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Informationen zum Dokument  BGer 5A_980/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_980/2019 vom 06.12.2019
 
 
5A_980/2019
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege; ambulante Massnahmen;
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. November 2019 (KES 19 800).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_402/2019, 5A_528/2019 und 5A_908/2019 verwiesen werden.
1
Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2019, mit welchem dieses auf deren Beschwerde gegen die Entscheide der KESB vom 7. Oktober 2019 (Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Obhuts- und Besuchsrechtsverfahren) sowie vom 16. Oktober 2019 (Anordnung ambulanter Massnahmen, nämlich Verpflichtung zur Wahrnehmung regelmässiger Termine mit der Psychiatrie-Spitex) mangels einer Beschwer (Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) bzw. mangels genügender Begründung (ambulante Massnahmen) nicht eingetreten ist.
2
 
Erwägungen:
 
1. Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden:
3
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Beistandschaft für ihre Tochter und deren Rückplatzierung in ihren Haushalt. Anfechtungsobjekt bildet aber ein Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Obhutsverfahren und betreffend ambulante Massnahmen. Anderes kann von vornherein nicht Anfechtungsgegenstand bilden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156) und das Obhutsverfahren als solches war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, wie es in diesem denn auch explizit festgehalten wurde.
4
Sodann handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid. Mithin wäre darzulegen, inwiefern Recht verletzt wurde, wenn das Obergericht die kantonale Beschwerde nicht materiell behandelt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
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Dabei ist schliesslich zu beachten, dass im Zusammenhang mit der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege keine Beschwer vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) und dass die angeordneten ambulanten Massnahmen auf kantonalem Recht beruhen (Art. 33 KESG/BE), dessen Verletzung nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen geprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Im Übrigen waren die am 16. Oktober 2019 angeordneten Massnahmen bereits Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides KES 19 784, welcher zum bundesgerichtlichen Urteil 5A_909/2019 führte.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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