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Informationen zum Dokument  BGer 4A_471/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_471/2019 vom 21.11.2019
 
 
4A_471/2019
 
 
Urteil vom 21. November 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ GmbH,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2019 (VB.2019.00095).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2019 erhoben;
 
dass die Beschwerdeschrift nur mit einer fotokopierten Unterschrift versehen war;
 
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei die Unterschrift eigenhändig durch die Partei oder ihren befugten Vertreter geleistet werden muss und eine bloss fotokopierte Unterschrift nicht genügt (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34 zu Art. 42 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2019 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurden, bis am 4. Oktober 2019 das mit der Verfügung zurückgesandte Original der Beschwerdeschrift eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass die Beschwerdeführer dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkamen;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. November 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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