BGer 2C_209/2017 | |||
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BGer 2C_209/2017 vom 16.12.2019 |
2C_209/2017 |
Urteil vom 16. Dezember 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Seiler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Sàrl,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Robert Desax,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
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Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Verrechnungssteuer (Rückerstattung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 20. Dezember 2016 (A-1426/2011).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ Sàrl (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxembourg. Sie gehört zur B.________ PLC und wurde von deren Investment Banking Bereich (Abteilung C.________) errichtet.
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Im Jahr 2009 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein:
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- Formular 79 Nr. 013730 datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 35'561.48 betreffend Erträge auf Aktien mit entsprechenden Tax Vouchers ausgestellt von der B.________ PLC.
| 3 |
- Formular 79 Nr. 013731, datiert vom 31. März 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 24'511'197.60 betreffend Erträge auf Aktien der Novartis AG sowie Genusscheinen der Roche Holding AG mit entsprechenden Tax Vouchers der B.________ PLC. Auf diesem Formular wurde unter Ziffer 1.d des Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften bejaht und im Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung angebracht, die Beschwerdeführerin habe die Titel am Markt geliehen und die echte Dividende erhalten.
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- Formular 79 Nr. 013735, datiert vom 25. August 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 30'084'500.-- betreffend Erträge auf Aktien der Zurich Financial Services Ltd., der Julius Bär Holding, der Swisscom AG, der Syngenta AG, der Nestlé AG und der Adecco AG mit entsprechenden Tax Vouchers der B.________ PLC. Auf dem Formular wurde unter Ziffer 1.d des Fragebogens das Vorliegen von Securities Lending-Geschäften bejaht und im Bemerkungsfeld unter Ziffer 7 des Fragebogens die Bemerkung angebracht, die Transaktionen würden jenen entsprechen, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008 beschrieben habe.
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- Formular 79 Nr. 013736, datiert vom 25. August 2009, Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 107'500.-- betreffend Erträge auf Aktien mit entsprechenden Tax Vouchers der B.________ PLC.
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A.b. Nach diverser Korrespondenz fand am 3. November 2010 eine Besprechung zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und der ESTV statt. Die Besprechung ergab, dass noch Unklarheiten betreffend die Festlegung des Nutzungsrechts und der Anwendung des Kreisschreibens Nr. 13 "Securities Lending- und Repo-Geschäft als Gegenstand der Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern, der Stempelabgaben und der direkten Bundessteuer" der ESTV vom 1. September 2006 (nachfolgend: ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006) bestanden.
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Mit Schreiben vom 10. November 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an die ESTV und beantragte die Gutheissung der gestellten Rückerstattungsanträge und die Überweisung der beantragten Verrechnungssteuer bis zum 15. Dezember 2010. Alternativ verlangte die Beschwerdeführerin eine vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung. Ferner wurde bei einer allfälligen Abweisung der Rückerstattungsanträge für die Zeitdauer ab dem 15. Dezember 2010 die Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % gefordert.
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B. | |
Mit Entscheid vom 31. Januar 2011 wies die ESTV sämtliche vorgenannten Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab.
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Die ESTV begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass die Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ Ltd. "collateralised financing"-Geschäfte seien. Die von den vorliegenden Rückerstattungsanträgen betroffenen Schweizer Wertschriften seien der Beschwerdeführerin von der D.________ Ltd. zwecks Sicherung der gewährten Darlehen übergeben worden.
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Gegen den Entscheid der ESTV vom 31. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorgenannten Rückerstattungsanträge seien gutzuheissen samt Zins zu 5 % p.a. seit 15. Dezember 2010, eventuell seit 31. Januar 2011, subeventualiter seit 2. März 2011.
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Rückerstattungsanträge nach Formular 79 Nr. 13731 vom 31. März 2009 über Fr. 24'511'197.60 sowie Nr. 13735 vom 25. August 2009 über Fr. 30'084'500.-- gutzuheissen samt Zins zu 5 % p.a. seit 15. Dezember 2010, eventualiter seit 31. Januar 2011, subeventualiter seit 2. März 2011.
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Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verrechnungssteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorliegen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 139 II 404 E. 3 S. 415). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; andernfalls bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.4. Gemäss Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1) und ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung, verbunden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt, zur Änderung zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG).
