BGer 5D_204/2019 | |||
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BGer 5D_204/2019 vom 22.11.2019 |
5D_204/2019 |
Urteil vom 22. November 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Honorar (Fürsorgerische Unterbringung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. September 2019 (PA190020-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ vertrat vor dem Bezirksgericht Bülach im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung eine Mandantin und wurde dafür pauschal mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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Beschwerdeweise verlangte er für die Rechtsvertretung eine Entschädigung von Fr. 2'567.-- zzgl. Spesen und MWSt. In teilweiser Gutheissung setzte das Obergericht mit Urteil vom 26. September 2019 die Entschädigung auf Fr. 2'348.-- fest (Honorar von Fr. 1'800.-- zzgl. Spesen von Fr. 380.-- und MWSt).
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, er sei mit Fr. 2'200.-- zzgl. Spesen und MWSt zu entschädigen. Auf die Kostenvorschussverfügung hat er am 19. November 2019 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Soweit kantonales Recht zur Diskussion steht, ist indes zu beachten, dass dieses vom Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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2. Das Obergericht hat ausführlich die kantonal-rechtlichen Grundlagen dargelegt und ist im Rahmen des für das betreffende Verfahren anwendbaren Tarifes gemäss § 7 AnwGebV von einem der konkreten Sache angemessenen Honorar von Fr. 1'800.-- ausgegangen. Sodann hat es sich im Sinn einer Kontrollrechnung mit dem gerechtfertigten Stundenaufwand auseinandergesetzt, diesen auf zehn Stunden festgelegt und befunden, dass sich somit ein Honorar von Fr. 180.-- pro Stunde ergebe, womit die Vorgaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eingehalten seien.
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Daraus folgt die Pflicht, einen Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Insofern müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
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Das Obergericht hat sich in seinem 15-seitigen Urteil nicht nur mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern insbesondere die gesetzlichen Grundlagen genannt und ausführlich dargelegt, von welchen Gesichtspunkten es sich bei der Honorarfestsetzung hat leiten lassen.
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Es ist nicht dem Obergericht anzulasten, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht hinreichend begründet (E. 4). Objektiv wäre er vor dem Hintergrund der ausführlichen Entscheidbegründung im angefochtenen Urteil ohne Weiteres in der Lage gewesen, dieses sachgerecht anzufechten.
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Nicht nur bleibt die Gehörsrüge unsubstanziiert, weil sie völlig allgemein gehalten ist, sondern sie wäre nach dem Gesagten insbesondere auch in der Sache unbegründet.
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4. In Bezug auf die Honorarfestsetzung beschränkt sich der Beschwerdeführer, obwohl es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, auf appellatorisch vorgetragene Ausführungen, wobei an einer Stelle das Wort "willkürlich" erscheint. Im Kern beklagt er, dass ein Stundenansatz von Fr. 180.--, wie er mit BGE 132 I 201 als verfassungsrechtliches Minimum festgelegt wurde, viel zu tief sei; es müsse von einem Ansatz von Fr. 220.-- ausgegangen werden.
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Beim ersten Vorwurf an das Obergericht, es messe mit ungleichen Ellen, indem es für die Strafverteidigung Fr. 220.-- pro Stunde einsetze, übergeht der Beschwerdeführer, dass dort auf Stundenbasisentschädigt wird, während vorliegend der von § 7 AnwGebV vorgesehene Tarif angewandt wurde und nach den klaren Äusserungen im angefochtenen Entscheid die anschliessenden Erwägungen zum Stundenansatz einzig als Kontroll- bzw. als Schattenrechnung erfolgten. § 3 AnwGebV sieht den Regelansatz von Fr. 220.-- (innerhalb eines Rahmens von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde) denn auch explizit nur für Fälle vor, in welchen nach Zeitaufwand zu vergüten ist. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht, weshalb sein Vorbringen nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, geschweige denn substanziierte Willkürrügen erhoben werden, wie dies im Zusammenhang mit kantonalem Recht erforderlich wäre.
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Der zweite Vorwurf geht dahin, das Obergericht habe übersehen, dass in Zürich und Genf die Kosten zum Betrieb einer Anwaltskanzlei bekanntlich höher seien als in den übrigen Landesgegenden. Indes betreibt der Beschwerdeführer seine Kanzlei nicht in einem städtischen Umfeld mit hohen Infrastrukturkosten, sondern in einem kleinen Dorf im hinteren Tösstal. Er legt nicht ansatzweise dar, nicht einmal in appellatorischer Weise und noch weniger mit Willkürrügen, inwiefern er angesichts seiner Kostenstruktur im vorliegenden konkreten Fall keinen angemessenen Gewinn hätte erzielen können.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Mangels hinreichender Rügen konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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Im Übrigen wäre auch die Prozessarmut nicht rechtsgenüglich dargetan: Der Beschwerdeführer reicht (nebst Auszug eines Bankkontos mit kleinem Saldo) einzig die definitive Steuerveranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'500.-- und eine provisorische Rechnung für das Jahr 2018 mit einem (auf dem Vorjahr basierenden geschätzten) steuerbaren Einkommen von Fr. 25'800.-- ein. Indes muss einem Rechtsanwalt bekannt sein, dass die Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen und zu dokumentieren sind, was nicht geschieht. Aus der blossen Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für das definitiv veranlagte Jahr 2017 sind weder die konkreten Einkommensbestandteile noch die gewährten Abzüge ersichtlich. Das steuerbare Einkommen kann bekanntlich durch abzugsfähige Liegenschaftserneuerung, Einkäufe in die Pensionskasse, etc. erheblich beeinflusst werden und macht deshalb für sich genommen keine Aussage über das für die unentgeltliche Rechtspflege relevante Nettoeinkommen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht jedes Jahr mehrere Beschwerden einreicht, könnte durchaus auch auf eine florierende Anwaltskanzlei schliessen lassen.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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