BGer 4A_430/2019 | |||
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BGer 4A_430/2019 vom 09.12.2019 |
4A_430/2019 |
Urteil vom 9. Dezember 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Hug.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht, Haushaltsschaden,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
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vom 9. Juli 2019 (Z1 2017 41).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 2. Februar 2005 kollidierte ein Traktor mit dem von B.________ (Geschädigte, Klägerin, Beschwerdegegnerin) gelenkten Personenwagen, worauf die Geschädigte, welche als Inhaberin die Bar X.________ in U.________ führte, vorerst zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde.
| 1 |
Die A.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ ist die Haftpflichtversicherung des Traktorführers.
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In dem von der Versicherungsgesellschaft C.________ in Auftrag gegebenen Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) wurde im Rahmen einer medizinischen Gesamtbeurteilung festgehalten, dass die Geschädigte am 6. Juli 2007 weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen, thorakolumbalen sowie lumbal lokalisierten Schmerzen mit als unspezifisch einzuordnender Schmerzausstrahlung in die Beine beidseits bis in den Kniebereich leide. Während die Gutachter die Geschädigte auf ihrem angestammten Gastronomieberuf, der einen mittelschweren körperlichen Einsatz bedinge, als zu 60 % arbeitsfähig erachteten, gingen sie von einer 70 % Leistungsfähigkeit für Haushaltsarbeiten aus. Im asim-Gutachten wurde schliesslich auf einen Motorradunfall vom 9. Juli 2002 eingegangen (hiernach: erster Unfall) und geschlossen, der Anteil der beiden Unfälle auf die Einschränkung des Gesundheitszustands der Geschädigten dürfte " aufgrund der anzunehmenden biomechanischen Schwere des ersten Unfalls und unter Berücksichtigung der symptom-intensiven Auswirkungen des zweiten Unfalles bei etwa 50 % zu 50 % liegen."
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B. | |
Mit Entscheid vom 25. September 2017 hiess das Kantonsgericht Zug die von der Geschädigten eingeleitete Klage grösstenteils gut und verpflichtete die Versicherung zur Zahlung an die Klägerin von Fr. 330'923.45 nebst 5 % Zins auf Fr. 280'753.25 seit 25. September 2017 für den bisherigen Erwerbsausfall, Fr. 218'052.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2017 für den künftigen Erwerbsausfall, Fr. 77'373.45 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011 für den bisherigen Haushaltsschaden, 95'946.70 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2017 für den zukünftigen Haushaltsschaden sowie Fr. 1'954.50 nebst Zins zu 5 % seit 2. Februar 2005 als Genugtuung. Die Gerichtskosten auferlegte es zu 80 % der Beklagten und zu 20 % der Klägerin.
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In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Abweisung der Anschlussberufung der Klägerin hob das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juli 2019 den Entscheid des Kantonsgerichts Zug auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin von Fr. 249'340.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 203'919.-- seit 1. Juli 2019 für den bisherigen Erwerbsausfall, Fr. 128'459.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 für den künftigen Erwerbsausfall, Fr. 75'526.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 für den bisherigen Haushaltsschaden, Fr. 91'726 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019 für den künftigen Haushaltsschaden sowie Fr. 1'954.50 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2007 als Genugtuung. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es nunmehr den Parteien je zur Hälfte und diejenigen des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln der Beklagten und zu einem Viertel der Klägerin.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Beklagte, es seien die Dispositiv-Ziffern des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 9. Juli 2019 betreffend den bisherigen und künftigen Haushaltsschaden und die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, die Klage bezüglich des geltend gemachten Haushaltsschadens abzuweisen und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des einklagten Haushaltsschadens sowie zur Neuverteilung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit der künftige Haushaltsschaden angefochten werde, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
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Das Obergericht des Kantons Zug hat die Akten eingesandt und unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil die Abweisung der Beschwerde beantragt.