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Die beiden Eingaben der Vertreter der Beschwerdeführerin umfassen insgesamt 152 Seiten. Die Eingaben enthalten in erheblichem Umfange Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen sowie etliche Redundanzen. Sie bewegen sich damit an der Grenze des Zulässigen. Da sich aus der Beschwerde jedoch soweit relevant mit genügender Klarheit ergibt, welche Überlegungen der Vorinstanz die Beschwerdeführerin bestreiten will, ist ausnahmsweise auf eine Zurückweisung zur Verbesserung zu verzichten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der zu beurteilende Streit dreht sich um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus Schweizer Aktien, welche die Beschwerdeführerin begehrt und welche ihr die ESTV und die Vorinstanz verweigert haben. Es liegen nur noch der Rückerstattungsantrag Nr. 013731 in Höhe von Fr. 24'511'197.60 und der Rückerstattungsantrag Nr. 013735 in Höhe von Fr. 30'084'500.-- im Streit.
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2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erfolgten alle streitbetroffenen Geschäfte nach demselben Muster: Aufgrund eines schriftlichen Vertrags mit dem Titel "Global Master Stock Lending Agreement" (GMSLA) vom 23. Januar 2007 (mit Änderungen vom 22. Mai 2007, 17. April 2008, 4. Februar 2009 und 18. März 2009) erhielt die Beschwerdeführerin kurze Zeit vor dem Dividendenstichtag die entsprechenden Aktien von der D.________ Ltd. zu Eigentum übertragen. Das GMSLA bestimmte weiter, dass die Beschwerdeführerin eine Geld-Sicherheit (cash collateral) zu leisten hatte, deren Höhe sich am aggregierten Marktwert der ausgeliehenen Aktien zuzüglich Marge orientierte, wobei mit den Vertragsänderungen Mindestbeträge von GBP 3.1 Mia., GBP 3.2 Mia. und schliesslich GBP 6.1 Mia. eingeführt wurden, die das Portfolio und folglich auch die Geld-Sicherheit (zuzüglich Marge) erreichen mussten. Zudem war die Beschwerdeführerin im Falle einer Dividendenausschüttung verpflichtet, der D.________ Ltd. eine Ausgleichszahlung zu leisten, welche die D.________ Ltd. finanziell so stellen sollte, wie wenn sie die Wertschriften der Beschwerdeführerin nicht ausgeliehen, sondern selbst behalten, sie also die allfälligen Dividenden und Kursschwankungen selbst erzielt hätte.
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Wie die Vorinstanz weiter feststellte, beabsichtigten die Parteien mit der Ausleihe von Aktien, der Leistung der Ausgleichszahlung und der Rückübertragung der Aktien gleicher Art und Menge einzig die Vereinnahmung der streitbetroffenen Erträge in Luxemburg und ihre anschliessende Weiterleitung nach Grossbritannien, um von der dortigen vorteilhaften Besteuerung der Ausgleichszahlung zu profitieren. Diese vorteilhafte Besteuerung setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführerin die Aktien nicht an Dritte weiter übertragen würde, sondern die Dividenden vereinnahmte und anschliessend eine Ausgleichszahlung in gleicher Höhe an die D.________ Ltd. leistete. Die Weiterleitung der Dividenden bildete folglich die entscheidende Vertragsgrundlage, ohne welche die streitbetroffenen Geschäfte nicht in dieser Art abgeschlossen worden wären.
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2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.3). Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass sie teilweise offensichtlich unrichtig seien. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin gemäss Geschäftsbericht 2009 erhebliche Zinserträge auf den Geld-Sicherheiten der Beschwerdeführerin in Höhe von ca. GBP 145 Mio. erzielt, die betragsmässig rund der Hälfte der Bruttoeinkünfte aus europäischen Dividenden (inkl. Ausgleichszahlungen) von ca. GBP 303 Mio. entsprochen haben. Die Transaktionen seien also nicht nur steuerlich motiviert gewesen. Sodann habe die grosse Mehrheit (78 % bzw. 73.8 %) der von ihr durchgeführten Geschäfte mit Schweizer Aktien keinen Dividendenstichtag berührt, sodass insofern auch keine Ausgleichszahlungen geflossen seien. Diese Geschäfte hätten gerade nicht den Zweck gehabt, eine Dividende zu vereinnahmen und eine entsprechende Ausgleichszahlung auszurichten. Schliesslich habe sie diverse Risiken (u.a. Kreditrisiko) getragen, denen die Vorinstanz zu wenig Beachtung geschenkt habe.
