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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1044/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_1044/2018 vom 22.11.2019
 
 
2C_1044/2018
 
 
Urteil vom 22. November 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber A. Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Oktober 2018 (VB.2018.00498).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehöriger der Türkei. Im September 2005 ersuchte er das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Blick auf den Besuch eines Deutschintensivkurses erfolglos um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Juni 2008 stellte er sodann beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken; nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Zulassung zur Erwerbstätigkeit abgelehnt hatte, schrieb das Migrationsamt das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
1
A.b. Im Dezember 2008 reiste A.________, der zu diesem Zeitpunkt über ein bis 30. November 2009 gültiges Aufenthaltsrecht für Grossbritannien verfügte, in die Schweiz ein und hielt sich nachfolgend im Kanton Zürich auf. Dabei verfügte er teilweise nicht über die hierfür erforderliche Bewilligung. Am 21. April 2009 wurde er deshalb verhaftet und kurz darauf nach Grossbritannien ausgeschafft.
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A.c. Am 3. Juni 2009 heiratete A.________ die Schweizer Staatsangehörige B.________ (geb. 1959). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen erteilte ihm deshalb eine bis 26. Oktober 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nach Umzug der Ehegatten in den Kanton Zürich erteilte auch das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) A.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert, bis A.________ am 2. Oktober 2014 die Niederlassungsbewilligung zugesprochen erhielt.
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A.d. Ab Februar 2015 lebten die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. März 2015 geschieden.
4
 
B.
 
Mit Verfügung vom 17. November 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass A.________ die Schweiz bis am 17. Januar 2017 zu verlassen habe. Die von A.________ in der Folge ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2018).
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C.
 
C.a. Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. In der Hauptsache ersucht er darum, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen; eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. neu auszuhändigen, subeventualiter die Sache zurückzuweisen (sic). Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in Person seines Rechtsvertreters.
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C.b. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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C.c. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) den Antrag stellt, von der Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, spielt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Der Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Zwar macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, bei einer Wegweisung in die Türkei drohe ihm eine unmenschliche Behandlung (vgl. Art. 3 EMRK) und beruft sich damit auf einen dem Grundsatz nach zulässigen Rügegrund (Art. 116 BGG). Seine diesbezüglichen Ausführungen genügen den gesetzlichen Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) jedoch nicht: Zwar wird in der Beschwerde behauptet, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei eine Inhaftierung. Es bestehen jedoch keinerlei Indizien, welche diese Behauptung stützen würden. Die abstrakten Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation von Kurden in der Türkei sind nicht geeignet, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun. Auf den erwähnten Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Be-richtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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Erwägung 3
 
