BGer 6B_1025/2019 | |||
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BGer 6B_1025/2019 vom 03.12.2019 |
6B_1025/2019 |
Urteil vom 3. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________ Genossenschaft,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung); Entschädigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juli 2019 (2N 19 32).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 20. Oktober 2017 stellte A.________ Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen "verantwortliche Personen der B.________-Filiale in C.________". Sie machte geltend, sich am 21. Juli 2017 im Eingangsbereich der Filiale des Grossverteilers B.________ in C.________ wegen einer herumliegenden und vom Wind verwehten PET-Flasche durch einen Misstritt Verletzungen am Fuss (Fraktur des linken Mittelfussknochens) zugezogen zu haben. Die PET-Flasche sei zuvor entweder aus den Händen der Mitarbeiterin der B.________ (D.________) oder aus einem der zwei überfüllten Abfallbehälter im Eingangsbereich der B.________-Filiale gefallen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, stellte die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung am 24. Januar 2019 ein. Darüber hinaus wurde A.________ verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen und der B.________ Genossenschaft eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 3'712.50 zu bezahlen.
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B. | |
A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 18. Juli 2019 ab.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2019 sowie die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, eventuell zum Erlass eines Strafbefehls zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019 betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an die B.________ Genossenschaft aufzuheben. Ihr sei für das Verfahren vor Vorinstanz zulasten der B.________ Genossenschaft eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter seien die Akten zur Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann, ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher zulässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bestätigung der Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz.
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2.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Juli 2019. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausführungen und die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019 beanstandet (Beschwerde Ziff. 6 und 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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2.3.2. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt.
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Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 157 f.; 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; je mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b S. 79 f.). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit (Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1).
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Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; 135 IV 56 E. 2.1 S. 65). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (Urteil 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244).
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2.4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Garantenstellung zu Unrecht verneint. Zudem beanstandet sie, dass nie abgeklärt worden sei, ob eine rechtzeitige, der Sorgfaltspflicht entsprechende Leerung der Abfallbehälter von den dafür verantwortlichen Personen der B.________-Filiale angeordnet und ausgeführt worden sei, ob diesbezüglich interne Richtlinien bestanden und ob der Unfall durch eine rechtzeitige Leerung hätte verhindert werden können. Der Umstand, dass der fragliche Abfalleimer im Zeitpunkt des Unfalls überfüllt und von am Boden liegendem Abfall umgeben gewesen sei, spreche klar gegen eine der Verkehrssicherungspflicht entsprechende Leerung. Da weitere Abklärungen zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung und den verantwortlichen Personen nicht getroffen worden seien, verstosse die Einstellung sowohl gegen Art. 319 StPO als auch gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO).
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2.5. Die Vorinstanz erwägt, eine strafrechtliche Verurteilung der für die Kundensicherheit und/oder Leerung der Mülleimer verantwortlichen Person der B.________-Filiale in C.________ durch ein Gericht erscheine unwahrscheinlich.
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Die unbestrittenermassen überfüllten Abfalleimer hätten sich vor dem Eingang der B.________-Filiale befunden, welcher von einer Parkfläche mit Kundenparkplätzen erschlossen werde. In dessen unmittelbarer Nähe befänden sich auch noch eine Warenauslage mit Blumen, Kohle usw. sowie ein Selbstbedienungsrestaurant mit einer Gartenwirtschaft. Auf einem solch stark frequentierten Platz sei erfahrunsgemäss immer damit zu rechnen, dass sich Gegenstände auf dem Boden befänden. Die Gründe hierfür seien vielfältig. Beispielsweise würden die Abfälle von den Kunden nicht ordnungsgemäss in die Abfalleimer geworfen oder beim Warentransport zum Fahrzeug fielen Einkaufsgegenstände zu Boden. Gegenstände könnten auch von der Warenauslage oder der Gartenwirtschaft des Selbstbedienungsrestaurants auf den Boden gelangen. Mit anderen Worten stellten überfüllte Abfalleimer am vorliegenden Ort nur eine von zahlreichen möglichen Ursachen für auf dem Boden liegende Gegenstände dar und deren regelmässige Leerung biete keine Gewähr dafür, dass sich diese Gefahrenquelle nicht eröffne. Wollte man die in diesem Bereich spezifische Gefahr von herumliegenden Gegenständen bannen, wäre dafür einzig eine permanente Überwachung des gesamten Eingangsbereichs erfolgversprechend, was weder zumutbar noch verhältnismässig wäre. Die Gesellschaft nehme die mit Selbstbedienungsläden und -restaurant stets einhergehende Gefahr von herumliegenden Gegenständen - der Existenz solcher Läden und Restaurants willen - als allgemeines und erlaubtes Lebensrisiko hin. Hinzu komme, dass der Unrechtsgehalt des konkret erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen vorliegend keineswegs mit dem Vorwurf einer direkten, aktiven und sorgfaltswidrigen Handlung gleichgesetzt werden könne, dies insbesondere deshalb, weil die PET-Flasche auch aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines böenartigen Windstosses, auf den Boden gelangt sein könnte. Daran ändere auch nichts, dass die Suva-Checkliste betreffend Böden empfehle, die Aufmerksamkeit Stellen zuzuwenden, wo Abfälle hingelangen könnten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach offenkundig eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, erweise sich als unbegründet. Da eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung schon aufgrund einer fehlenden Garantenstellung der beschuldigten Person (en) nicht wahrscheinlich erscheine, brauche auf die Eventualerwägungen der Staatsanwaltschaft zur hypothetischen Kausalität und die diesbezüglichen Rügen nicht eingegangen zu werden.