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Selbst wenn es zuträfe, dass die Hingabe der Geld-Sicherheit der Erzielung von Zinserträgen diente, hätte die Beschwerdeführerin damit noch nicht die offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellung belegt, dass die Ausleihe von Aktien, die Leistung der Ausgleichszahlung und die Rückübertragung der Aktien gleicher Art und Menge ausschliesslich steuerlich motiviert waren. Ebensowenig ist einzusehen, inwiefern die Existenz anderer Geschäfte mit Schweizer Aktien ohne Ausgleichszahlungen die Feststellungen der Vorinstanz widerlegen soll. Auch die zahlreichen weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zeigen nicht auf, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entweder offensichtlich unrichtig oder die betreffende Tatsache für den Verfahrensausgang entscheidend war. Dies genügt nicht, um von den Feststellungen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es bleibt für das Bundesgericht somit beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. oben E. 1.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Verrechnungssteuer führt bei ausländischen Empfängern schweizerischer Dividenden wie der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Die Beschwerdeführerin kann aber Entlastung verlangen, soweit ihr das Völkerrecht - namentlich ein Doppelbesteuerungsabkommen - Anspruch hierauf vermittelt (vgl. BGE 141 II 447 E. 2.2 S. 450 mit Hinweisen; Urteil 2C_936/2017 vom 22. August 2019 E. 5.1). Sie macht geltend, dass ihr aus Art. 10 Abs. 2 lit. a des Abkommens vom 21. Januar 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-LU; SR 0.672.951.81) ein solcher Anspruch zustehe.
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Ob die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, ist auf dem Wege der Auslegung dieser Bestimmung zu klären.
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3.1.1. Bei der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sind die völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze zu beachten, wie sie namentlich das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) vorgibt (Urteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 207 f.; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 139 II 404 E. 7.2.1 S. 422). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Neben dem Zusammenhang sind gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32 VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31 VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 lit. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 lit. b VRK; vgl. Urteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 E. 4.4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E. 8.2 S. 139; 143 II 136 E. 5.2, je mit Hinweisen).
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3.1.2. Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 130; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; BGE 141 III 495 E. 3.5.1 S. 503). Der auszulegenden Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (BGE 143 II 136 E. 5.2.2 S. 149; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167).
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3.2. In der vorliegend anwendbaren, ursprünglichen Fassung von Art. 10 DBA CH-LU lauteten die Absätze 1 und 2 wie folgt:
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"1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
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2. a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
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(i) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
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(ii) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
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b) Ungeachtet der Bestimmungen von Unterabsatz a) Buchstabe (i) sind die Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft bezahlt, in diesem Staat nicht steuerbar, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und die während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden direkt über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Diese Bestimmung ist nur anwendbar auf Dividenden, die aus dem Teil der Beteiligung stammen, der während des erwähnten ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren im Eigentum des Nutzungsberechtigten stand."
