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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1013/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1013/2019 vom 16.12.2019
 
 
2C_1013/2019
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilias S. Bissias,
 
gegen
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch
 
in Steuersachen SEI. 
 
Gegenstand
 
Amtshilfe (DBA CH-GR),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
 
vom 6. November 2019 (A-2292/2019).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 16. November 2018 gelangte die griechische Independent Authority for Public Revenue an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GR; SR 0.672.937.21) um Amtshilfe betreffend A.________. Begründet wird das Amtshilfeersuchen damit, dass die griechische Steuerbehörde eine Steuerprüfung der Einkommenssteuern der betroffenen Person durchführe und dass habe ermittelt werden können, dass diese ein Portfolio bei der Bank B.________ habe; mit den von der betroffenen Person auf Nachfrage eingereichten Unterlagen habe nicht festgestellt werden können, ob das Portfoliovermögen aus nicht deklarierten Einkommen entstanden sei oder ob Kapitalerträge aus der Verwaltung des Portfolios vorlägen.
1
Am 11. April 2019 erliess die ESTV die Schlussverfügung, nach welcher die bei der Bank B.________ eingeforderten Unterlagen der griechischen Independent Authority for Public Revenue übermittelt würden.
2
Das Bundesverwaltungsgericht wies am 6. November 2019 eine hiegegen gerichtete Beschwerde ab.
3
2. A.________ hat am 5. Dezember 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei bewusster Falscherklärung des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit der Herkunft der in einem Amtshilfeersuchen enthaltenen Informationen ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege, der aufgrund von Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) zur Verweigerung der Amtshilfe führe.
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Eine solche Rechtsfrage stellt sich indessen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 II 224 E. 6.3; Urteile 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3; 2C_88/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5.3 f.; 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2.2 f.; 2C_648/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.3) dargelegt, dass sich ein Staat zwar treuwidrig verhalte, wenn er gestohlene Bankdaten aufkauft, um sie danach als Grundlage für ein Amtshilfeersuchen zu verwenden oder wenn er der Schweiz die Zusicherung abgebe, gestohlene Daten nicht zu verwenden, dies dann aber dennoch tue; liege ein derart qualifizierter Fall nicht vor, könne sich ein allfällig treuwidriges Verhalten allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, dass die Untersuchungen gegen ihn ihren Ursprung in den sogenannten "Falciani-Daten" hätten (dazu BGE 143 II 224), darin aber für sich betrachtet noch kein treuwidriges Verhalten liege, weil weder geltend gemacht sei, dass Griechenland diese Daten gekauft noch eine Zusicherung der Nichtverwendung abgegeben habe. Auch diese Betrachtungsweise deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018; 2C_88/2018 vom 7. Dezember 2018; 2C_819/2017 vom 2. August 2018; 2C_648/2018 vom 17. Juli 2018). Der Beschwerdeführer will ein treuwidriges Verhalten daraus ableiten, dass Griechenland "falsche" Angaben über die Herkunft seiner Informationen gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch fest, dass Griechenland sich nicht weitergehend zur Frage der Herkunft der Informationen geäussert habe (angefochtener Entscheid, E. 3.1.2). Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber eine "falsche Erklärung" darin sehen will, dass die griechische Steuerbehörde als Informationsquelle ihre eigene Steueruntersuchung genannt habe, verkennt er, dass das eine das andere nicht ausschliesst und keinesfalls von falschen Angaben ausgegangen werden kann, weil eine ersuchende Behörde auf ihre Untersuchung verweist, die sie zweifellos durchgeführt hat.
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Da sich demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art 84a BGG), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 109 Abs. 1 BGG).
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3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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