BGer 6B_871/2019 | |||
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BGer 6B_871/2019 vom 14.11.2019 |
6B_871/2019 |
Urteil vom 14. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Veruntreuung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 18. Juni 2019 (SST.2019.20).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Strafbefehl vom 24. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A.B.________ der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, A.B.________ habe im Februar 2014 als Inhaber der Einzelunternehmung Garage B.________ mit der D.________ GmbH von C.D.________ einen Untermietvertrag für eine Werkstatt abgeschlossen. C.D.________ habe in der Folge zahlreiche Gegenstände in die Liegenschaft verbracht. Da C.D.________ den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt habe und es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, habe A.B.________ C.D.________ ab Juni 2014 den Zutritt in die Garage verwehrt. Im Februar 2016 habe A.B.________ das gesamte Inventar der Garage B.________ einschliesslich der Gegenstände, die der D.________ GmbH resp. C.D.________ gehörten, für insgesamt Fr. 25'000.-- an E.________ verkauft. Dadurch habe sich A.B.________ unrechtmässig bereichert.
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Gegen den Strafbefehl erhob A.B.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erklärte den Strafbefehl zur Anklageschrift und überwies die Akten zur Beurteilung an das Bezirksgericht Lenzburg.
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B. Mit Urteil vom 3. Juli 2018 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg A.B.________ schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
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Gegen das Urteil vom 3. Juli 2018 erhob A.B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 18. Juni 2019 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.B.________, der Entscheid des Obergerichts vom 18. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch und somit willkürlich festgestellt und habe so Bundesrecht verletzt, nämlich Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 8 BV (Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots) und Art. 6 EMRK (Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"). Es stünden sich die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und von C.D.________ anderseits gegenüber. Bei einer solchen Konstellation müsse aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten der beschuldigten Person entschieden werden. Es sei nicht am Beschwerdeführer, sein Eigentum an den in der Anklage genannten Gegenständen nachzuweisen. Vielmehr müsse die Anklage den Nachweis erbringen, dass C.D.________ genau die betreffenden Gegenstände in die Werkstatt eingebracht hat. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob diese Gegenstände tatsächlich in die Werkstatt eingebracht worden seien. Dafür, dass dem so ist, liege kein objektiver Beweis vor. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich. Wenn sich nicht beweisen lasse, dass C.D.________ die Gegenstände eingebracht habe, stelle sich die Eigentumsfrage an den Gegenständen gar nicht und der Beschwerdeführer sei freizusprechen. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Glaubwürdigkeit von C.D.________; sie berücksichtige nicht, dass er die Miete für die Mitbenutzung der Garage nicht bezahlt habe, finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und bereits früher in diverse Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen sei. Es sei willkürlich, einzig auf Aussagen abzustellen, die den Beschwerdeführer belasteten. Selbst wenn C.D.________ Kaufbelege oder Steigerungsbestätigungen über die betreffenden Gegenstände habe vorlegen können, so sei nicht erstellt, dass er diese Gegenstände tatsächlich in die Werkstatt eingebracht habe. Die Prüfung der Eigentumsverhältnisse sei erst dann massgebend, wenn der Nachweis erbracht sei, dass C.D.________ diese Gegenstände tatsächlich eingebracht habe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch hätte ergehen müssen.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Dabei gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 5A_809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 143 V 19 E. 2.2 S. 23).
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Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem daraus abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen; Urteil 6B_294/2019 vom 22. August 2019 E. 1).
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1.3. Die Vorinstanz hält fest, es sei erstellt, dass C.D.________ diverse Gegenstände in die Werkstatt des Beschwerdeführers eingebracht hat (angefochtenes Urteil, S. 8 E. 4.4). Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 die in der Anklage aufgeführten Gegenstände an E.________ verkauft hat. Anschliessend prüft die Vorinstanz, ob C.D.________ zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümer der fünf noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Gegenstände (Kleinteilereiniger F.________, Sandstrahlkabine G.________, Ladentheke mit Glasauslage, Design-Büro-Tisch und Hängeregisterschrank H.________) war und der Beschwerdeführer somit einem Dritten gehörende Gegenstände verkauft hat (angefochtenes Urteil, S. 8 ff. E. 5 ff.).
