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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1333/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1333/2019 vom 28.11.2019
 
 
6B_1333/2019
 
 
Urteil vom 28. November 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Keine Prozesskostensicherheit geleistet; Ausstand; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2019 (BK 19 407).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Auf das nicht im Ansatz begründete Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist nicht einzutreten.
 
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
3. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid am 18. Oktober 2019 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 19. Oktober 2019 zu laufen und endete am 18. November 2019. Die Beschwerdeeingabe wurde jedoch erst am 21. November 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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