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D. | |
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.1. Die Beschwerdeführerin begehrt sowohl in Bezug auf den bisherigen als auch den zukünftigen Haushaltsschaden die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, welche die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich rügt, blieb die Berechnung des zukünftigen Haushaltsschadens im Berufungsverfahren unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die einzelnen Faktoren, welche die Beschwerdeführerin unter dem Titel des bisherigen Haushaltsschadens kritisiert, indirekt auch auf die Bemessung des zukünftigen Haushaltsschadens auswirken. Insoweit sind die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, auch schon vor Vorinstanz vorgebracht worden und der materielle Instanzenzug ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ausgeschöpft (vgl. dazu BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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1.2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Bemessung des Haushaltsschadens die Grundsätze von Art. 42, 43 und 46 OR verletzt und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen.
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2.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich das Bundesgericht im Rahmen einer nachfolgenden Beschwerde eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 132 III 321 E. 3.1; 131 III 360 E. 8.2.1; 129 III 135 E. 4.2.1; Urteil 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2.1).
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Da der Ersatz für Haushaltsschaden nur verlangen kann, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, ist unerlässlich, dass das Sachgericht über konkrete Angaben verfügt zum Haushalt, in dem die Geschädigte lebt und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne den Unfall zugefallen wären. Erst wenn feststeht, inwiefern die Ansprecherin durch den Unfall bei diesen Aufgaben tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2016 E. 5.1). Das Abstellen auf statistische Werte wie diejenige der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist zulässig, soweit sich darin der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen. Beruft sich die Geschädigte auf statistische Werte, hat sie demnach ihren Haushalt und die Rolle, die sie darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem der Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation der Geschädigten zulässt (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2016 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch Urteile 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; 4A_288/2017 vom 22. November 2017 E. 5.2-5.3; 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1; 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.1.3; 4A_19/2008 vom 1. April 2008 E. 3.2.2).
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2.2. In Bezug auf die Bemessung des bisherigen Haushaltsschadens schützte die Vorinstanz im Wesentlichen die Begründung der ersten Instanz. Die Vorinstanz erachtete den von der ersten Instanz gestützt auf die SAKE-Tabellen ermittelten Haushaltsaufwand der Geschädigten vor dem streitgegenständlichen Unfall als korrekt (Validenleistung) und den getätigten Abschlag von 15 % zufolge der vorbestehenden Einschränkung des ersten Unfalls als angemessen. Die Vorinstanz folgte der ersten Instanz auch hinsichtlich der gestützt auf das asim-Gutachten ermittelten Beeinträchtigung von 30 % in der Haushaltsleistung (Invalidenleistung) ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, dem 1. Juli 2007 und verwarf die von der Versicherung gegen die Bemessung des Haushaltsschadens erhobenen Einwände.
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2.3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich infrage, dass das Sachgericht, wenn es sich für die normative Methode entscheidet, zur Quantifizierung des Haushaltsschadens auf statistische Werte abstellen kann. Sie bestreitet vor Bundesgericht auch zu Recht nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin ihren Haushalt und die Rolle, die sie darin einnimmt, genügend substanziierte. Sie macht indessen geltend, die Vorinstanz habe die konkreten Umstände ausser Acht gelassen; sie habe übersehen, dass sich für den vorliegenden Fall die SAKE-Tabellen nicht eigneten, weil die Beschwerdegegnerin ihr Einkommen nur mit einem 70-Stunden Pensum erzielt und demzufolge weniger Zeit in ihren Haushalt investiert habe, als eine Person mit einer "normalen" Vollzeitstelle. Falls doch auf die SAKE-Werte abgestellt werden könnte, so hätte die Vorinstanz ihrer Berechnung ein Erwerbspensum von 100 % zugrunde legen müssen, um hiervon 15 % in Abzug zu bringen für die Einschränkungen aus dem ersten Unfall, anstatt den Abschlag nur auf dem eingeschränkten Pensum von 80 % vorzunehmen; zumal das Pensum nicht freiwillig, sondern aufgrund der Vorbelastung des ersten Unfalls reduziert worden sei. Durch diese Vorgehensweise habe ihr die Vorinstanz im Ergebnis unzulässigerweise und im Widerspruch mit der eigenen Begründung mehr als die Hälfte des Schadenersatzes auferlegt.
