BGer 2C_719/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_719/2019 vom 12.12.2019 |
2C_719/2019 |
Urteil vom 12. Dezember 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Businger.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Einwohnergemeinde Münchenstein,
| |
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
| |
Gegenstand
| |
Einwohnerkontrollrechtliche Anmeldung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. August 2019 (810 18 309).
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der damals in der Schweiz niedergelassene und im Kanton Basel-Stadt wohnhafte italienische Staatsangehörige A.________ (geboren 1957) meldete sich per 31. Dezember 2012 nach Italien ab, wobei ihm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bis zum 30. Dezember 2016 zusicherte. Am 13. Dezember 2016 wurde A.________ von Italien her kommend im Einwohnerregister der Gemeinde Münchenstein zur Niederlassung angemeldet. Nachdem er in der Folge auf verschiedene Schreiben der Gemeinde nicht reagiert hatte, verfügte diese am 21. November 2017 die rückwirkende Abmeldung von A.________ nach Italien. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
| 1 |
1.2. Am 22. Dezember 2017 ersuchte A.________ um erneute Vornahme der einwohnerkontrollrechtlichen Anmeldung als Niedergelassener. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wies die Gemeinde das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde am 8. August 2019 ab.
| 2 |
1.3. Mit Beschwerde vom 24. August 2019 beantragte A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, er sei im Einwohnerregister zur Niederlassung anzumelden. Mit Verfügung vom 2. September 2019 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis 24. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Nachdem A.________ am 4. September 2019 auf finanzielle Probleme hingewiesen hatte, stellte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 19. September 2019 den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zu und forderte ihn auf, bis 14. Oktober 2019 entweder den Kostenvorschuss zu bezahlen oder den ausgefüllten Erhebungsbogen samt Beilagen einzureichen.
| 3 |
1.4. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 ersuchte A.________ um Fristerstreckung; die Frist wurde ihm mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 "letztmals bis zum 8. November 2019" erstreckt. In der Folge ersuchte er erneut um Fristerstreckung und Ratenzahlung. Ihm wurde mit Verfügung vom 20. November 2019 eine "nicht erstreckbare" Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG zur Leistung des Kostenvorschusses unter der Androhung des Nichteintretens bis zum 4. Dezember 2019 angesetzt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht offengelegt habe und deshalb weitere Fristerstreckungen und Zahlungserleichterungen nicht infrage kämen. Anstatt den Vorschuss zu leisten, reichte A.________ mit Schreiben vom 28. November 2019 (Eingang am 3. Dezember 2019) den Erhebungsbogen ein.
| 4 |
2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Deutsch verfasst, während er die weiteren Eingaben auf Italienisch eingereicht hat, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit weiterhin auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
| 5 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
| 6 |
3.2. Der Beschwerdeführer hat den von ihm mit Verfügung vom 2. September 2019 einverlangten Kostenvorschuss trotz zweimaliger Fristerstreckung und Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht fristgerecht bis zum 4. Dezember 2019 geleistet. Zu prüfen ist, ob der am Ende der Nachfrist eingereichte Erhebungsbogen zur Fristwahrung genügt.
| 7 |
3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Rechtsbegehren deren Begründung zu enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch für Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Aufschluss zu geben und die hierfür notwendigen Belege einzureichen; kommt er diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Dabei wird allerdings eine Partei, die ihr Gesuch ungenügend substantiiert, regelmässig zur Verbesserung eingeladen. Das hat (auch) damit zu tun, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an sich jederzeit gestellt werden kann. Es kann von einer Partei nicht verlangt werden, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig mit der Beschwerde einreicht. Häufig wird ein entsprechendes Begehren erst gestellt, wenn der Partei nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung bewusst wird, dass und in welcher Höhe sie Verfahrenskosten zu gewärtigen hat. Diesfalls wird zuvor das Gesuch behandelt (bzw. bei ungenügender Gesuchsbegründung eine Frist zu entsprechender Verbesserung angesetzt) und erst nach dessen allfälliger Abweisung eine neue Zahlungsfrist angesetzt (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2).
| 8 |
3.2.2. Anders verhält es sich, wenn die Partei nach der ersten Aufforderung zur Kostenvorschussleistung nichts unternimmt und erst innert der ihr angesetzten Nachfrist um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann, worauf in der Verfügung vom 20. November 2019 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden ist. Soll die Nachfrist mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, so genügt hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch. Wer, trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht, seine Bedürftigkeit zu belegen, nachzukommen, hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (vgl. Urteile 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2).
| 9 |
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kostenvorschussverfügung mit Schreiben vom 4. September 2019 auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse hingewiesen. Ihm ist deshalb am 19. September 2019 der Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass er seine Bedürftigkeit umfassend nachzuweisen hatte. Dennoch hat er innert der bis zum 8. November 2019 erstreckten Frist keine Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der am 3. Dezember 2019 und damit einen Tag vor Ablauf der Nachfrist eingereichte Erhebungsbogen, der weder taugliche Angaben zur finanziellen Situation noch die erforderlichen Belege enthält, offensichtlich nicht geeignet, um die Bedürftigkeit nachzuweisen und die Nachfrist zu wahren. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).
| 10 |
4. Hinzu kommt, dass die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält: Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner ausländerrechtlichen Niederlassungsbewilligung. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch dargelegt, dass Streitgegenstand nicht die ausländerrechtliche Bewilligung sei (für welche die Gemeinde gar nicht zuständig wäre), sondern einzig die schriftenpolizeiliche Anmeldung bzw. die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Personenstandsregister der Gemeinde Münchenstein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Umschreibung des Streitgegenstands unzutreffend wäre und äussert sich auch nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die schriftenpolizeiliche Anmeldung.
| 11 |
5. Auf die Beschwerde ist damit mangels Bezahlung des Kostenvorschusses bzw. mangels Nachweises der Bedürftigkeit sowie infolge offensichtlich ungenügender Begründung nicht einzutreten, was durch Entscheid des Einzelrichters erfolgt (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeitsnachweis und infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
| 12 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 12. Dezember 2019
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Businger
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |