BGer 1B_153/2019 | |||
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BGer 1B_153/2019 vom 11.12.2019 |
1B_153/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abt. Kompetenzzentrum Cybercrime, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
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vom 26. Februar 2019 (GM180038).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts qualifizierter Drogendelikte. Sie wirft ihm vor, er habe zwischen dem 1. Januar und dem 3. August 2018 im sogenannten "Darknet" (verschlüsseltes Internet-Netzwerk "Tor") Drogenangebote über verdeckte Handelsplattformen aufgeschaltet und grosse Mengen Betäubungsmittel, darunter Kokain mit hohem Reinheitsgehalt, an in der Schweiz ansässige Kunden verkauft bzw. auf dem Postweg geliefert. Am 3. August 2018 wurde der Beschuldigte verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Gleichentags liess die Staatsanwaltschaft (gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl vom 2. August 2018) diverse elektronische Geräte und Datenträger sicherstellen. Sie "beschlagnahmte" diese mit Verfügung vom 13. August 2018. Mit zwei Verfügungen vom 7. August 2018 "beschlagnahmte" die Staatsanwaltschaft zudem elektronisch aufgeschaltete Angebote von zwei Usern auf diversen Darknet-Handelsplattformen sowie weitere Angebote (der dem Beschuldigten zuzuordnenden Accounts) auf anderen einschlägigen Plattformen.
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B. Am 23. August 2018 verlangte der Beschuldigte die Siegelung sämtlicher von den beiden Verfügungen vom 7. August 2018 betroffenen Dateien. Am 24. August dehnte er das Siegelungsbegehren aus auf diverse von der Verfügung vom 13. August 2018 betroffene elektronische Geräte und Datenträger. Am 29. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Gleichzeitig erhob der Beschuldigte beim kantonalen Obergericht Beschwerden gegen die Beschlagnahmeverfügungen vom 7. August 2018.
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C. Auf die Beschwerden gegen die Beschlagnahmeverfügungen vom 7. August 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 14. November 2018 nicht ein. Am 14. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die betreffenden rechtskräftigen Nichteintretensentscheide des Obergerichtes ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 nahm das Zwangsmassnahmengericht das am 2. November 2018 (für die Dauer der Beschwerdeverfahren) sistierte Entsiegelungsverfahren wieder auf.
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D. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über das Entsiegelungsgesuch vom 29. August 2018 wie folgt: Es wies (in Dispositivziffer 1) das Entsiegelungsbegehren insoweit ab, als es die Sicherstellungen der von Dispositivziffern 1b der beiden Verfügungen vom 7. August 2018 betroffenen Dateien aufhob. Im Übrigen hiess das ZMG das Entsiegelungsbegehren (in Dispositivziffer 2) gut. Es gab die von Dispositivziffern 1a der Verfügungen vom 7. August 2018 betroffenen Dateien zweier User auf Accounts von vier Darknet-Handelsplattformen zur Durchsuchung frei. Ebenso gab das ZMG die (gemäss Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2018) sichergestellten elektronischen Geräte (Computer, Mobiltelefone, Kameras und weitere Datenträger) zur Durchsuchung frei.
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E. Gegen den (Teil-) Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 26. Februar 2019 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 28. März 2019 an das Bundesgericht.
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Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin Freigaben zur Durchsuchung erfolgten. Dies betreffe die Angebote von zwei Darknet-Usern. Diesbezüglich sei das Entsiegelungsgesuch ebenfalls abzuweisen. Was allfällige Änderungen der Strafbehörden an sichergestellten Benutzerkonten betreffe ("Passwort des Accounts und E-Mail-Adresse zur Rücksetzung des Passwortes") sowie die polizeiliche Verwaltung der Benutzerkonten, sei durch das Bundesgericht "festzustellen", dass die (in den beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018) "angekündigten Änderungen samt Verwaltung durch die Kantonspolizei Zürich zu unterlassen" seien. Was die (gemäss Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2018) sichergestellten elektronischen Geräte betrifft, sei "eine richterliche Triage" vorzunehmen. Dabei sei "das auf den gesiegelten Datenträgern befindliche pornografische Material auszusondern"; eventualiter sei "zumindest dasjenige pornografische Material auszusondern, das selbstgedrehte pornografische Aufzeichnungen vom Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und vom Beschwerdeführer mit seiner Ex-Freundin" enthalte.
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Das ZMG hat am 1. April 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte (innert erstreckter Frist) am 3. Juni 2019. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Juni 2019 auf eine (fakultative) Duplik verzichtet. Innert der auf den 24. Juni 2019 (fakultativ) angesetzten Frist hat auch das ZMG keine weitere Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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1.1. Gegenstand des angefochtenen (Teil-) Entsiegelungsentscheides ist die Frage, inwiefern gesetzlich geschützte Geheimnisinteressen einer Durchsuchung von gesiegelten Aufzeichnungen und elektronischen Datenträgern entgegenstehen (Art. 246-248 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2 S. 76-81 mit Hinweisen). Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das kantonale Obergericht auf Beschwerden des Beschuldigten gegen zwei Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 zu Unrecht nicht eintrat. Die betreffenden Nichteintretensbeschlüsse vom 14. November 2018 sind unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Auf diesbezügliche materielle Vorbringen, welche nicht Fragen der Entsiegelung und Durchsuchung betreffen, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Verwaltung von elektronischen Accounts (inklusive Passwörterverwaltung) durch die Untersuchungsbehörde bezieht sich nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen gemäss Art. 248 i.V.m. Art. 246 StPO), sondern auf weitere Untersuchungshandlungen bzw. vorläufige strafprozessuale Sicherungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 f. StGB). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 80 BGG; vgl. konnexes Urteil des Bundesgerichtes 1B_185/2019 vom 26. November 2019 E. 1.1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann zudem offen bleiben, ob und inwieweit die Siegelungsbegehren rechtzeitig gestellt worden sind.