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2.4. Bei der Frage, inwiefern die vorbestehenden Beschwerden des ersten Unfalls, den eingetretenen Schaden des zweiten, streitgegenständlichen Unfalls beeinflussten, geht es um die Thematik der sog. konstitutionellen Prädisposition. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen. Wäre der Schaden ohne den Vorfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt die Haftpflichtige dafür voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden. Demgegenüber sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, in der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f.; 113 II 86 E. 1b S. 90 und E. 3b S. 93 f.; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1; 6B_640/2013 vom 4. November 2013 E. 2.4.2; 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
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Da sich die vorbestehende Gesundheitsschädigung der Beschwerdegegnerin zufolge des ersten Unfalls unbestrittenermassen auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist sie bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR und nicht i.S.v. Art. 44 OR bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen. Dies führt zwar dazu, dass in vorliegender spezieller Konstellation, in der die Geschädigte zwei Unfälle erlitt, die Validenleistung vor dem zweiten, streitgegenständlichen Unfall mit der Invalidenleistung nach dem ersten Unfall zusammenfällt. Doch beruhen die SAKE-Werte zum Arbeitspensum entgegen der These, die der Argumentation der Beschwerdeführerin zugrunde liegt, nicht nur auf Daten von Personen ohne jegliche körperliche Einschränkungen; erfasst wird nur nicht, wer eine IV-Rente erhält. Dass die SAKE-Tabellen nicht anwendbar wären, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres ersten Unfalls in ihrer Berufstätigkeit weiterhin leicht eingeschränkt war, behauptet die Beschwerdeführerin denn auch selbst nicht, zumindest nicht hinreichend konkret. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass als Grundlage zur Bemessung der Validenleistung im Haushalt nicht das Arbeitspensum vor dem ersten Unfall dienen kann, welches die Beschwerdegegnerin ja gerade nicht mehr aufwies. Vielmehr ist das gestützt auf das asim-Gutachten bestimmte Arbeitspensum von 80 % massgebend, welches die Beschwerdegegnerin auch mit den Einschränkungen des ersten Unfalls bestreiten konnte. Von dem damit berechneten Wert der Validenleistung zog die Vorinstanz zufolge der seit dem ersten Unfall bestehenden konstitutionellen Prädisposition 15 % ab, womit sie den ersten Unfall zutreffend bei der Schadensberechnung berücksichtigte.
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Insoweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen weiteren Abzug bei der Schadenersatzbemessung fordert, kann ihr nicht gefolgt werden, würde dies doch zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung der Prädisposition führen. Indem die Vorinstanz die Invalidenleistung nach dem zweiten Unfall - dem Gutachten gemäss - mit 70 % bezifferte, stellte sie sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht in Widerspruch mit ihren eigenen Erwägungen. Denn wenn die Validenhaushaltsleistung aufgrund der konstitutionellen Prädisposition um 15 % gekürzt wird und nach dem zweiten Unfall eine Invalidenleistung von 70 % bzw. eine Einschränkung von insgesamt 30 % festgestellt ist, stehen die Auswirkungen beider Unfallfolgen in dem vom asim-Gutachten erstellten Verhältnis von 50 % / 50 % zueinander.
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2.5. Nachdem sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen, wonach zur Bemessung der Validenhaushaltsleistung nicht auf das vor dem ersten Unfall aufgewiesene Pensum von 100 % abzustellen ist, sondern auf die fortan eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 %, kann auch die Argumentation der Beschwerdeführerin zur fehlenden Anwendbarkeit der SAKE-Tabellen nicht verfangen. Ohnehin findet die pauschale Tatsachenbehauptung, dass die Beschwerdegegnerin unterdurchschnittlich wenig Zeit in den Haushalt investiert habe, keine Stütze in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids. Auch kann allein aus der hohen Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin als selbständige Bar-Betreiberin nicht geschlossen werden, dass sie deshalb weniger Zeit in den Haushalt investiert hätte, als eine Person mit einem "normalen" Teilzeitpensum. Jedenfalls konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es der Beschwerdegegnerin trotz ihrer hohen Auslastung als selbständige Barbetreiberin weiterhin faktisch möglich war, ihren Haushalt sorgfältig zu führen.