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3.3. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaats von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU nur eingeschränkt, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Staat ansässig ist. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin als Nutzungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
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Das Bundesgericht hat zur Bedeutung des Begriffs des Nutzungsberechtigten (bénéficiaire effectif, beneficial owner) im Zusammenhang mit Art. 10 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (DBA CH-DK; SR 0.672.931.42) eine Praxis entwickelt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5 S. 458 ff.; Urteil 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 4), die es in der Folge auch für andere Doppelbesteuerungsabkommen und insbesondere für Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA CH-LU übernommen hat (Urteil 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4.1; vgl. auch Urteile 2C_936/2017 vom 22. August 2019 E. 5.3; 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3). Danach gilt als Nutzungsberechtigter, wer die Dividende voll verwenden kann und daran vollen Genuss hat. Ist der Empfänger durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt, weil er die Dividende von Vertrags oder Gesetzes wegen an eine andere Person weiterleiten muss, ist er nicht Nutzungsberechtigter.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verliert der Empfänger seine Stellung als Nutzungsberechtigter ausserdem auch dann, wenn er zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich zur Weiterleitung gezwungen ist, mithin also einer "faktischen Weiterleitungspflicht" unterliegt. Als Weiterleitung gilt in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang die Zahlung eines zur Dividende grundsätzlich äquivalenten Betrags. Dabei genügt es, wenn der Betrag der Dividende kalkulatorisch in einem Gesamtbetrag enthalten ist, der neben der Dividende auch noch andere Risiken (z.B. Kursschwankungen auf den Aktien) und Leistungen (z.B. Ausführung der Weiterleitung) berücksichtigt bzw. entschädigt (vgl. BGE 141 II 447 E. 6.4 S. 467 ff.). Dementsprechend kann auch die Zahlung von weniger als 100 % der Dividende noch als Weiterleitung erscheinen, insbesondere wenn die Differenz zur Dividende nur einen kleinen Prozentsatz ausmacht und als Vergütung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (BGE 141 II 447 E. 5.2.4 S. 462). Die Beurteilung ist anhand der konkreten Umstände im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung vorzunehmen ("substance over form"), wobei auch die spätere Weiterleitung der (Dividenden-) Erträge zu berücksichtigen ist, zumindest wenn diese Weiterleitung schon vor der Fälligkeit der Erträge vereinbart worden war (BGE 141 II 447 E. 5.2 S. 458 ff.).
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3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Praxis des Bundesgerichts aufgrund der Aktualisierung des Kommentars der OECD zu Art. 10 OECD-MA nicht länger massgebend sein könne.
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3.4.1. Nach ständiger Praxis berücksichtigt das Bundesgericht das Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und den zugehörigen Kommentar bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, soweit sie auf diesem Standard beruhen (vgl. BGE 143 II 257 E. 6.5 S. 264; 141 II 447 E. 4.4.3 S. 457; vgl. ausserdem aus dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen BGE 144 II 130 E. 8.2.3 S. 140).
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3.4.2. Die OECD hat am 15. Juli 2014 die Kommentierung zum Begriff des Nutzungsberechtigten in Art. 10 OECD-MA angepasst. Danach sind Personen, die Dividenden als Vertreter oder Beauftragte vereinnahmen, sowie Durchlaufgesellschaften, deren Entscheidungsbefugnisse derart eng sind, dass sie in Bezug auf die Dividendeneinkünfte als blosse Treuhänderin oder als im Interesse der betroffenen Parteien handelnde Verwalterin erscheinen, keine Nutzungsberechtigte, da ihr Recht auf Verwendung und Genuss der Dividende durch eine vertragliche und gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende an eine andere Person beschränkt ist. Obschon sich eine solche Beschränkung üblicherweise aus den Vertragsdokumenten ergeben wird, erachtet es die OECD als zulässig, aus den Umständen auf das Vorliegen einer solchen rechtlichen Verpflichtung zu schliessen. Unschädlich sind hingegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen, die nicht vom Empfang der Dividende durch den Empfänger abhängen. Hierunter fallen etwa Verpflichtungen, die nicht vom Empfang der Dividende abhängen und die den Dividendenempfänger als Darlehensnehmer, als Partei einer Finanztransaktion oder als abkommensberechtigte ausschüttende kollektive Kapitalanlage treffen (Kommentar der OECD zum OECD-MA, N. 12.1-12.4 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014; vgl. auch ROBERT DANON, Clarification de la notion de bénéficiaire effectif - Remarques sur le projet de modification du commentaire OCDE d'avril 2011, StR 66/2011 S. 584; WOLFGANG TISCHBIREK, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], DBA, 6. Aufl. 2015, N. 19 zu Vor Art. 10-12 OECD-MA).
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Wenn der Dividendenempfänger als Nutzungsberechtigter erscheint, bedeutet dies nach Ansicht der OECD aber nicht, dass ihm die Entlastung nach Art. 10 OECD-MA unter allen Umständen zu gewähren ist. Denn die Entlastung kann verweigert werden, wenn ein Abkommensmissbrauch vorliegt, der vom Konzept des Nutzungsberechtigten gemäss Art. 10 OECD-MA nicht abgedeckt wird (Kommentar der OECD zum OECD-MA, N. 12.5 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014).