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Zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erwägt die Vorinstanz, vorliegend habe unabhängig von der Kenntnis der Identität der für die Leerung der Abfalleimer oder die Kundensicherheit verantwortlichen Personen beurteilt werden können, dass eine strafrechtliche Verurteilung dieser Personen unwahrscheinlich erscheine und zwar sogar unter der Annahme, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt vollumfänglich zutreffe. Allenfalls bestehende interne Richtlinien und Anweisungen der B.________ Genossenschaft und deren Einhaltung seien für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht von Bedeutung, da sich die Fahrlässigkeitshaftung nach allgemeinen Grundsätzen, Regelwerken oder Richtlinien bemesse, die allgemein anerkannt seien und es mit anderen Worten nicht in den Händen der B.________ Genossenschaft liege, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Verhalten als strafbar einzustufen sei.
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2.6. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen zunächst darauf ab, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz eine Garantenpflicht zu Unrecht verneint hat (Beschwerde Ziff. 9, 10 und 11). Die Vorinstanz verneint zwar explizit eine Garantenstellung. Inhaltlich betreffen ihre Erwägungen jedoch die übrigen Voraussetzungen des fahrlässigen Unterlassungsdelikts. So führt sie insbesondere aus, dass sich die Situation im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt habe und eine permanente Überwachung der Abfalleimer nicht zumutbar gewesen wäre. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ihnen nicht ohnehin ausdrücklich zustimmt (Beschwerde Ziff. 9), nicht auseinander. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen wäre jedoch für eine erfolgreiche Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses erforderlich gewesen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Weiter führt die Vorinstanz aus, nebst einem Nichtleeren des Abfalleimers kämen auch andere Ursachen für das Herumliegen der PET-Flasche in Frage. Mit anderen Worten lasse sich nicht mit Sicherheit erstellen, dass die herumliegende PET-Flasche aus dem Abfalleimer der B.________-Filiale stammte, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, und der Unfall durch regelmässiges Leeren der Abfalleimer hätte verhindert werden können. Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Insbesondere hätte sie angesichts der vorinstanzlichen Ausführungen ihre Kritik nicht auf das Argument beschränken dürfen, es hätte abgeklärt werden müssen, ob Mitarbeitende der B.________-Filiale ihre Sorgfaltspflicht oder interne Weisungen missachtet hätten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb einzig die von ihr behauptete unterlassene Handlung (regelmässige Leerung der Abfalleimer) als Unfallursache in Frage komme.
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Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Nachdem die Vorinstanz bereits mehrere Voraussetzungen des fahrlässigen Unterlassungsdelikts als nicht gegeben erachtete, waren weitere Abklärungen hinsichtlich einer angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Bestehen interner Weisungen auch unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime nicht erforderlich.
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Alles in allem begründet die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, weshalb eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts vorliegend nicht als wahrscheinlich erscheint. Die kantonalen Instanzen haben mit der Verfahrenseinstellung das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen (vgl. Urteil 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1) nicht verletzt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verpflichtung, eine Anwaltskostenentschädigung an die B.________ Genossenschaft zu bezahlen. Dazu führt sie aus, sie habe Strafantrag gegen die für die Kundensicherheit und namentlich für die Leerung der Abfalleimer auf dem Areal der B.________-Filiale in C.________ verantwortlichen bzw. zuständigen Personen eingereicht. Deren namentliche Nennung sei nicht möglich gewesen, da ihr nicht bekannt gewesen sei, wer in der genannten Filiale für die Kundensicherheit zuständig sei. Jedenfalls habe sich die Strafanzeige gegen natürliche Personen gerichtet. Im Ermittlungsauftrag vom 1. Dezember 2018 sei sodann auch angegeben worden, die Ermittlungen richteten sich gegen Unbekannt. In offenem Widerspruch dazu stehe, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die B.________ Genossenschaft als beschuldigte Person bezeichnet habe. Da die Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen in der betreffenden B.________-Filiale durchgeführt habe, sei keine Unternehmensstrafbarkeit in Frage gekommen. Jedenfalls sei eine Verantwortlichkeit der B.________ Genossenschaft im Verfahren nie Thema gewesen. Somit bleibe es dabei, dass die beschuldigte Person unbekannt sei. Die Rechtsanwältin Claudia Brun könne mit einer unbekannten beschuldigten Person kein Mandatsverhältnis eingegangen sein, weshalb auch keine Entschädigung geschuldet sei.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, Rechtsanwältin Claudia Brun habe eine Vollmacht aufgelegt, mit welcher sie von der B.________ Genossenschaft betreffend das "Ereignis vom 21. Juli 2017, B.________-Filiale in C.________ / A.________ (Strafverfahren) " mandatiert worden sei.