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung bei einem Aufenthalt von weniger als fünfzehn Jahren widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; die falschen Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen müssen dabei in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
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Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AIG liegen insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteile 2C_1012/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.2 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seiner Verfahrensrechte vor. Bei der Ermittlung des Sachverhalts habe sie zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Strafbehörden ein gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen Täuschung der Behörden (Vorspiegelung einer Scheinehe) rechtskräftig eingestellt hätten. Es sei unhaltbar, im migrationsrechtlichen Verfahren entgegen den Feststellungen der Strafbehörden von einer Scheinehe auszugehen.
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4.1. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach) mit Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2017 festgestellt, aufgrund der ihr vorliegenden Beweise könne nicht der Schluss gezogen werden, dass zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer bereits von Beginn weg kein Ehewille bestanden habe. Auch der Umstand, dass es anlässlich ihrer polizeilicher Einvernahmen einige Unstimmigkeiten gegeben habe, vermöge die Eingehung einer Scheinehe nicht zu beweisen. Dies wirft die Frage auf, inwiefern die Feststellungen einer Strafbehörde in einem späteren Administrativverfahren die Verwaltungsbehörden - bzw. hier speziell das Migrationsamt - zu binden vermögen.
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4.2. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, entfaltet die Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib 158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S. 204 f.; Urteile 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.1).
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4.3. Die eben dargelegte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im Ausländerrecht: In ständiger Rechtsprechung stellt das Bundesgericht beim Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) für die Bemessung des migrationsrechtlichen Verschuldens auf die vom Strafgericht verhängte Sanktion ab; dem betroffenen Ausländer verbleibt grundsätzlich kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung (wieder) infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1). Die vorliegende Konstellation präsentiert sich jedoch anders: Ausgangspunkt ist nicht eine strafrechtliche Verurteilung, gegen die sich der Ausländer in dem von der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) beherrschten Strafverfahren mit allen strafprozessual zulässigen Mitteln zur Wehr setzen konnte, und die er sich im Administrativverfahren deshalb entgegen halten lassen muss (vgl. Urteile 2C_220/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5; 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.3); zu beurteilen ist vielmehr, ob sich ein Ausländer im migrationsrechtlichen Verfahren darauf berufen kann, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt, dass keine Scheinehe vorliege.
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4.3.1. Die Beantwortung dieser Frage bedarf einer differenzierten Betrachtung:
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4.3.1.1. Im Grundsatz gilt mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch hier, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies selbstredend seine Berechtigung.
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4.3.1.2. Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen Verdikts bei Einstellungsverfügungen: Diese kommen zwar gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich, und stehen einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat damit grundsätzlich entgegen ("ne bis in idem" [Art. 11 Abs. 1 StPO]; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.4 S. 369; 143 IV 194 E. 2.3; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen besteht aber unter gewissen Umständen die - im Vergleich zu den Revisionsgründen nach Art. 410 StPO erleichterte - Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 Abs. 1 StPO; vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.). Die Bindungswirkung der Einstellungsverfügung ist damit im Vergleich zu einem freisprechenden Endentscheid eines Strafgerichts (auch) strafprozessual eingeschränkt (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 S. 87 ff.). Keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungsverfügung namentlich in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt wurden (vgl. Urteile 8C_78/2018 vom 3. September 2018 E. 5.4; 6B_291/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3.1; 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.3).
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4.3.1.3. Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergeben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen ist zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil (bzw. der Einstellungsverfügung) auseinandersetzt (vgl. Urteil 2A.284/1979 vom 16. November 1979 E. 2b) und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen; unterlässt sie dies, verletzt sie namentlich ihre Begründungspflicht.
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4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen irrt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Migrationsbehörden dürften von den Feststellungen einer Strafbehörde prinzipiell nie abweichen. Mit Blick auf die oben dargelegten Massstäbe ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - anders als die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in der Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2017 - vorliegend vom Vorliegen einer Scheinehe ausging: So wies sie ausdrücklich auf die Mitwirkungspflichten hin, die im migrationsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 90 AIG) - anders als im Strafprozess (vgl. 4.3.1.1 hiervor) - zum Tragen kommen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils; aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Gestützt auf eine ganze Reihe von Feststellungen (Umstände des Kennenlernens, Zeitablauf, widersprüchliche Angaben zum Zusammenleben und zu den Trennungsumständen) stellte sie sodann fest, dass zahlreiche und teils gewichtige Hinweise dafür bestünden, dass jedenfalls von Seiten des Beschwerdeführers keine echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründet oder gelebt worden sei (vgl. E. 4.4 und 4.5 des angefochtenen Urteils). Und diese Würdigung bestätigte sie schliesslich ausdrücklich auch mit Blick auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2017 (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils).
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Mit diesen fundierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch legt er nicht dar, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und Beweise vorgebracht hätte, welche seinen Ehewillen zumindest hätten glaubhaft machen können; dazu wäre er aber angesichts der erheblichen Zweifel, die an seinem Ehewillen bestanden, im Migrationsverfahren verpflichtet gewesen (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zu korrigieren. Mit der Vorinstanz ist stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit B.________ zu keinem Zeitpunkt eine intakte Ehe unterhielt. Damit hat er einen Grund gesetzt, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.
24
 
Erwägung 5
 
Zu Recht macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und - soweit überhaupt tangiert - Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Dass der Beschwerdeführer sich schon fast elf Jahre in der Schweiz aufhält und sich hier - soweit aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht - wohlverhalten hat, vermag dieses Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Auch dass er sich wirtschaftlich integriert hat, erhält zu seinen Gunsten nur geringes Gewicht (vgl. Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid ist damit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
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Erwägung 6
 
6.1. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Bundesrecht noch Völkerrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. E.1.2 hiervor).
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6.2. Den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands kann nicht stattgegeben werden, zumal seine materiellen Anträge im Lichte ihrer Begründung als aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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6.3. Damit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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