BGer 2C_1038/2019 | |||
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BGer 2C_1038/2019 vom 16.12.2019 |
2C_1038/2019 |
Urteil vom 16. Dezember 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden, Steuerperiode 2019,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Dezember 2019 (A 19 51).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) waren Eigentümer zweier Grundstücke in U.________, Einwohnergemeinde V.________/GR. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 3. Januar 2019 verkauften sie diese zum Preis von je Fr. 208'250.--. Am selben Tag reichten sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Grundstückgewinnsteuererklärung ein. In einem Begleitschreiben hielten sie fest, die kantonale Schätzungsbehörde habe am 17. September 2015 ihren Baumgarten im Halt von 3'855 m2 von der Bau- in die Landwirtschaftszone überführt. Mit der Umzonung sei eine Werteinbusse von Fr. 327'675.-- eingetreten, die sich daraus ergebe, dass der Wert von Fr. 90.-- auf Fr. 5.-- pro Quadratmeter gesunken sei. Deshalb sei ihnen, den Steuerpflichtigen, aus dem Fonds, der für solche Fälle bestehe, eine Entschädigung von 20 Prozent des Wertverlusts auszurichten.
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1.2. Mit vier Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2019 legte die Veranlagungsbehörde die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer auf je Fr. 13'991.60, insgesamt Fr. 55'966.40, fest. In Bezug auf das Entschädigungsbegehren wies die Veranlagungsbehörde auf ihre Unzuständigkeit hin. Die Steuerpflichtigen erhoben am 23. September 2019 Einsprache. Die Veranlagungsbehörde wiederholte in einem Schreiben vom 23. Oktober 2019, dass sich ihre Zuständigkeit in der Besteuerung erschöpfe. Der geltend gemachte Gegenanspruch sei zudem weder anerkannt noch fällig. Gegebenenfalls könnten die Steuerpflichtigen ein Revisionsgesuch (bezüglich der ordentlichen Steuern) stellen, wobei die Chancen als gering erschienen. Auch in Bezug auf die angebliche materielle Enteignung müsse von ungünstigen (Klage-) Aussichten ausgegangen werden. Am 25. Oktober 2019 liessen sich die Steuerpflichtigen hierzu vernehmen, wobei sie an ihrem Entschädigungsanspruch festhielten.
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1.3. Alsdann gelangten die Steuerpflichtigen am 29. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie darum ersuchten, es sei ihnen eine Entschädigung von mindestens 15 Prozent (bezogen auf die Werteinbusse von Fr. 327'675.--) auszurichten. Mit Entscheid A 19 51 vom 2. Dezember 2019 trat das Verwaltungsgericht, 4. Kammer, auf die Eingabe nicht ein, was es damit begründete, dass das vor der Veranlagungsbehörde hängige Einspracheverfahren noch zu keinem Einspracheentscheid geführt habe und damit noch nicht abgeschlossen sei.
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1.4. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel: 12. Dezember 2019) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ihr Antrag geht dahin, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihnen eine Entschädigung von Fr. 49'151.-- (15 Prozent von Fr. 327'675.--) zuzusprechen.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel, abgesehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).
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Die Verletzung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Bundes-, namentlich Verfassungsrechtsverletzung (Art. 95 BGG) und zudem nur auf rechtsgenügliche Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Vorinstanz ging bei Prüfung der Eintretensvoraussetzungen lediglich der Frage nach, ob ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid vorliege. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Graubünden) vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) sind der Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich Einspracheentscheide zugänglich. Dabei stellte das Verwaltungsgericht in einem ersten Schritt fest, dass kein derartiger Entscheid ergangen und das Einspracheverfahren noch rechtshängig sei. Dies wird von den Steuerpflichtigen nicht bestritten, weshalb die vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).
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2.3.2. Mit Blick darauf erkannte das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Diese Würdigung ist bei der hier massgebenden, auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkten Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1) machen die Steuerpflichtigen nicht geltend, dass und inwiefern durch diese rechtliche Würdigung verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Erörterung der angeblichen materiellen Enteignung, womit sie den Streitgegenstand zwangsläufig verlassen (vorne E. 2.2).
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2.4. Zur im bundesgerichtlichen Verfahren einzig streitigen Frage, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar auf ihre damalige Eingabe nicht eingetreten sei, äussern sie sich auch nicht beiläufig. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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