BGer 6B_1134/2019 | |||
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BGer 6B_1134/2019 vom 11.12.2019 |
6B_1134/2019, 6B_1135/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_1134/2019
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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und
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6B_1135/2019
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2019 (BK 19 353 und BK 19 360).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 19. September 2019 in zwei separaten Beschlüssen auf zwei Beschwerden nicht ein, weil die Beschwerdeführer die ihnen separat auferlegte Sicherheit von je Fr. 600.-- nicht innert Frist geleistet hatten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Auf die Ausstandsgesuche gegen die mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat das Obergericht mangels Begründung ebenfalls nicht ein.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit zwei identischen Eingaben an das Bundesgericht.
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2. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_1134/2019 und 6B_1135/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerden von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf sowie auf die Ausstandsgesuche zu Unrecht nicht eintrat. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht substanziiert auseinander. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagen sie nicht. Soweit sie ausführen, ihr Grundrecht auf PKH (Prozesskostenhilfe) werde seit Jahren missachtet, zeigen sie nicht auf, dass sie im Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätten (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Inwiefern die beanstandeten Nichteintretensbeschlüssse verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus ihren Beschwerden folglich nicht. Daraus ergibt sich im Übrigen auch nicht, inwiefern die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgten Kostenauflagen von je Fr. 300.-- (bzw. insgesamt Fr. 600.--) gegen Bundesrecht verstossen könnten. Mit blossen pauschalen Behauptungen und unsachlichen Anschuldigungen lassen sich Rechtsverletzungen nicht begründen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist der finanziellen Lage der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 6B_1134/2019 und 6B_1135/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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