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3.4.3. Unabhängig davon, ob die aktuelle Auffassung der OECD aus dem Jahre 2014 für den vorliegenden, auf das Jahr 2009 zurückgehenden Fall überhaupt zu beachten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden, ob auch eine "faktische Weiterleitungspflicht" die Nutzungsberechtigung ausschliesst. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz ihr die Stellung als Nutzungsberechtigte nicht abgesprochen hat, weil sie einer "faktischen Weiterleitungspflicht" unterlegen hätte. Vielmehr befand die Vorinstanz, dass aus den übereinstimmenden Absichten der Parteien und den festgestellten Umständen (u.a. Regelung der Übertragung der Aktien, der Ausgleichszahlungen und der Rückübertragung von Aktien gleicher Art und Menge im selben schriftlichen Vertrag) auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung zur Weiterleitung zu schliessen sei. Laut der Vorinstanz wäre die Veräusserung der streitbetroffenen Aktien mit dieser konkludenten vertraglichen Verpflichtung nicht vereinbar gewesen. Sie hat die Beschwerdeführerin somit implizit als Durchlaufgesellschaft (société relais, conduit) eingestuft, die in Bezug auf die Dividenden bloss treuhänderisch oder als Verwalterin gehandelt hatte und deren vertragliche Pflicht zur Zahlung eines den Dividenden entsprechenden Betrags vom Empfang der Dividenden abhängig war (vgl. Kommentar der OECD zum OECD-MA, N. 12.3 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014).
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Gemäss ihrem Jahresabschluss für das streitbetroffene Jahr 2009, auf den die Beschwerdeführerin verweist, scheint die Beschwerdeführerin die aus den geliehenen Aktien erzielten Dividenden als Erträge verbucht zu haben. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Dividenden der Beschwerdeführerin aufgrund der Verpflichtung zur Weiterleitung zumindest steuerlich gar nicht zuzurechnen waren, ihre Situation in Bezug auf die Dividenden also derjenigen einer Treuhänderin gleichkam (vgl. Urteil I R 88/13 des deutschen Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015 § 21; zur Verbuchung von Securities Lending-Geschäften vgl. International Accounting Standards Board, IFRS 9 "Financial Instruments", Rz. 3.2.9 und B3.2.5; vgl. auch FINMA, Rundschreiben 2015/1, "Rechnungslegung Banken", 27. März 2014, Rz. 356 ff.). Aber selbst wenn ihr die Dividenden in ihrem Ansässigkeitsstaat tatsächlich steuerlich zugerechnet worden sein sollten, wären diese Erträge durch entsprechende Aufwände in Form der Ausgleichszahlungen ganz oder weitestgehend aufgewogen worden. Diese Ausgleichszahlungen flossen überdies an eine mit ihr konzernweise verbundene Gesellschaft, die dafür ihrerseits von einem besonders günstigen Steuerregime profitierte. Dieses Steuerregime hätte der verbundenen Gesellschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht bzw. nicht in gleichem Umfang zur Verfügung gestanden, wenn die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen Dividenden nicht weitergeleitet hätte. Folglich wäre die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall einer Durchlaufgesellschaft im Sinne des Kommentars der OECD gleichzustellen (sog. stepping stone-Strategie; vgl. Kommentar der OECD zum OECD-MA, N. 12.3 zu Art. 10 OECD-MA i.d.F. vom 15. Juli 2014 und Annex R (6) -3; vgl. auch BGE 141 II 447 E. 5.2.3 S. 461 [zum Kommentar der OECD zum OECD-MA i.d.F. vom 28. Januar 2003]).
| 43 |
3.5. Die Beschwerdeführerin ist somit bezüglich der streitbetroffenen Dividenden als Durchlaufgesellschaft einzustufen, deren Rechte auf Genuss und Verwendung der Dividenden sowie auf Veräusserung der zugrundeliegenden Aktien massgeblich und zumindest konkludent vertraglich beschränkt waren, womit ihr nach der aktuellen Auffassung der OECD die Stellung als Nutzungsberechtigte abzusprechen ist. Dasselbe Resultat ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.3).
