BGer 5A_979/2019 | |||
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BGer 5A_979/2019 vom 05.12.2019 |
5A_979/2019 |
Urteil vom 5. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Pfändung und Kontosperrung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2019 (ABS 19 354).
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Erwägungen: | |
1. In der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Oktober 2019 die Pfändung. Nachdem das Betreibungsamt eigene Abklärungen vorgenommen und unter anderem ein Konto bei der B.________ AG zu Tage gefördert hatte, sperrte es auf diesem Konto den Betrag von Fr. 8'640.--.
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Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Sperrung dieses Kontos. Er machte geltend, den gesperrten Betrag treuhänderisch für seine Kunden zu verwalten. Mit Entscheid vom 20. November 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 4. Dezember 2019 hat er weitere Unterlagen nachgereicht.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Konto bei der B.________ AG für Frau C.________ aus U.________ eröffnet. Soweit ersichtlich nennt er damit erstmals eine konkrete Person, für die er das Konto angeblich führt. Damit ist er vor Bundesgericht verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat ihm das Obergericht mitgeteilt, es stehe ihm frei, beim Betreibungsamt die Ansprüche von Dritten anzumelden, damit dieses ein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einleiten könne. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme von Drittansprachen jedenfalls nicht zuständig.
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Im Übrigen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Sperrung des Kontos bei der B.________ AG. Es genügt nicht, die Begründung des Obergerichts als falsch zu bezeichnen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu bestreiten, dem Betreibungsamt Vermögenswerte und Zusatzeinkünfte verschwiegen zu haben.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Betreibungsamt habe zusätzlich auf seinem Konto bei der Bank D.________ Fr. 1'850.-- gepfändet. Dies sei widerrechtlich, denn es handle sich um Geld aus seiner AHV-Rente.
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Eine solche Pfändung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Betreibungsamt auf eine Sperrung des Kontos bei der Bank D.________gerade verzichtet hat, da es sich um ein Durchlaufkonto für die AHV handle. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, auch gegen diese Pfändung am 18. Oktober 2019 Beschwerde erhoben zu haben. Allerdings belegt er dies nicht und ein Blick auf die beigelegte kantonale Beschwerde zeigt, dass dies nicht der Fall war. Das Vorbringen ist folglich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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