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Informationen zum Dokument  BGer 5A_985/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_985/2019 vom 06.12.2019
 
 
5A_985/2019
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Oktober 2019 (KES 19 774).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 15. Oktober 2019 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht.
1
An der Verhandlung vom 30. Oktober 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
2
Mit Eingabe vom 11. November 2019 beim Bundesgericht hielt A.________ fest, dass er nicht einverstanden sei. Es gebe doch Gesetze in der Schweiz und er wolle wieder eine Wohnung mit seiner Freundin. Die vom Obergericht hätten gelogen und gesagt, er sei schwer krank.
3
Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. November 2019 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass er zuerst beim Obergericht einen schriftlich begründeten Entscheid verlangen muss und er erst gegen diesen beim Bundesgericht Beschwerde erheben kann.
4
Mit Brief vom 3. Dezember 2019 reichte er beim Bundesgericht ohne weitere Kommentierung sein Schreiben vom 18. November 2019 an das Obergericht und den am 26. November 2019 ausgefertigten begründeten Entscheid des Obergerichts ein.
5
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
6
2. Aus dem Kontext der Eingaben wird klar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die fürsorgerische Unterbringung wendet. Insofern kann sinngemäss von einem Rechtsbegehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG ausgegangen werden. Indes mangelt es formell besehen bereits an der Einreichung einer Beschwerde: Die Eingabe vom 11. November 2019 ist vor der Erstellung des Anfechtungsobjektes (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 BGG) eingegangen und den schliesslich ausgefertigten obergerichtlichen Entscheid hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kommentarlos weitergeleitet. Indes würde selbst auf die Eingabe vom 11. November 2019, wenn diese zur Beschwerdeschrift gemacht würde, nicht eingetreten werden können, weil sie keine hinreichende Begründung enthält. Es erfolgt keine Auseinandersetzung mit der fürsorgerischen Unterbringung.
7
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der begründete Entscheid sich zum Schwächezustand, zur Selbstgefährdung, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und die klinischen Berichte umfassend äussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden Entscheid Recht verletzt haben könnte.
8
3. Aufgrund des Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Dezember 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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