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass sich die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU nicht an das einschlägige ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 gehalten habe. Danach stehe ausländischen Borgern von Schweizer Aktien in Securities Lending-Geschäften die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu (vgl. ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006, Ziff. 3.2).
| 45 |
4.1. Beim ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche die ESTV gestützt auf Art. 34 Abs. 1 VStG erlassen hat. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190 f.; 141 II 103 E. 3.5 S. 108; 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3 S. 6). Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434; 142 II 182 E. 2.3.3 S. 191; 141 V 139 E. 6.3.1 S. 145 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.).
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4.2. Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge unterliegt den Auslegungsregeln des Völkerrechts (vgl. oben E. 3.1). Ob Kreisschreiben und anderen Verwaltungsverordnungen für die Auslegung des Völkerrechts derselbe Stellenwert zukommen kann wie für die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften, ist folglich zweifelhaft. Jedenfalls würde ein Kreisschreiben aber keine überzeugende Konkretisierung von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU darstellen, soweit es selbst Borgern die Rückerstattung zugesteht, die wie die Beschwerdeführerin einer Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende unterliegen und deshalb nicht als Nutzungsberechtigte einzustufen sind (vgl. oben E. 3.4.3). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dafürgehalten, dass der Beschwerdeführerin aus Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA CH-LU kein Anspruch auf Entlastung von der Verrechnungssteuer zusteht, da sie nicht Nutzungsberechtigte der streitbetroffenen Dividenden war.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 kundgegebenen Praxis zu schützen. Es sei nicht zulässig, die Praxis in ihrem Fall zu ändern. Ferner rügt sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Verhältnis zu Borgern, welchen nach der im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 kundgegebenen Praxis die Verrechnungssteuer zurückerstattet wurde (Art. 8 Abs. 1 BV).
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Erwägung 5.1 | |
5.1.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtssuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; 141 I 161 E. 3.1 S, 164 f.; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 121 II 473 E. 2.c S. 479).
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5.1.2. Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 betraf nicht nur die Angelegenheit der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, könnte dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der betroffenen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin eine solche Vertrauensgrundlage geschaffen hätte.
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Erwägung 5.2 | |
5.2.1. Nach der Rechtsprechung müssen Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und der Rechtssuchende deshalb Rechte verlustig gehen würde, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Es widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 142 V 551 E. 4.1 S. 559; 135 II 78 E. 3.2 S. 85; 132 II 153 E. 5.1 S. 159; 122 I 57 E. 3.c/bb S. 60; 110a I 176 E. 2.b S. 180 f.). Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (BGE 103 Ib 197 E. 4 S. 202).
| 51 |
Da es vorliegend um eine Frage des materiellen Rechts geht, verlieh Art. 9 BV der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf vorgängige Mitteilung von Praxisänderungen.
| 52 |
5.2.2. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit (BGE 134 V 359 E. 8.1 S. 366; 127 V 353 E. 3a S. 355; 126 V 36 E. 5a S. 40; 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f.; vgl. auch ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 1962, N. 503 zu Art. 1 ZGB). Jede Änderung der Rechtsprechung muss sich daher auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist (BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f.).
| 53 |
Diese Anforderungen stellt das Bundesgericht in erster Linie an Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 I 227 E. 4 S. 232; 140 V 538 E. 4.5 S. 541; 138 III 359 E. 6.1 S. 361; 137 V 314 E. 2.2 S. 316 f.; 135 I 79 E. 3 S. 82). Daneben gewährt das Bundesgericht den Rechtssuchenden auch Schutz vor Praxisänderungen kantonaler Instanzen zu kantonalem Recht, wenn für die Änderung keine ernsthaften sachlichen Gründe auszumachen sind (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3 S. 190 f.). Hingegen haben die Rechtssuchenden vor Bundesgericht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht die Praxis einer untergeordneten Instanz befolgt, wenn es die betreffende Rechtsfrage frei überprüfen kann. Dies käme einer Bindung des Bundesgerichts an die Rechtsauffassung der untergeordneten Instanz gleich, die mit der Rolle des Bundesgerichts nicht vereinbar wäre. Denn als höchstes Gericht im Bundesstaat (Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche Auslegung und Anwendung des Bundes- und Völkerrechts zu sorgen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399).
| 54 |
5.3. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer vom Bundesgericht als gesetzeswidrig erkannten Praxis einer untergeordneten Instanz im Einzelfall kommt nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen in Frage, welche die Rechtsprechung für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgestellt hat.
