BGer 1B_566/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_566/2019 vom 28.11.2019 |
1B_566/2019 |
Urteil vom 28. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, Postfach 2401, 8021 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; Prozesskaution,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
| |
vom 16. Oktober 2019 (UE190297-O/Z1).
|
Sachverhalt: | |
A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2019.
| 1 |
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde ihm eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- auferlegt unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.
| 2 |
Mit Beschwerde vom 23. November 2019 beantragt A.________, die von ihm bereits geleistete Kaution sei auf sein Bankkonto zurückzuzahlen, die Sache sei wegen Befangenheit an ein ausserkantonales Gericht zu überweisen, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, die von ihm vor zwei Jahren angezeigten Personen seien zu verfolgen und das Strafverfahren sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen und sein Name endlich zu anonymisieren.
| 3 |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
| 4 |
Erwägungen: | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen.
| 5 |
Thema der angefochtenen Verfügung ist einzig die Prozesskaution, weshalb sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen deren Auferlegung richten kann. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes verlangt, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Die Kaution hat der Beschwerdeführer indessen nach eigenen Angaben bereits bezahlt. Er hat sich somit der Verfügung unterzogen, weshalb ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an deren Anfechtung fehlt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
| 6 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 28. November 2019
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |