BGer 1F_50/2019 | |||
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BGer 1F_50/2019 vom 25.11.2019 |
1F_50/2019 |
Urteil vom 25. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019 (1C_521/2019).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ reichte am 2. Oktober 2019 eine als "Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates betreffend Kreisel in Bassersdorf" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 auf, diesen Mangel spätestens bis am 14. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert. In der Folge trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_521/2019 vom 15. Oktober 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
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Erwägung 2 | |
Am 23. Oktober 2019 wandte sich A.________ ans Bundesgericht und ersuchte um "Wiederaufnahme des Verfahrens". Das Bundesgericht wies ihn mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 auf die Möglichkeit einer Revision hin, worauf A.________ mit Eingabe vom 1. November 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids 1C_521/2019 vom 15. Oktober 2019 ersuchte. A.________ bestreitet, die Verfügung vom 3. Oktober 2019, versandt als Gerichtsurkunde, bzw. eine Abholungseinladung erhalten zu haben.
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Erwägung 3 | |
Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).
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Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen vermag er mit seinem Hinweis, dass am besagten Tag der Zustellung eine Aushilfe für die Zustellung zuständig war, nicht aufzuzeigen, dass die vermutete Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt sei. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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