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Der Strafantrag der Beschwerdeführerin habe sich gegen die verantwortliche (n) Personen der B.________-Filiale in C.________ gerichtet. Gleichzeitig mit dem Strafantrag habe die Beschwerdeführerin adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung gegen die B.________ Genossenschaft erhoben. Angesichts dieses Strafantrags habe die B.________ Genossenschaft gewusst, dass sich der Strafantrag gegen eine oder mehrere Personen aus dem Kreise ihrer Mitarbeitenden richtete und dass eine allfällige Strafbarkeit jener Personen auch für sie selbst zivilrechtliche Folgen oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens seien Einvernahmen der Mitarbeiter der B.________ erfolgt. Die Einvernahmen hätten für die Beurteilung der Strafbarkeit und der adhäsionsweise erhobenen Zivilklage wichtige Verfahrenshandlungen dargestellt. Es sei daher aus Sicht der B.________ Genossenschaft angezeigt gewesen, für sich und ihre Mitarbeitenden eine Rechtsvertreterin mit der Verteidigung im Strafverfahren zu beauftragen, obwohl die beschuldigten Mitarbeitenden noch nicht im Einzelnen identifiziert gewesen seien. Dass im Strafantrag nicht die B.________ Genossenschaft, sondern ihre Mitarbeitenden der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigt worden seien und die B.________ Genossenschaft daher in restriktiver Auslegung von Art. 111 Abs. 1 StPO genau genommen nicht als beschuldigte Person bezeichnet werden könne, ändere nichts daran, dass sie angesichts der im Raum stehenden Unternehmensstrafbarkeit (über deren Anwendbarkeit die Beschwerdeführerin nach gestelltem Strafantrag nicht disponieren könne), der adhäsionsweise gegen sie erhobenen Zivilforderung und der für die Beurteilung der Strafbarkeit entscheidenden Verfahrenshandlungen ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die Verteidigung ihrer namentlich noch nicht bekannten Mitarbeitenden bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu bestellen. Damit habe Rechtsanwältin Claudia Brun im zugrundeliegenden Verfahren neben der B.________ Genossenschaft auch die (namentlich nie identifizierten) beschuldigten Personen verteidigt, womit Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Anwendung finden würden und eine Gesetzesgrundlage für die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Entschädigung an die B.________ Genossenschaft bestehe.
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3.3. Werden, wie vorliegend geschehen, die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt, kann ihr gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auch eine der beschuldigten Person zugesprochene Entschädigung auferlegt werden (Urteile 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3; 6B_117/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2 und 6B_467/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.7). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Ausführungen nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Kostentragungspflicht. Vielmehr macht sie geltend, bei der B.________ Genossenschaft handle es sich nicht um die beschuldigte Person des vorliegenden Verfahrens, weshalb sie ihr gegenüber auch keine Entschädigungspflicht treffe.
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Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 20. Oktober 2017 die Schuldigsprechung und Bestrafung der "verantwortlichen Personen der B.________-Filiale in C.________" verlangte. Gleichzeitig richtete sie allerdings eine Zivilforderung gegen die B.________ Genossenschaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Zivilforderung im Strafverfahren adhäsionsweise nur gegenüber der beschuldigten bzw. strafbaren Person geltend gemacht werden kann. Jedenfalls war es somit die Beschwerdeführerin selbst, die die B.________ Genossenschaft als Verfahrensbeteiligte bezeichnete. Dass die B.________ Genossenschaft aufgrund dessen eine Rechtsanwältin mit ihrer Interessenwahrung beauftragte, ist nachvollziehbar. Diese nahm in der Folge auch an den durchgeführten Einvernahmen teil. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die B.________ Genossenschaft zu entschädigen, verstösst somit nicht gegen Art. 432 StPO.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten der B.________ Genossenschaft zuzusprechen. Eventualiter verlangt sie die Neuregelung der kantonalen Verfahrenskosten. Diese Anträge werden nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die im Beschwerdeverfahren unterlegene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung haben sollte.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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