BGer 1B_576/2019 | |||
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BGer 1B_576/2019 vom 18.12.2019 |
1B_576/2019 |
Urteil vom 18. Dezember 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Dambeck.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Irene Koch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
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Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 30. Oktober 2019 (SBK.2019.252).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ ein Strafverfahren, weil sie (und ihr Ehemann) der Anstiftung zu Brandstiftung und des mehrfachen Betrugs verdächtigt wird. In diesem Zusammenhang befand sich A.________ vom 21. bzw. 23. Mai 2019 bis zum 21. August 2019 in Untersuchungshaft. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts ab, worauf sie aus der Haft entlassen wurde. Am 8. Oktober 2019 wurde A.________ erneut festgenommen, worauf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 10. Oktober 2019 die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate beantragte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft ab und verfügte die unverzügliche Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, an, welches die Verfügung mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufhob und A.________ einstweilen bis zum 7. Januar 2020 in Untersuchungshaft versetzte. Zusätzlich wurde sie darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
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B. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau sei vollumfänglich aufzuheben, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei vollumfänglich abzuweisen und sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort die fristgerechte Einreichung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft "mit Nichtwissen" bestritten und eine Prüfung von Amtes wegen beantragt. Sie erwog sodann, gestützt auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 sowie die dabei eingereichten Belege könne es mangels anderslautenden Hinweises als erstellt gelten, dass die Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht am 11. Oktober 2019 zwischen 14.26 Uhr und 14.30 Uhr telefonisch und um 14.29 Uhr per Fax über die am selben Tag erlassene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts informiert worden sei. Ebenso könne als erstellt gelten, dass die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht anlässlich des Telefonats um 14.30 Uhr die Beschwerdeerhebung in Aussicht gestellt und die Beschwerde sodann fristgerecht beim Obergericht eingereicht habe. Weitergehende Ausführungen dazu würden sich erübrigen.
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Damit präsentiert sich die Sachlage identisch zum Fall des Ehemanns der Beschwerdeführerin, über welchen das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2019 entschieden hat. Insbesondere wurde auch in jenem Fall von 14.26 Uhr bis 14.30 Uhr ein Telefonat zwischen dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft geführt, während welchem die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde angekündigt haben will. Letzteres blieb allerdings ungeklärt (Urteil 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019).
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Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ergibt sich dies weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid, demzufolge die Ankündigung der Beschwerde "als erstellt gelten" könne, noch den kantonalen Akten. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Urteil gelten vorliegend gleichermassen: Der Nachweis eines zwischen dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis des Haftentlassungsentscheids zeitnah geführten Telefongesprächs alleine vermag die erfolgte sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft nicht zu belegen. Dasselbe gilt für den blossen Verzicht des Zwangsmassnahmengerichts auf Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung - unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde an das Obergericht geltend gemacht hatte, sie habe die Beschwerde anlässlich des mit dem Zwangsmassnahmengericht geführten Telefongesprächs um 14.30 Uhr angekündigt (Urteil 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.3).
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2.2. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet im Verfahren nach Art. 225 f. StPO über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft. Weist es diesen ab, steht der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz offen (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.1 S. 150; 138 IV 92 E. 3.2 S. 96 f.). Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde aber unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen, diese spätestens drei Stunden nach der Ankündigung schriftlich einreichen und die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorerst fortbesteht. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 388 StPO in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.; 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.).
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft nicht zu heilen (Urteil 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Vielmehr ist im Fall einer unterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (Urteil 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3, in: SJ 2015 I 420).
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2.3. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.1), ergeben sich vorliegend keine Hinweise auf eine erfolgte sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Damit steht nicht fest, ob das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 226 i.V.m. Art. 388 StPO entwickelte Erfordernis der sofortigen Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall beachtet wurde. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung dieser Frage und zu neuem Entscheid. Dieses Vorgehen drängt sich vorliegend umso mehr auf, als sich die Sachlage identisch zu jener im bundesgerichtlich bereits entschiedenen Fall betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin präsentiert (Urteil 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019).
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3. Dementsprechend ist die Beschwerde auch im vorliegenden Fall gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird innert fünf Arbeitstagen nach Eröffnung des vorliegenden bundesgerichtlichen Urteils zu klären haben, ob und wann die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde angekündigt hat, und nochmals zu entscheiden haben. Eine Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt nicht in Betracht.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat der Kanton Aargau die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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