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In Bezug auf den "Kleinteilereiniger F.________" hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen denjenigen Kleinteilereiniger verkauft, welcher in den Untersuchungsakten (act. 118) abgebildet sei. Dabei handle es sich um einen "Reinigungstisch I.________". Zudem habe der Beschwerdeführer auf einem handschriftlich angefertigten Inventar eine "Teilreinigungsmaschine (F.________) " selbst vermerkt. Es könnten somit keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 einen "Reinigungstisch I.________" verkauft habe. Sodann sei erstellt, dass C.D.________ am 24. Januar 2013 ein Gerät mit der Bezeichnung "Kleinteilereiniger F.________/I.________" auf der Auktionsplattform Ricardo ersteigert hat. Dies sei durch eine E-Mail von "Kundendienst@ricardo.ch" belegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, C.D.________ könnte die "Teilreinigungsmaschine" zwar ersteigert, aber nicht abgeholt oder aber bei sich behalten und nicht in die Garage eingebracht haben, sei lebensfremd. Angesichts der Tatsache, dass C.D.________ nachweislich ein Gerät ersteigert hat, dessen Marke und Typenbezeichnung mit dem vom Beschwerdeführer verkauften Gerät übereinstimmen, während keine Anhaltspunkte oder Belege für das behauptete Eigentumsrecht des Beschwerdeführers vorliegen, könnten keine rechtserheblichen Zweifel daran bestehen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer veräusserten "Kleinteilereiniger F.________" um das von C.D.________ gekaufte Gerät handle.
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Analoge Überlegungen macht die Vorinstanz in Bezug auf die Sandstrahlkabine G.________ (hier sei die Aussage von C.D.________, er habe diesen Gegenstand erworben, durch eine Kaufquittung belegt), die Ladentheke mit Glasauslage (hier sei der Kauf des Gegenstandes durch C.D.________ durch eine Bestätigungs-E-Mail von "ricardo.ch" belegt) sowie in Bezug auf den Design Büro-Tisch und den Hängeregisterschrank H.________ (hier ergebe sich aus der Liste der Auktionstitel, dass C.D.________ den Bürotisch der Marke "K.________" und den Hängeregisterschrank der Marke "H.________" auf "ricardo.ch" ersteigert hat).
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Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Übereinstimmung der nachweislich von C.D.________ käuflich erworbenen Gegenstände mit den vom Beschwerdeführer an E.________ verkauften könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich diese fünf Gegenstände zum Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer getätigten Verkaufs im Eigentum von C.D.________ befanden (angefochtenes Urteil, S. 12 E. 10).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Mit der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift kaum auseinander. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Kerngeschehen vorbringt, erschöpft sich überwiegend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Er zeigt nicht auf, inwieweit die von ihm beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen. Er beschränkt sich überwiegend darauf zu behaupten, der Sachverhalt sei nicht erstellt, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen.
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1.4.2. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass die Sachdarstellung von C.D.________ glaubhafter ist als diejenige des Beschwerdeführers. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz nicht ungeprüft auf die Aussagen von C.D.________ ab. Vielmehr berücksichtigt sie weitere Beweismittel, so insbesondere E-Mails des Kundendienstes von "ricardo.ch" sowie Kaufbelege, welche die Aussagen von C.D.________ untermauern. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer den Nachweis für sein Eigentum an den von ihm verkauften Gegenständen verlangt hätte und - da er einen solchen nicht habe erbringen können - ihn in Verletzung der Beweisregeln schuldig gesprochen hätte. Vielmehr berücksichtigt die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung, dass C.D.________ - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - die von ihm behaupteten Käufe der betreffenden Gegenstände mit Urkunden belegen konnte. Keine Willkür ist darin zu erblicken, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass C.D.________ finanzielle Schwierigkeiten und diverse Rechtsstreitigkeiten gehabt hat und haben soll. Selbst wenn dies zuträfe, vermöchte es nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.D.________ zu ändern, sind doch diese im Kerngeschehen widerspruchsfrei und durch die von ihm eingereichten Urkunden belegt.
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Die Vorinstanz gelangt in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Eigentum von C.D.________ stehende Gegenstände an E.________ verkauft hat. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb für sie feststeht, dass C.D.________ diese Gegenstände zuvor käuflich erworben hat. Sie zeigt auch auf, dass diese Gegenstände in ihren Merkmalen (Name, Marke, Typbezeichnung) mit denjenigen Gegenständen übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer verkauft hat. Die Vorinstanz legt somit schlüssig dar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer an E.________ verkauften fünf Gegenständen um diejenigen handelt, welche C.D.________ in die Garage des Beschwerdeführers eingebracht hat. Zu Recht wertet sie den Einwand des Beschwerdeführers als lebensfremd, C.D.________ könnte die Gegenstände zwar gekauft haben, aber nicht abgeholt oder bei sich behalten und nicht in die Garage eingebracht haben. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die von C.D.________ nachweislich erworbenen fünf Gegenstände mit den vom Beschwerdeführer verkauften in einem Ausmass übereinstimmen, dass kein vernünftiger Zweifel daran verbleibt, dass die Gegenstände identisch sind. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und plausibel.
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Die Willkürrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. November 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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