BGer 2F_28/2019 | |||
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BGer 2F_28/2019 vom 14.11.2019 |
2F_28/2019 |
Urteil vom 14. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_843/2019 vom 22. Oktober 2019 (Beitrag an die Tierseuchenkasse).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. September 2019 auf die Beschwerde von A.________ betreffend Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht rechtsgültig bezahlt worden war. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_843/2019 vom 22. Oktober 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein.
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1.2. Noch bevor A.________ das bundesgerichtliche Urteil zugestellt worden war, wandte er sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erneut an das Bundesgericht. Nach Zustellung des Urteils retournierte er dieses am 5. November 2019 und machte geltend, das Urteil und die Eingabe vom 30. Oktober 2019 hätten sich gekreuzt und er gehe davon aus, dass das Urteil überarbeitet werde.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2019 ist über eine Woche nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils erfolgt. Anlass hierfür war die Eingangsanzeige vom 8. Oktober 2019. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Eingabe fristgerecht erfolgt sei, weil die Eingangsanzeige keine bestimmte Frist enthalten habe. Diese Auffassung ist offensichtlich unrichtig. Mit der Eingangsanzeige wurde dem Gesuchsteller lediglich der Eingang seiner Beschwerde angezeigt. Sie löst keine neue Frist aus, innert der die Beschwerde ergänzt werden kann. Das Bundesgericht war deshalb nicht gehalten, nach der Eingangsanzeige eine bestimmte Zeitdauer bis zur Urteilsfällung zuzuwarten. Der Entscheid des Bundesgerichts ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und kann lediglich mittels Revision nach Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden. Die Eingabe vom 5. November 2019 ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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2.2. Dem Revisionsgesuch ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welcher Revisionsgrund angeblich erfüllt sein soll. Der Gesuchsteller ist offenbar der Ansicht, dass die nicht berücksichtigte Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu einem anderen Urteil geführt hätte. Unabhängig davon, dass er die entsprechenden Ausführungen bereits in der Beschwerde vom 3. Oktober 2019 hätte vortragen können, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Eingabe vom 30. Oktober 2019 überhaupt substanziiert zum Streitgegenstand äussert - dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Der Gesuchsteller bringt darin vor, er sei ein lebender Mensch, und reicht Fingerabdrücke und eine DNA-Probe von sich ein. Seine über weite Strecken unverständlichen Ausführungen zum selbst erstellten Zahlungsinstrument lassen nach wie vor nicht erkennen, welche kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen das Verwaltungsgericht durch den Nichteintretensentscheid angeblich verletzt haben soll.
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Erwägung 3 | |
Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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