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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1056/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1056/2019 vom 18.12.2019
 
 
2C_1056/2019
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. Dezember 2019 (VB.2019.00228).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Am 7. November 2017 wurde er vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 6B_484/2018 vom 12. Juli 2018. In der Folge leitete der Kanton Bern ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Am 1. März 2018 zog A.________ in den Kanton Zürich und ersuchte am 6. März 2018 um Kantonswechsel. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. September 2018 ab. Den dagegen erhobene Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. März 2019 ab. Seit 26. November 2018 befindet sich A.________ im Strafvollzug im Kanton Bern.
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1.2. Nachdem A.________ den Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten hatte, verfügte dieses am 2. Dezember 2019, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Widerrufsverfahrens im Kanton Bern sistiert und A.________ der vorsorgliche Aufenthalt im Kanton Zürich während des Beschwerdeverfahrens untersagt werde.
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1.3. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm sei der Aufenthalt im Kanton Zürich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gestatten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit. Der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide folgt demjenigen in der Hauptsache, was hier ein Kantonswechsel ist. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG). Zur Verfügung steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die hier einzig zulässige Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in Zürich gearbeitet habe und - falls ihm der vorsorgliche Aufenthalt nicht bewilligt werde - seine Stelle nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder antreten könne. Er habe den Kanton gewechselt, um ein neues Leben zu beginnen. Zudem habe er zwei Kinder im Kanton Graubünden. Mit diesen Ausführungen ist die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht einmal ansatzweise dargetan. