BGer 2C_1009/2019 | |||
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BGer 2C_1009/2019 vom 16.12.2019 |
2C_1009/2019 |
Urteil vom 16. Dezember 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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beide vertreten durch Budliger Treuhand AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (SB.2019.00032 / SB.2019.00033).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) sind Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum in U.________/ZH, das sie in ihrem Privatvermögen halten. Im Verlauf der Steuerperiode 2015 nahmen sie eine Umschuldung vor, indem sie das bestehende Darlehensverhältnis mit der bisherigen hypothezierenden Bank auflösten und zu einer anderen Bank wechselten, die nunmehr für die Finanzierung aufkam. Die bisherige Bank stellte ihnen aufgrund der Aufhebung der beiden bis dahin noch nicht ausgelaufenen Festhypotheken eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 52'086.-- in Rechnung.
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B. | |
Die Steuerpflichtigen würdigten das Betreffnis als Schuldzinsen und tätigten in ihrer Steuererklärung zur Steuerperiode 2015 einen entsprechenden Abzug. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) liess den Abzug in den Veranlagungsverfügungen vom 13. Oktober 2017 nicht zu, was es mit Einspracheentscheiden vom 28. März 2018 bestätigte. Hingegen war das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das die Steuerpflichtigen anriefen, der Meinung, der Abzug sei begründet, weshalb es die Rechtsmittel guthiess (Entscheide vom 26. März 2019).
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C. | |
Dagegen gelangte die Veranlagungsbehörde an das Verwaltungsgericht, dessen 2. Abteilung die Beschwerden mit Entscheid SB.2019.00032 / SB.2019.00033 vom 23. Oktober 2019 guthiess.
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Die Begründung ging hauptsächlich dahin, das Bundesgericht habe unlängst zwei amtlich publizierte Entscheide zur Thematik erlassen (BGE 143 II 382 und 143 II 396). Es werde von den Kantonen zwar unterschiedlich beurteilt, ob es sich bei den Erwägungen zum Gläubigerwechsel um einen entschiedenen Streitpunkt oder lediglich um ein obiter dictum gehandelt habe. Von einer bloss beiläufigen Meinungsäusserung ohne entscheidwesentliche Bedeutung könne aber keine Rede sein.
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Inhaltlich überzeuge die Differenzierung. Aus Schuldneroptik sei bei der Fortsetzung eines bisherigen Darlehensverhältnisses (mit veränderten Konditionen) von Finanzierungskosten zu sprechen, wenn die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebe. Demgegenüber handle es sich um eine Rücktrittsprämie im Sinne eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe, falls das bisherige Vertragsverhältnis aufgegeben und zu einem anderen Finanzinstitut gewechselt werde. Aus Gläubigeroptikergebe sich dieselbe Konsequenz, bestehe der Vorteil im einen Fall doch aus der Vereinnahmung der Vorfälligkeitsentschädigung und der künftigen Zinsen, im andern Fall lediglich aus der Vorfälligkeitsentschädigung. Der streitbetroffene Sachverhalt komme der Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwecks unbelasteten Verkaufs nahe, die das Bundesgericht entschieden habe. Bei Gläubigerwechsel stelle eine Vorfälligkeitsentschädigung mithin weder Gewinnungskosten noch Schuldzinsen dar.
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Eine neue Rechtsprechung sei grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Die streitbetroffenen Steuerpflichtigen vermöchten sich auf keine individuell-konkrete Vertrauensgrundlage zu berufen. Daran ändere auch die "zögerliche Übernahme der an sich klaren bundesgerichtlichen Vorgaben durch ausserkantonale Steuerverwaltungen" nichts.
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D. | |
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien gemäss ihrer Steuererklärung bzw. dem Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 zu veranlagen. Die Steuerpflichtigen reichen mit Datum vom 5. Dezember 2019 ein Rektifikat ihrer Beschwerdeschrift vom Vortag ein.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.
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Erwägungen: | |
I. Formelles
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Erwägung 1 | |
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).
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1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
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II. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. Streitig und zu prüfen ist die einkommenssteuerrechtliche Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die den Steuerpflichtigen aufgrund dessen belastet wurde, dass sie ein bestehendes Darlehensverhältnis (Festhypothek) vor Ablauf der Vertragsdauer kündigten und alsdann zu einem anderen Finanzinstitut überzugehen wünschten.
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2.2.
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2.2.1. Die Vorfälligkeitsentschädigungen haben im harmonisierten Steuerrecht keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Mit der Frage, ob und inwiefern von einer Gleichstellung mit den Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG gesprochen werden könne, hat das Bundesgericht sich in zwei Leitentscheiden vom 3. April 2017 auseinandergesetzt (BGE 143 II 382 E. 5.3 S. 393 f. [Kanton Zürich; Grundstückgewinnsteuer]; 143 II 396 E. 2.3 und 2.4 S. 399 ff. [Kanton Neuenburg; Einkommenssteuer]). Es unterschied dabei drei Hypothesen, die folgendermassen zusammengefasst werden können (vgl. MARTIN KOCHER/EMMANUELLE JOLIDON/MARCO SAVOLDELLI, Aktuelles aus dem Bundesgericht, in: ASA 85 S. 737 ff., insb. 751) :
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