BGer 6B_1115/2019 | |||
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BGer 6B_1115/2019 vom 03.12.2019 |
6B_1115/2019 |
Urteil vom 3. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nermin Zulic,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2019 (SST.2019.95).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 11. August 2017 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt A.________ zum amtlichen Verteidiger von B.________ in dessen Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. In der Folge vertrat Rechtsanwalt A.________ den Beschuldigten im Untersuchungs- sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er den Antrag, ihm sei für einen Arbeitsaufwand von 59,28 Stunden à Fr. 200.-- eine amtliche Entschädigung von Fr. 11'856.--, zuzüglich Fr. 323.40 Spesen und Fr. 947.60 Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 13'127.--, zuzusprechen.
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Das Bezirksgericht Aarau reduzierte den Zeitaufwand um rund2 /5 und sprach Rechtsanwalt A.________ am 13. Februar 2019 Fr. 8'054.90 Entschädigung (inkl. Spesen von Fr. 323.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 581.50) zu.
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B. | |
Gegen die Höhe der Entschädigung erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Hauptantrag, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote auf 59,28 Stunden à Fr. 200.--, total Fr. 11'856.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zugleich erhob Rechtsanwalt A.________ namens seines Klienten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung. Da das Obergericht hierrauf eintrat, behandelte es die von Rechtsanwalt A.________ erhobenen Einwände im Rahmen des Berufungsverfahrens. Es erachtete seine Rügen als unbegründet und die ihm von der Erstinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'054.90 als angemessen.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, Dispositiv-Ziffer 8.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2019 sei hinsichtlich der amtlichen Verteidigung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für einen Aufwand von 59,28 Stunden à Fr. 200.--, total Fr. 11'856.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neuverlegung der in Dispositiv-Ziffer 8.2 verfügten amtlichen Entschädigung zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit welchem dieses über die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entschieden hat. Die vom Obergericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in dieser Konstellation kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zulässig ist (vgl. BGE 140 IV 213E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 6B_75/2017 vom 16. November 2017 E. 1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer reichte diverse Beilagen ins Recht. Es handelt sich dabei nicht um Noven, sondern um Urkunden, welche sich bereits in den Verfahrensakten befinden.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der bundesgerichtlichen Beschwerde auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115E. 2; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte zumindest kurz und in nachvollziehbarer Weise begründen müssen, weshalb sie den von ihm gestellten Aufwand für übersetzt hält. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, darzulegen, weshalb sie seine Kostennote von 50,28 (recte: 59,28) auf 36 Stunden gekürzt habe. Sie erläutere nicht, welche der auf der Kostennote aufgeführten Aufwendungen sie für überhöht halte. Dieses Unterlassen, d.h. die Nichtberücksichtigung diverser auf der Kostennote aufgeführter Leistungen, genüge den Anforderungen der Begründungspflicht nicht. Ohne Begründung sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Damit verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
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3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 1.3).
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Die Vorinstanz begründet, weshalb sie die von der ersten Instanz vorgenommene Kürzung der Kostennote des Beschwerdeführers im Ergebnis für angemessen erachtet. Sie nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. So führt sie aus, die einen Bundesordner umfassenden Akten seien wenig umfangreich, die Sachverhalte erwiesen sich sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als wenig schwierig, zumal ein Grossteil der (SVG-) Tatbestände unbestritten geblieben sei, und auch die Frage der Landesverweisung sei wenig kompliziert. Kontakte und Korrespondenz zum Beschuldigten seien nur im notwendigen Umfang zu vergüten, wozu keine umfassende soziale Betreuung gehöre. Vor diesem Hintergrund sei ein Aufwand von beinahe 60 Stunden unverhältnismässig. In der Folge begründet die Vorinstanz, weshalb sie einen zeitlichen Aufwand von rund 36 Stunden für angemessen hält. Sie listet diverse aus ihrer Sicht entschädigungspflichtige Positionen auf und nennt den Zeitaufwand, welchen sie hierfür als angemessen erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Kürzung seines Honorars für das erstinstanzliche Verfahren als willkürlich. Obwohl die Vorinstanz selbst festhalte, dass der Landesverweis für den Beschuldigten von besonderer Bedeutung gewesen sei, halte sie diese Frage im Widerspruch dazu für wenig kompliziert. Es sei nicht klar, weshalb der Zeitaufwand für die Kontakte mit dem Klienten gekürzt werde und nicht notwendig gewesen sein soll. Allein für die Einvernahmen seien 15 Stunden aufgewendet worden. Wäre die Verteidigung den Einvernahmen ferngeblieben, läge eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor. Sodann sei allein anlässlich der Hauptverhandlung ein Zeitaufwand von sechseinhalb Stunden entstanden. Die Vorinstanz zitiere die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch bei einer detaillierten Honorarnote die Entschädigung pauschal bemessen werden dürfe, verkenne aber, dass vorliegend der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles stehe. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Kürzung des in der Honorarnote aufgeführten Aufwands als unzulässig.
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4.2. Wie in Erwägung 3.2 oben ausgeführt, begründet die Vorinstanz, weshalb sie den vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Stundenaufwand für offensichtlich übersetzt hält. Sie erachtet nur einen Teil des Aufwands betreffend Kontakte des Verteidigers mit dem Beschuldigten und mit Drittpersonen für notwendig und bemisst diesen auf 4 bzw. 2 Stunden. Als angemessenen Aufwand setzt sie für das Studium des Gutachtens und den Antrag auf Ergänzungsfragen 2 Stunden, für die Vorbereitung und Teilnahme an Einvernahmen 14 Stunden, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 6 Stunden und für die Hauptverhandlung mit Nachbesprechung 8 Stunden ein. Insgesamt seien somit 36 Arbeitsstunden angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis des kantonalen Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) üblichen (und vom Beschwerdeführer anerkannten) Stundensatzes von Fr. 200.--, der separat zu entschädigenden Auslagen von praxisgemäss 3% sowie der Mehrwertsteuer resultiere eine Entschädigung von rund Fr. 8'000.--. Die dem amtlichen Verteidiger von der Erstinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'054.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) sei im Ergebnis angemessen.
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4.3. Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2.; Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für eine Verletzung von Art. 135 StPO genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Vielmehr muss die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (Urteil 6B 75/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 9 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- beträgt und in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.-- reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.-- erhöht werden kann (vgl. Abs. 2); die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die amtliche Verteidigung (vgl. Abs. 3).
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4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Entgegen seiner Auffassung stellt es keine widersprüchliche Begründung dar, dass die Vorinstanz einerseits festhält, die drohende Ausweisung sei für den Beschuldigten von grosser Tragweite und sie anderseits feststellt, die Frage der Ausweisung sei wenig kompliziert. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der gesamte Sachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als wenig schwierig präsentiere und der Aktenumfang wenig umfangreich gewesen sei, rügt der Beschwerdeführer nicht. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz den Aufwand für Kontakte mit dem Klienten und mit Dritten auf das für die amtliche Verteidigung Notwendige reduziert. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass und weshalb sämtliche in der Honorarnote aufgeführten Kontakte im Rahmen der amtlichen Verteidigung notwendig gewesen und die Bemessung dieses Aufwands durch die Vorinstanz (krass) unzutreffend sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zur Teilnahme an den Einvernahmen verpflichtet gewesen, entschädigt ihn doch die Vorinstanz für diesen Aufwand. Dies gilt ebenso für den Einwand, dass ihm anlässlich der Hauptverhandlung ein Aufwand von 6 ½ Stunden entstanden sei. Die Vorinstanz bemisst seinen Zeitaufwand für die «Hauptverhandlung mit Nachbesprechung» auf 8 Stunden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung seines Aufwands nicht auseinander. Soweit er auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, kann er nicht gehört werden (vgl. oben E. 2.2). Mit seiner pauschalen Kritik am angefochtenen Entscheid legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der von der Vorinstanz bemessene Aufwand ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens liegen sollte.
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Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach ein Aufwand von 36 Stunden angemessen sei, ist ohne Weiteres haltbar. Das von ihr auf Fr. 8'054.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Honorar bis und mit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten. Es liegt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Anwendung von Art. 9 AnwT/AG vor.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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