss gelangt, dass sie mit B.________ vom 1. Juli 2008 zumindest bis zum 4. Februar 2013 eine eheliche Gemeinschaft geführt habe.
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4.2.1. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, entfaltet die Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib 158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S. 204 f.; Urteile 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.1).
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4.2.2. Die eben dargelegte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im Ausländerrecht: In ständiger Rechtsprechung stellt das Bundesgericht beim Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) für die Bemessung des migrationsrechtlichen Verschuldens auf die vom Strafgericht verhängte Sanktion ab; dem betroffenen Ausländer verbleibt grundsätzlich kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung (wieder) infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die vorliegende Konstellation präsentiert sich jedoch anders: Ausgangspunkt ist nicht eine strafrechtliche Verurteilung, gegen die sich die Ausländerin in dem von der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) beherrschten Strafverfahren mit allen strafprozessual zulässigen Mitteln zur Wehr setzen konnte, und die sie sich im Administrativverfahren deshalb entgegen halten lassen muss (vgl. Urteile 2C_220/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5; 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.3); zu beurteilen ist vielmehr, ob sich die Ausländerin im migrationsrechtlichen Verfahren darauf berufen kann, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt, dass keine Scheinehe vorliege.
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4.2.3. Die Beantwortung dieser Frage bedarf einer differenzierten Betrachtung:
22
4.2.3.1. Im Grundsatz gilt mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch hier, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies selbstredend seine Berechtigung.
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4.2.3.2. Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen Verdikts bei Einstellungsverfügungen: Diese kommen zwar gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich, und stehen einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat damit grundsätzlich entgegen ("ne bis in idem" [Art. 11 Abs. 1 StPO]; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.4 S. 369; 143 IV 194 E. 2.3; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen besteht aber unter gewissen Umständen die - im Vergleich zu den Revisionsgründen nach Art. 410 StPO erleichterte - Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 Abs. 1 StPO; vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.). Die Bindungswirkung der Einstellungsverfügung ist damit im Vergleich zu einem freisprechenden Endentscheid eines Strafgerichts (auch) strafprozessual eingeschränkt (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 S. 87 ff.). Keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungsverfügung namentlich in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt wurden (vgl. Urteile 8C_78/2018 vom 3. September 2018 E. 5.4; 6B_291/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3.1; 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.3).
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4.2.3.3. Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergeben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen ist zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem freispre-chenden Strafurteil (bzw. der Einstellungsverfügung) auseinandersetzt (vgl. Urteil 2A.284/1979 vom 16. November 1979 E. 2b) und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen; unterlässt sie dies, verletzt sie namentlich ihre Begründungspflicht.
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4.3. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - anders als die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 - vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen ist: Zum einen bezieht sie in ihre Würdigung verschiedene Beweise mit ein, welche in der Einstellungsverfügung nicht genannt sind (Art. 105 Abs. 2 BGG); dies gilt namentlich für die Akten, die sie zur Feststellung führen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom März 2010 zwar bei ihrem Ehemann angemeldet, jedoch nicht bei ihm wohnhaft gewesen sei, und dass ihr Ehemann geäussert habe, seine Ehefrau halte sich nicht mehr in Lenzburg auf, ihr genauer Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt (vgl. E. 6.4.1 des angefochtenen Urteils). Zum anderen greift die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin, sie dürfe nicht von den strafrichterlichen Feststellungen abweichen, explizit auf, und weist darauf hin, dass im Strafverfahren strengere Beweisanforderungen gelten würden, als im Ausländerrechtsverfahren. Deshalb stehe der Umstand, dass ihr kein strafrechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, der Feststellung einer Scheinehe im Migrationsverfahren nicht entgegen (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz begründete damit einlässlich, warum für die Zwecke des migrationsrechtlichen Verfahrens vom strafrechtlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen sei; auch dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde damit Genüge getan (vgl. E. 4.4.3 hiervor).
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4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin spätestens im September 2010 keine intakte Ehe mehr mit B.________ unterhielt. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung zutreffend erwog, ist damit vorliegend die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und braucht auf die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verletzt, verfängt nicht.
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Erwägung 5
 
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, genügt ihre Eingabe den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht. Anzubringen ist deshalb nur der folgende Hinweis: Zwar weilt die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff., wonach der Anspruch auf Achtung des Privatlebens [Art. 8 Ziff. 1 EMRK] nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel zumindest tangiert ist). Ein beträchtlicher Teil ihres Aufenthalts ist jedoch rein prozedural bedingt (aufschiebende Wirkung während des seit 2016 andauernden Rechtsmittelverfahrens); zumindest diesem Teil des Aufenthalts kann mit Blick auf ihre Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht dasselbe Gewicht zugemessen werden, wie einer bewilligten Anwesenheit (vgl. Urteile 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.3; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Nachdem in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zur Schweiz geknüpft hätte, ist nicht davon auszugehen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die vom SEM verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend berührt ist.
28
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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