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In den SAKE-Tabellen wird der in Frage stehende Haushalt insoweit repräsentiert, als ihnen ein Wert zu entnehmen ist für eine alleinstehende Frau im Alter der Beschwerdegegnerin, welche zu einem 50-89 %-Pensum berufstätig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren dem Gericht damit diejenigen Umstände bekannt, die es ihm erlaubten, die abstrakten Angaben der Stundenaufwands-Statistik (namentlich der SAKE-Tabellen) auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden. Mithin hat das Abstellen auf Statistiken zur Folge, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass ein "Soll" und nicht ein "Ist" entgolten wird; es ist methodisch falsch, die Werte über die statistisch erfassten Eckdaten hinaus anzupassen. Deshalb geht es im Rahmen der normativen Bemessungen des Haushaltsschadens einerseits nicht an, erhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben in einer 150 m² grossen Wohnung (inklusive von ihr eigenständig bewirtschafteten Wintergartens) lebte, drei Katzen hatte, regelmässig kochte und einen überdurchschnittlichen Aufwand für Wäsche- und Kleiderpflege betrieb, da sie als Barbetreiberin grossen Wert auf ihr Äusseres legte (vgl. dazu VOLKER PRIBNOW, Haushaltsschaden: ars abstracta iuridicialis Urteile des Bundesgerichts 4A_19/2008 vom 1.4.2008 und 4A_98/2008 vom 8.5.2008, in: HAVE 3/2008, S. 241 ff.; DERS., Neue Sake-Zahlen zum Haushaltsschaden, HAVE 2/2006, SAKE 2004: Kollektives Haushaltsverständnis als statistisch erfasste allgemeine Lebenserfahrung, S. 168). Andererseits ist es bei der statistischen Erfassung des Haushaltsschaden entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin genauso unzulässig, über die Parameter der gewählten Statistik hinaus mindernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehr Stunden in ihre Berufstätigkeit investierte, als bei einem "normalen" Vollzeit bzw. Teilzeitpensum erwartet würde. Soweit die Beschwerdeführerin eine konkretere Anpassung der statistischen Werte fordert, als von der Vorinstanz vorgenommen, vermengt sie im Ergebnis die normative und die tatsächliche Bemessung des Haushaltsschadens.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe beim Kosten- und Entschädigungsentscheid die Verteilungsgrundsätze von Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO willkürlich angewandt, indem sie ihr für das erstinstanzliche Verfahren - trotz Obsiegens zu zwei Dritteln - in Abweichung der Grundsätze der Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO die Hälfte der Kosten auferlegt und die Parteientschädigung wettgeschlagen habe.
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Das Gericht kann nach Art. 107 Abs. 1 ZPO unter anderem von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängt oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (lit. a) oder wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b).
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Die Vorinstanz schloss zutreffend, dass diese Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erfüllt sind: Einerseits wurde die Klage sehr wohl grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen; dass die Beschwerdeführerin nicht für die Folgen des ersten Unfalls haftet, ändert entgegen ihrer Auffassung hieran nichts. Die Beschwerdeführerin bestreitet hinsichtlich der kumulativen Voraussetzung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO sodann nur, dass die Bezifferung des Anspruchs nicht schwierig gewesen sei, zu Recht aber nicht, dass die Höhe der Forderung vom gerichtlichen Ermessen abhängt. Andererseits konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, dass die Beschwerdegegnerin in guten Treuen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Prozessführung veranlasst war, bestritt die Beschwerdeführerin doch den Anspruch an sich.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die Beschwerdegegnerin, die sich vor Bundesgericht anwaltlich vernehmen liess, zudem für ihren Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hug
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