BGer 2C_957/2019 | |||
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BGer 2C_957/2019 vom 21.11.2019 |
2C_957/2019 |
Urteil vom 21. November 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________ Ltd.,
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6. F.________ Inc.,
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7. G.________ Holdings Inc.,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Bruno Hunziker und/oder Gerhard Roth, Rechtsanwälte,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe,
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Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA CH-CA),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 29. Oktober 2019 (A-223/2019).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 20. Oktober 2017 gelangte die Canada Revenue Agency (CRA) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend A.________ und B.________ einerseits sowie C.________ und D.________ andererseits für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015.
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Die vom Amtshilfeverfahren betroffenen Personen ersuchten die ESTV am 13. Juli 2018 darum, das Ersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellten weiter Eventualanträge und verlangten insbesondere, das Verfahren zu sistieren bis über die am 11. Juli 2018 beim Federal Court of Canada gestellten Anträge auf Einstellung des Amtshilfeverfahrens entschieden sei. Am 17. Dezember 2018 gelangte die ESTV zum Schluss, das Amtshilfeverfahren nicht zu sistieren und Amtshilfe zu gewähren.
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Am 29. Oktober 2019 lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin die Sistierung des Verfahrens sowie die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV ab.
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Erwägung 2 | |
A.________ und B.________, C.________ und D.________ sowie die E.________ Ltd., F.________ Inc. und G.________ Holdings Inc. haben am 14. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, eventualiter die Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen, subsubeventualiter die Übermittlung von Unterlagen auf die Jahre 2011 bis 2013 zu beschränken. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, das Verfahren beim Bundesgericht bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids in Kanada zu sistieren.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Ein besonders bedeutsamer Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.
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Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Blick auf das kanadische Verfahren, in welchem die Beschwerdeführer erreichen wollen, dass die CRA das Amtshilfegesuch zurückzieht, das Amtshilfeverfahren in der Schweiz hätte sistieren können. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verweigerung der Sistierung schweizerisches Recht verletzt sein könnte, geschweige denn tun die Beschwerdeführer dar, dass sich insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Sollte die CRA gegen kanadisches Recht verstossen haben, indem sie die Schweiz um Amtshilfe ersucht hat, kann dies im weiteren Verfahren in Kanada Berücksichtigung finden. Im schweizerischen Verfahren könnten höchstens Gründe der Opportunität für eine Verfahrenssistierung sprechen, wovon aber mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dem Amtshilfeverfahren unterliegen, wenn überhaupt, so doch nur höchstens zurückhaltend Gebrauch gemacht werden könnte. Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge oder sonstwie ein besonders bedeutender Fall vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit Blick darauf darzutun, dass ihren Angaben nach die Steueruntersuchung in Kanada nur für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt werden, nicht aber für die Jahre 2014 und 2015, für welche ebenfalls Amtshilfe verlangt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die CRA von nicht deklarierten Konten in der Schweiz ausgehe; es müsse angenommen werden, dass sie zu diesen von den Beschwerdeführern auch für die Folgejahre keine verlässlichen Angaben erhalten hätte, auch wenn explizit danach gefragt worden wäre. Darum könne der CRA nicht vorgeworfen werden, dass sie die zumutbaren innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft hätte. Inwiefern sich bei dieser Beurteilung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte, ist eben so wenig dargetan und auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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