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Informationen zum Dokument  BGer 6B_526/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_526/2019 vom 14.11.2019
 
 
6B_526/2019
 
 
Urteil vom 14. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.A.________,
 
2. A.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Landtwing,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Beschlagnahme
 
und Grundbuchsperre,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2019 (4M 18 47).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Kriminalgericht Luzern erklärte A.A.________ am 5. Oktober 2017 der mehrfachen Gläubigerschädigung durch die Übertragung von zwei Liegenschaften an seine Ehefrau, A.B.________, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Gleichzeitig ordnete es die Verwertung der beiden Liegenschaften an. Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ und A.B.________ (als Drittbetroffene) Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
1
B. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.A.________ am 10. Januar 2019 frei und hob die Beschlagnahme über die beiden Liegenschaften auf.
2
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
4
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.2. Zu der am 3. Januar 2003 erfolgten Übertragung der landwirtschaftlichen Liegenschaft C._________ erwägt die Vorinstanz, es sei nicht erwiesen, dass A.B.________ keinen äquivalenten Preis bezahlt habe. Der objektive Tatbestand von Art. 164 StGB sei damit nicht erfüllt (Urteil, S. 13). Ob dies auch hinsichtlich des am 28. März 2003 übertragenen Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch D.________, der Fall sei, liess die Vorinstanz offen. Sie erwägt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 164 StGB ohnehin nicht erfüllt sei (Urteil, S. 15).
6
Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz unter anderem, dass im Zeitraum vom 22. Februar bis zum 13. Dezember 2002 bereits Betreibungen von über einer Million Franken gegen A.A.________ ergangen waren, verschiedene Liegenschaften mit betreibungsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen belegt worden seien und über sein Unternehmen E.________ AG am 28. Juni 2002 der Konkurs eröffnet worden sei. Zudem habe A.A.________ in den Jahren 2000 bis 2002 private Darlehen zur Überbrückung geschäftlicher Engpässe von rund Fr. 5.16 Mio. aufgenommen, welche privat zu einer massiven Überschuldung geführt hätten. Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften sei deshalb - objektiv betrachtet - ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das private Vermögen von A.A.________ nicht gänzlich auszuschliessen gewesen. Dennoch habe A.A.________ im Zeitpunkt der Liegenschaftsveräusserungen nicht im Bewusstsein einer drohenden oder bereits laufenden Zwangsvollstreckung gehandelt. Vielmehr habe er nachvollziehbar und glaubhaft damit gerechnet, die für die Wiederaufnahme des Kiesabbaus notwendigen Bewilligungen zeitnah zu erhalten und damit die aus seiner Sicht bloss vorübergehende schlechte finanzielle Situation aufbessern zu können. Dies sei auch die Auffassung seiner Vertragspartner gewesen, die ihm trotz der schlechten finanziellen Lage Darlehen in erheblichem Umfang gewährt hätten. Das fehlende Bewusstsein um einen möglichen Konkurs in jener Zeit werde schliesslich dadurch untermauert, dass der Konkurs tatsächlich erst am 14. Dezember 2006, also rund dreieinhalb Jahre nach der Veräusserung des Grundstücks Nr. xxx, erfolgt sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die familiäre Situation von A.A.________ schwierig gewesen sei. Insbesondere habe sich dieser durch seinen Bruder, A.C.________, bedroht gefühlt. In einem Fall sei A.C.________ der versuchten Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.A.________ schuldig gesprochen worden. Es sei damit nachvollziehbar, dass A.A.________ - für den Fall, dass ihm etwas zustossen würde - habe verhindern wollen, dass die Liegenschaften Dritten oder zerstrittenen Familienangehörigen zufallen.
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1.3. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand bringt die Beschwerdeführerin vor, dass A.A.________ selbstredend seine Geschäftspartner von der baldigen Abbaubewilligung habe überzeugen müssen, ansonsten er von ihnen keine Darlehen bekommen hätte. Es sei unklar, was diese über die finanzielle Situation genau wussten; die F.________ AG habe zudem die als Darlehensrückzahlungen vereinbarten Kieslieferungen nicht zeitnah, sondern innerhalb einer fast fünfjährigen Frist verlangt. Das selbstständige und dauernde Recht für den Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien sei zugunsten der F.________ AG verpfändet gewesen und stelle keinen grossen Wert dar. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die finanzielle Situation von A.A.________ trotz gegebener Abbaubewilligung nicht verbessert habe und dieser sich insolvent erklären musste. Völlig ausser Acht lasse die Vorinstanz, dass A.A.________ seit 2004 von der G.________ AG geschäftlich und finanziell unterstützt worden sei, was dazu beigetragen habe, dass eine Insolvenzerklärung erst 2006 und nicht früher unumgänglich geworden sei. Darüber hinaus würden die Streitigkeiten zwischen A.A.________ und seinem Bruder auf gegenseitigen Provokationen beruhen und A.A.________ sei nie ernsthaft verletzt worden, was die Bedrohungssituation relativiere. Zudem hätten die gerichtlich dokumentierten Vorfälle einige Zeit vor der Übertragung der Liegenschaften stattgefunden. Es sei damit wahrscheinlich, dass A.A.________ den Verlust der Liegenschaften befürchtet habe und sie deshalb auf seine Ehefrau übertragen habe.
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Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Vorinstanz einseitig und willkürlich auf die Aussagen von A.A.________ abstelle und das gesamte Bild völlig ausser Betracht lasse. So berücksichtige die Vorinstanz etwa die massive private Überschuldung von A.A.________ nicht und lasse auch den Umstand ausser Acht, dass dieser den Betreibungsbeamten anlässlich eines erfolglosen Pfändungsversuchs im Jahr 2002 belogen habe. Hinzuweisen sei ebenfalls darauf, dass A.A.________ im Zusammenhang mit dem Konkurs der E.________ AG vorsätzlich Handlungen zur Schädigung der Gläubiger vorgenommen und sehr wohl daran gedacht habe, seinen eigenen Vorteil zum Nachteil der Gläubiger durchzusetzen. Nachdem A.A.________ sich zur Überbrückung geschäftlicher Engpässe in erheblichem Mass auch privat verschuldet habe, habe er damit rechnen müssen, dass seine Gläubiger im Geschäftskonkurs auch auf sein Privatvermögen zugreifen würden.
9
Weiter lasse die völlige Ahnungslosigkeit der Ehefrau nach Ansicht der Vorinstanz keine Schlüsse darauf zu, ob es die Absicht von A.A.________ gewesen sei, die Liegenschaften vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen oder seine Familie abzusichern. Auch in diesem Zusammenhang würdige die Vorinstanz die Indizien isoliert und einseitig. Schliesslich zeige eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte von A.A.________ vor und nach seinen finanziellen Problemen, wie er systematisch Vermögenswerte an seine Ehefrau übertragen habe.
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1.4. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem zentralen Argument der Vorinstanz nicht auseinander, wonach A.A.________, als er die Liegeschaften veräusserte, zeitnah mit einer Verbesserung seiner schlechten finanziellen Lage rechnen konnte. Eine Beschwerdebegründung, welche Teile der vorinstanzlichen Argumente ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge, die Vorinstanz verneine hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx den subjektiven Tatbestand von Art. 164 StGB zu Unrecht, ist deshalb nicht einzutreten. Die Vorinstanz erstreckt inhaltlich ihre Überlegungen zur subjektiven Tatbestandserfüllung auch auf die Veräusserung der Liegenschaft C._________, womit auf die Frage, ob diese den Tatbestand von Art. 164 StGB objektiv erfülle, nicht eingegangen zu werden braucht.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der unterliegenden Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind.
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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