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1.2. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Zur Beschwerde in Strafsachen ist zudem nur befugt, wer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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1.3. In der Beschwerdeschrift wird der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil wie folgt begründet: Im Falle einer Entsiegelung würden einerseits "Daten auf eine unzulässige Art und Weise ins Strafverfahren eingeführt". Anderseits sei zu verhindern, dass nicht untersuchungsrelevantes "pornografisches Material" erhoben würde. Diesbezüglich sei teilweise auch die Privat- und Intimsphäre des Beschuldigten betroffen.
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Zur Frage der Beschwerdelegitimation (bzw. seines rechtlich geschützten Anfechtungsinteresses) macht der Beschuldigte geltend, er sei identisch mit zwei Usern von betroffenen Darknet-Handelsplattformen. Ausserdem bestehe ein "hinreichendes öffentliches Interesse" an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde, zumal sich Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" stellten.
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1.4. Entsiegelt hat die Vorinstanz zunächst elektronische Dateien mit Angeboten (von zwei Usern) auf Darknet-Handelsplattformen (angefochtener Entscheid, Dispositivziffer 2, erster Absatz). In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerdeschrift keinerlei bedrohte und gesetzlich geschützte eigene Geheimnisinteressen genannt, geschweige denn ausreichend substanziiert. Das blosse prozesstaktische Parteiinteresse eines Beschuldigten, wonach es der Untersuchungsbehörde möglichst erschwert werden sollte, belastendes Beweismaterial zu erheben, fällt nicht unter die schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).
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Hinzu kommt, dass es im Hinblick auf diese Dateien auch an einem eigenen rechtlich geschützten Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers fehlen würde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Vor einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 246 StPO) lassen sich die betreffenden gesiegelten Dateien, die von zwei (anonymisierten) Usern elektronisch aufgeschaltet worden sind, noch nicht ausreichend dem Beschuldigten persönlich zurechnen. Diesbezüglich ist weder ein eigenes rechtlich geschütztes Anfechtungsinteresse ausreichend dargetan (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), noch ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_185/2019 vom 26. November 2019 E. 1.2-1.5).
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1.5. Entsiegelt hat die Vorinstanz sodann diverse elektronische Geräte und andere Datenträger (angefochtener Entscheid, Dispositivziffer 2, zweiter Absatz). Das pauschale Vorbringen, die betreffenden Datenträger enthielten (nicht näher spezifiziertes) "pornografisches Material", begründet grundsätzlich noch kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte macht allerdings (im Eventualstandpunkt) noch geltend, es sei jedenfalls "dasjenige pornografische Material auszusondern, das selbstgedrehte pornografische Aufzeichnungen vom Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und vom Beschwerdeführer mit seiner Ex-Freundin" enthalte.
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Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen: Zwar habe der Beschuldigte beiläufig behauptet, auf den sichergestellten Geräten und Datenträgern befinde sich auch selbst gedrehtes pornografisches Material von ihm, seiner Ehefrau und seiner Ex-Freundin. Dazu habe er jedoch keine weiteren nachprüfbaren Aussagen gemacht. Auch aus den (bei den Akten liegenden) Aussagen seiner Ehefrau ergäben sich keine Anhaltspunkte für entsprechendes pornografisches Material. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren substanziiert, auf welchen versiegelten Geräten bzw. Datenträgern sich solche Aufzeichnungen befinden könnten. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, wo angebliche geheimnisgeschütze Dateien gespeichert sein könnten. Der Beschuldigte sei insofern seinen Substanziierungsobliegenheiten nicht nachgekommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. IV/5.3, S. 16 f.).
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1.6. Nach der oben (E. 1.2) dargelegten Praxis hat ein Beschuldigter, der gegen einen Entsiegelungsentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, ausreichend darzulegen, inwiefern ihm durch einen Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Dabei hat er angeblich tangierte Geheimnisinteressen ausreichend glaubhaft zu machen. Zudem hat er - besonders bei sehr umfangreichen auf seinen Wunsch hin versiegelten Dateien - diejenigen Aufzeichnungen und Datenträger zu benennen, die angeblich dem Geheimnisschutz unterliegen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt es nicht, wenn der Inhaber der gesiegelten Dateien lediglich pauschal geltend macht, auf den sichergestellten elektronischen Datenträgern befänden sich (irgendwo) Aufzeichnungen, die von der privaten Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt seien (vgl. Urteile 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3-1.5; 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.2-1.4).
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Der Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren behauptet, dass sich auf den versiegelten Geräten und Datenträgern Material befinde, welches seine Privatsphäre tangiere. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, hat er keine konkreten Angaben gemacht, auf welchen der diversen sichergestellten Geräte (Computer, Mobiltelefone, Kameras und andere Datenträger) solche Aufzeichnungen (in welchen Datenspeichern) vorzufinden und von der Entsiegelung und Durchsuchung auszusondern seien. Es ist nicht die Aufgabe des Entsiegelungsrichters, diesbezüglich von Amtes wegen selber aufwändige Nachforschungen anzustellen. Ebenso wenig ist es Sache des Bundesgerichtes, die Akten des Entsiegelungsverfahrens bzw. die umfangreichen versiegelten Dateien nach Anhaltspunkten abzusuchen, aus denen sich ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil erkennen liesse (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356; 400 E. 2 [Ingress] S. 404; s.a. Annette Dolge, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 42 N. 28; Laurent Merz, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 42 N. 70).
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die finanzielle Bedürftigkeit des (längere Zeit inhaftierten und amtlich verteidigten) Gesuchstellers ist ausreichend dargetan. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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