BGer 2C_468/2019 | |||
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BGer 2C_468/2019 vom 18.11.2019 |
2C_468/2019 |
Urteil vom 18. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. März 2019 (VWBES.2018.483).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der 1975 geborene A.________ ist polnischer Staatsangehöriger und seit 1997 mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er vier volljährige Kinder hat. Am 15. Dezember 2010 reiste er in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
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Nach seiner Einreise in die Schweiz hat sich A.________ wiederholt strafbar gemacht; insbesondere wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 10.- und zu einer Busse von Fr. 200.- wegen Vergewaltigung, Nötigung, übler Nachrede, Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert begangen), Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Personenwagens und Nichteinholens eines neuen Fahrzeugausweises nach Halterwechsel.
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Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 31. August 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Am 1. September 2016 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn; im Gesuch um Kantonswechsel vermerkte er, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, keine Schulden habe und keine Sozialhilfe bezogen habe. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 10. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau schrieb in der Folge die Einsprache als gegenstandslos geworden ab.
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Weiter wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt.
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Am 5. Dezember 2018 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ per 28. Februar 2019 aus der Schweiz weg. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2019 verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit seinem Kantonswechsel.
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B. | |
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. März 2019 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, das Migrationsamt sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Als EU-Angehöriger hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 4 FZA sowie Art. 6 Anhang I FZA). Sie kann nicht verlängert bzw. widerrufen werden, wenn unter anderem die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der genannte Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf oder Nichtverlängerung von EU/EFTA-Bewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3 und 4.2).
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3.2. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
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Erwägung 4 | |
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung (gewaltsame Erzwingung der Penetration gegen den expliziten Willen und trotz Schreien und erheblicher körperlicher Gegenwehr des Opfers; Begehung der Tat in einem abgelegenen Wald) sei eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV und gelte auch nach der Rechtsprechung zu Art. 5 FZA als schwerwiegende Rechtsgutverletzung. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher erheblich. Dass das Obergericht die Strafe teilbedingt ausgesprochen habe, lasse ausländerrechtlich noch nicht auf eine gute Prognose schliessen. Eine solche ergebe sich auch nicht daraus, dass das Vergewaltigungsopfer dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei; sein Verhalten zeige, dass er seine persönlichen Bedürfnisse rücksichtslos ausgeführt habe und nicht davor zurückgeschreckt sei, Gewalt anzuwenden. Es bestehe eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewalttätiger Übergriffe. Angesichts der Schwere der Tat müsse ausländerrechtlich auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Rückfallgefahr erübrige sich deshalb. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz und der Begehung neuerer Delikte während der Probezeit bestehe auch eine hinreichend künftige Gefahr für weniger schwer zu gewichtende Delikte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht habe, in dem er anlässlich des Kantonswechsels seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie seine Sozialhilfebezüge verschwiegen habe. Das private Interesse des Beschwerdeführers (achtjähriger Aufenthalt und Familie sowie Anstellung in der Schweiz) werde relativiert dadurch, dass er nach wie vor eine enge Bindung zur Heimat aufweise, wo er seine ganz Kindheit und Jugend verbracht habe, so dass davon auszugehen sei, dass er sich dort ohne grössere Schwierigkeiten wieder werde eingliedern können. Dasselbe gelte auch für seine Ehefrau, die erst im Jahre 2016 zu ihm in die Schweiz gezogen sei.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer nicht unwahrscheinlichen Gefahr erneuter Gewalttätigkeit ausgegangen ist, obwohl das Obergericht die Strafe für die Vergewaltigung teilbedingt ausgesprochen hat. Anders als im Strafrecht ist im Ausländerrecht eine günstige Prognose nicht zu vermuten. Ebenfalls durfte das kantonale Gericht - ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verstossen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Rückfallgefahr verzichten, wäre doch die psychiatrische Einschätzung der Rückfallswahrscheinlichkeit lediglich ein Element, welches in die Abschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einfliessen würde. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht nur durch eine erneute Begehung der vorliegend verübten Gewalttat (Vergewaltigung), sondern auch durch andere, weniger schwere Delikte gefährdet sein kann (vgl. auch Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Zudem räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selber ein, dass es auch hinsichtlich der Vergewaltigung Hinweise (so etwa die Bagatellisierung und die anhaltende Leugnung der Tat trotz rechtskräftiger Verurteilung) gibt, welche auf eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit hindeuten. Nichts zu seinen Gunsten kann er aus dem Umstand ableiten, dass er das Vergewaltigungsopfer schon vor der Tat gut kannte; auch in Zukunft erscheinen Situationen nicht als unwahrscheinlich, in denen ein sexuelles Interesse seinerseits von Frauen in seiner Bekanntschaft nicht gleichermassen geteilt wird. Somit kann seiner Ansicht, er könne zukünftig nie wieder in eine ähnliche Situation wie zum Tatzeitpunkt geraten, nicht gefolgt werden. Entgegen seinen Ausführungen verletzt somit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht.
