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Informationen zum Dokument  BGer 5A_913/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_913/2019 vom 20.11.2019
 
 
5A_913/2019
 
 
Urteil vom 20. November 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Wetzikon, 
 
Kanton Zürich,
 
handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
 
Gegenstand
 
Arrestvollzug/Zahlungsbefehl,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Oktober 2019 (PS190171-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen Gerichtsverfahren Gebühren von rund Fr. 10'000.--. Das Bezirksgericht Hinwil bewilligte dem Kanton Zürich die Arrestlegung auf einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ in Wetzikon. Der Kanton Zürich prosequierte den Arrest mittels Betreibung. Die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg misslang. Schliesslich liess das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Amtsblatt publizieren.
1
Eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 nahm das Bezirksgericht Hinwil als Beschwerde gegen das Betreibungsamt entgegen. Mit Urteil vom 27. August 2019 wies es die Beschwerde ab.
2
Am 24. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 800.--.
3
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie wohne in V.________ (Italien), ihr Postfach in W.________ sei aufgelöst, Post müsse nach V.________ gesandt werden und die Weiterleitung vom Postfach nach Italien werde nicht verlängert. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in bundesgerichtlichen Verfahren verpflichtet ist, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Ansonsten können Mitteilungen an sie unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt erfolgen (Art. 39 Abs. 3 BGG).
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2.2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
6
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin setze sich mit den sorgfältigen und umfassenden Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinander. Ihre Darstellungen seien grösstenteils wirr und könnten gar nicht vernünftig behandelt werden. Zur Richtigstellung offenkundiger Irrtümer hat das Obergericht ihr die Abfolge von Arrest und Betreibung sowie die Bestimmung des Betreibungsorts in der Schweiz erläutert und ihr des Weiteren auseinandergesetzt, weshalb die Publikation des Zahlungsbefehls rechtens war, nachdem die rechtshilfeweise Zustellung gescheitert war und sie der Aufforderung des Betreibungsamts nicht nachgekommen war, eine korrekte Zustelladresse anzugeben oder die Sendung auf dem Amt abzuholen. Wegen grober, mehrfacher Verletzung des Anstands auferlegte das Obergericht ihr eine Ordnungsbusse.
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4. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in zielführender Weise auseinander. Ihre Beschimpfungen tragen dazu nichts bei. Von vornherein nicht einzugehen ist auf Ausführungen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid haben. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war etwa die Akteneinsicht beim Betreibungsamt und erst recht nicht ihr Scheidungsverfahren. Es stellt keine genügende Beschwerdebegründung dar, die obergerichtlichen Erwägungen bloss zu bestreiten und den Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen. Wenn sich die Beschwerdeführerin etwa gegen den Vorwurf wendet, ihre Eingabe sei wirr gewesen, so genügt es nicht zu behaupten, sie habe alles klar erklärt, das Gericht stelle sich strohdumm an und solle ihr erklären, warum sie etwas besser (à la Kindergartenniveau) erklären soll. Ebenso wenig genügt es, zu behaupten, sie habe dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht ihre Postfachadresse mitgeteilt und es sei möglich, ihr den Zahlungsbefehl dorthin uneingeschrieben zuzustellen. Soweit sie geltend macht, "ihr Gericht" sei befangen, da es selber Gläubiger sei, ist unklar, gegen welches Gericht sich der Vorwurf richtet. Um Betreibungen des Bundesgerichts geht es im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht und Ablehnungsbegehren gegen die kantonalen Instanzen sind verspätet. Die Beschwerdeführerin erhebt schliesslich diverse Schadenersatzforderungen, weil sie sich beleidigt und verleumdet fühlt, unter anderem im Zusammenhang mit der ihr auferlegten Ordnungsbusse, die sich das Obergericht "gleich an den Arsch schmieren" soll. Ihre Forderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ihre Ausführungen insbesondere nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Ordnungsbusse darzutun.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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