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Informationen zum Dokument  BGer 1C_618/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_618/2019 vom 29.11.2019
 
 
1C_618/2019
 
 
Urteil vom 29. November 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ Corp.,
 
3. C.________ SL,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Maître Baudouin Dunand,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
 
Abteilung D, Gartenhofstrasse 17,
 
Postfach 9680, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
 
Herausgabe von Beweismitteln,
 
Dauer der Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 7. November 2019 (RR.2019.209-211).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Strafverfolgungsbehörden von Andorra führen unter anderem gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Sie werfen ihm im Wesentlichen vor, als Delegierter und Generaldirektor der Banca D.________ spätestens ab 2007 bis 2011 ein strukturiertes System eingeführt und betrieben zu haben, das bezweckte, den Bankkunden das Einschleusen von Millionen von Euro in bar in das Bankensystem zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ersuchten sie die Schweiz am 9. Juli 2015 um Bankermittlungen betreffend die auf A.________ und die B.________ Corp. lautenden Konten bei der Bank E.________. Des Weiteren verlangten sie, die Vermögenswerte der beiden Personen seien zu sperren.
1
Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. November 2015 dem Rechtshilfeersuchen. Die Bank E.________ reichte daraufhin der Staatsanwaltschaft Unterlagen zu den auf A.________, die B.________ Corp. und auf die C.________ SL lautenden Konten ein. Zudem sperrte sie das auf die B.________ Corp. lautende Konto Nr. xxx.
2
Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von in der Verfügung genannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an und hielt die Sperrung des auf die B.________ Corp. lautenden Kontos bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte aufrecht.
3
Dagegen erhoben A.________, die B.________ Corp. und die C.________ SL Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 7. November 2019 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
4
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 22. November 2019 beantragen A.________, die B.________ Corp. und die C.________ SL, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich seien aufzuheben. Das Rechtshilfeersuchen sei insoweit abzuweisen, als es die Herausgabe von Beweismitteln betreffe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführer die Beschwerden auf Französisch verfasst haben.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
8
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).
9
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).
10
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).
11
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
12
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
13
2.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
14
Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und auf Akteneinsicht. Die verlangten Unterlagen seien für die Untersuchung nicht mehr relevant, was sich aus dem Entscheid eines andorranischen Gerichts vom 16. Januar 2018 ergebe. Zur potenziellen Erheblichkeit der Unterlagen hat sich das Bundesstrafgericht im angefochtenen Entscheid ausführlich geäussert. Insbesondere hat es dargelegt, gemäss dem Ersuchen könnten allfällige auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten für Geldwäschereihandlungen verwendet worden sein. Weiter hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sei, solange es nicht zurückgezogen wird (Urteil 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch mit der Frage der Akteneinsicht hat es sich eingehend auseinandergesetzt. Es gewährte den Beschwerdeführern selbst Akteneinsicht, weil unklar blieb, in welchem Umfang diese von der Staatsanwaltschaft gewährt worden war. Dass es die Einsicht in Akten verweigerte, welche die F.________ Inc. betreffen und für die die andorranischen Behörden ein separates, ergänzendes Rechtshilfeersuchen gestellt hatten, ist nicht zu beanstanden.
15
Der angefochtene Entscheid, auf den im Übrigen verwiesen werden kann, ist überzeugend. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
16
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
17
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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