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4.3. Das kantonale Gericht hat in Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen festgehalten, es bestehe aufgrund der nicht unwahrscheinlichen Gefahr erneuter Gewalttätigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Dieses sei im konkreten Fall stärker zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere weist dieser gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen eine enge Bindung zu seinem Heimatland auf, hat seine ganze Kindheit und Jugend dort verbracht und ist mit den dortigen sprachlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als durch den angefochtenen Entscheid sein Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eingeschränkt wird. Seiner erst seit dem Jahre 2016 in der Schweiz lebenden Ehefrau wäre es aber zumutbar, ihm in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Somit verunmöglicht der angefochtene Entscheid nicht ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt sich weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das partnerschaftliche Zusammenleben am geeignetsten erscheinenden Orts (vgl. auch Urteil 2C_378/2016 vom 27. Juli 2017 E. 3.4). Der angefochtene Entscheid erscheint daher auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht als unverhältnismässig. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gewichtiger einstufte als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
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5. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist schliesslich noch zu prüfen, ob dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 62 Abs. 2 AIG entgegen steht.
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5.1. Am 1. Oktober 2016 sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten (AS 2016 2329). Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 2 von Art. 62 AIG aufgenommen, welcher lautet: "Unzulässig ist ein Widerruf, der nur ("uniquement", "per il solo motivo") damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat." Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er
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5.2. Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt
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5.3. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; revArt. 62 Abs. 2 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3; 2C_778/2017 vom 12. Juni 2018 E. 6.2; 2C_140/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.2; 2C_986/2016 vom 4. April 2017 E. 2.1).
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5.4. Vorliegend stützen die Vorinstanzen die Nichtverlängerung hauptsächlich auf die mit dem Urteil vom 22. April 2016 beurteilte Vergewaltigung. Auf diese Tat konnten somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sein. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. Oktober 2018 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.- und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt. Aus dem in den Akten befindlichen Strafurteil (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich, dass die Tat am 24. Januar 2018 begangen wurde, somit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, ist mithin ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) und kann zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) führen. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden äussert sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer allfälligen Landesverweisung. Das Bezirkgsgericht hat dabei aber ausschliesslich über die Autofahrt vom 24. Januar 2018 geurteilt, nicht über die früheren Straftaten. In Bezug auf das Delikt, auf welches sich der Widerruf stützt, hat das Strafgericht nicht von einer Landesverweisung abgesehen; vielmehr kam eine solche aus übergangsrechtlichen Gründen gar nicht in Frage. Wenn bereits mit Blick auf dieses vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikt die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, steht revArt. 62 Abs. 2 AlG dem ausländerrechtlichen Widerruf nicht entgegen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016, S. 106). Denn der Widerruf erfolgt in dieser Konstellation nicht "nur" ("uniquement", "per il solo motivo") wegen eines Deliktes, für welche das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von revArt 62 Abs. 2 AIG verlangt, sondern im Gegenteil in erster Linie wegen eines Deliktes, für welches die Art. 66a ff. StGB
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5.5. Das Bundesgericht hat allerdings im Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 revArt. 63 Abs. 3 AIG angewendet in einer Konstellation, in welcher einerseits eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt war wegen Delikten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, und andererseits eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (unter Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB) unter anderem für Delikte, die nach diesem Datum begangen worden waren. Das Bundesgericht erwog, das Strafgericht habe bei seiner Annahme eines Härtefalls das gesamte deliktische Verhalten in Betracht gezogen mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte. Würden die Migrationsbehörden gestützt auf diejenigen Tatsachen, welche das Strafgericht bei der Annahme eines Härtefalls gewürdigt hatte, die Bewilligung widerrufen, würde damit der Dualismus wieder eingeführt, den der Gesetzgeber vermeiden wollte.
