BGer 4A_581/2019 | |||
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BGer 4A_581/2019 vom 04.12.2019 |
4A_581/2019 |
Urteil vom 4. Dezember 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stiftung B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Schoch, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2019 (PF190048-O/U).
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In Erwägung, | |
dass das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 16. September 2019 verpflichtete, die bei der Beschwerdegegnerin mit bis zum 30. Juni 2019 befristetem Mietvertrag gemietete 2.5-Zimmerwohnung Nr. 003 im Erdgeschoss an der Strasse U.________ in Zürich zu verlassen und der Vermieterin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat, da die darin enthaltenen Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügten;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. November 2019 (Postaufgabe am 29. November 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
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dass aus den Ausführungen in der Beschwerde hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl gemäss dem Entscheid vom 16. September 2019 bereits vollstreckt wurde und die Beschwerdeführerin demnach aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgewiesen wurde;
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dass die Beschwerdeführerin demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, ihre Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihr demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen (vgl. Urteil 4A_302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.);
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass überdies in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Beschluss erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, zumal eine Verbesserung der Rechtsmittelbegründung nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels nicht gewährt werden kann (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3);
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dass somit auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Schadenersatzforderung über Fr. 10'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin zu erheben scheint;
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dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der vorstehend genannten Wohnung ging, und dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich übersieht, dass Art. 75 Abs. 2 lit. c BGG nicht die Möglichkeit einer direkten Klageeinreichung beim Bundesgericht, sondern beim oberen kantonalen Gericht beschlägt;
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dass deshalb auch auf das gestellte Schadenersatzbegehren von vornherein nicht eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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