| 55 |
5.3.1. Grundsätzlich kann sich der Rechtssuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61 f.; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 127 I 1 E. 3.a S. 2 f.; 126 V 390 E. 6 S. 392). Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (BGE 122 II 446 E. 4.a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 83; 98 Ib 21 E. 4 S. 26).
| 56 |
5.3.2. Die einschlägige Stelle im ESTV-Kreisschreiben Nr. 13/2006 lautet wie folgt:
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"3.2 Borger im Ausland
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Ausländische Borger haben im Falle eines Long Borrowing Anspruch auf Rückerstattung der auf der Originalzahlung erhobenen VST im Rahmen allfällig anwendbarer DBA. Bei Geschäften zwischen im Ausland domizilierten Parteien hat der Lender nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung einer auf der Ausgleichzahlung allenfalls ausgewiesenen VST, wenn die Ablieferung dieser VST genügend nachgewiesen werden kann."
| 59 |
Laut der Vorinstanz lässt sich dieser Formulierung gar keine Aussage über die Nutzungsberechtigung des Borgers in Securities Lending-Geschäften entnehmen, behalte sie doch die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen gerade vor. Die Beschwerdeführerin hält diese Interpretation für unzutreffend und wirft der Vorinstanz vor, die von ihr angebotenen Beweismittel zur Auslegung des ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 zu Unrecht nicht abgenommen zu haben.
| 60 |
5.3.3. Der Wortlaut des ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 ist unklar. Wie diese Verwaltungsverordnung verstanden werden muss, ist hier aber letztlich ohnehin ohne praktische Bedeutung. Denn für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kommt es alleine auf die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis an. Als schriftliche Verkörperung der Verwaltungspraxis kann die Verwaltungsverordnung zwar Beweis bilden für die Existenz einer Verwaltungspraxis. Sie schliesst aber nicht aus, dass mit anderen Mitteln - und unter Umständen sogar gegen den Wortlaut der Verwaltungsverordnung - über die Existenz und den Gegenstand einer Verwaltungspraxis Beweis geführt wird.
| 61 |
5.3.4. Es bestehen einige Hinweise darauf, dass die ESTV ausländischen Borgern in Securities Lending-Geschäften die Verrechnungssteuer praxisgemäss bis zum Sockelbetrag zurückerstattete, wenn sie in Staaten ansässig waren, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatte. Falls dabei auch Borgern die Verrechnungssteuer zurückerstattet worden sein sollte, die wie die Beschwerdeführerin einer rechtlichen Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende unterlegen hatten und deshalb nicht als Nutzungsberechtigte einzustufen waren, wäre diese Praxis nach dem Gesagten rechtswidrig gewesen (vgl. oben E. 3 und 4).
| 62 |
Aus einer solchen rechtswidrigen Praxis könnte die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ESTV hat vor Bundesgericht nicht zu erkennen gegeben, diese gegebenenfalls rechtswidrige Praxis selbst bei einem ihr widersprechenden Urteil des Bundesgerichts beibehalten zu wollen. Damit ist gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die ESTV spätestens aufgrund des vorliegenden Urteils zu einer rechtmässigen Praxis übergehen wird (vgl. BGE 122 II 446 E. 4.a S. 451 f.; 115 Ia 81 E. 2 S. 83; 98 Ib 21 E. 4 S. 26). Folglich überwiegt das Interesse an der Gesetzesmässigkeit der Verwaltung das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gleichbehandlung mit anderen Borgern.
| 63 |
5.4. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) noch aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ableiten.
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Die Behauptung der ESTV, wonach sich die streitbetroffenen Geschäfte nicht mit üblichen Securities Lending-Geschäften vergleichen liessen und schon aus diesem Grund ihre Praxis zu Securities Lending-Geschäften nicht anwendbar sei, braucht unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. Ebenso erübrigt es sich, weiter auf den "wahren" Inhalt des ESTV-Kreisschreibens Nr. 13/2006 und die diesbezüglichen formellen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 6 | |
Das Urteil der Vorinstanz steht im Einklang mit Bundes- und Völkerrecht. Die Beschwerde dagegen ist folglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 66 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 90'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Seiler
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