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5.6. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in mehrfacher Beziehung von jenem Urteil: Dort war das zweite Urteil ergangen teilweise wegen Delikten die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden waren, teilweise aber auch wegen später begangener Delikte, auf welche die Art. 66a ff. StGB anwendbar waren, so dass eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hatte (vgl. vorne E. 5.2). Effektiv hatte denn das Strafgericht bei seinem Entscheid, von der Landesverweisung abzusehen, das gesamte deliktische Verhalten berücksichtigt mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte. Schliesslich hatte das Kantonsgericht, welches den Widerruf bestätigt hatte, erwogen, das Strafgericht habe zu Unrecht von einer Landesverweisung abgesehen; eine solche Kritik der Verwaltungsjustiz an den Entscheiden der Strafjustiz widerspricht jedoch der Konzeption von revArt. 62 Abs. 2 AIG.
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Im vorliegenden Fall besteht eine klare Trennung zwischen dem Urteil vom 22. April 2016 und demjenigen vom 17. Oktober 2018, welch letzteres ausschliesslich wegen Delikten erging, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Diesem Urteil lässt sich - anders als dem Strafurteil im Falle 2C_1154/2018 - nicht entnehmen, dass das Strafgericht eine Landesverweisung in Betracht gezogen, unter Berücksichtigung der früheren Delikte jedoch davon abgesehen hätte. Das Urteil erging im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) und äussert sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer allfälligen Landesverweisung. Es ist davon auszugehen, dass angesichts des (im Verhältnis zur maximalen Strafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) relativ geringfügigen Strafmasses (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) eine Landesverweisung wegen der Autofahrt vom 24. Januar 2018 von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Widerruf nicht auf die Verurteilung vom 17. Oktober 2018 gestützt, sondern auf diejenige vom 22. April 2016. Wenn bereits diese - noch nicht unter Art. 66a ff. fallende - Verurteilung für den Widerruf ausreicht, kommt revArt. 62 Abs. 2 AIG nicht zum Tragen (vorne E. 5.4). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht - anders als das Kantonsgericht im Urteil 2C_1154/2018 - nicht darauf abgestellt, das Strafgericht habe zu Unrecht von der Landesverweisung abgesehen. Es verhält sich also nicht so, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätten: Das Strafgericht hat bei seinem Entscheid gegen eine strafrechtlichen Landesverweisung die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, während die am 24. Januar 2018 begangene Tat nicht Anlass für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden gaben. In der vorliegenden Konstellation kommt daher revArt. 62 Abs. 2 AIG nicht zur Anwendung. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Widerruf der Bewilligung wegen Vergewaltigung bloss deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2016 ein weiteres relativ geringfügiges Delikt begangen hat, für welches eine Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht fiel, während dem Widerruf nichts entgegen stünde, wenn der Beschwerdeführer nach der Vergewaltigung nicht mehr delinquiert hätte. Eine solche Konsequenz wäre ein krasser Wertungswiderspruch, der sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt.
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5.7. Steht demnach Art. 62 Abs 2 AIG einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, so ist die Beschwerde abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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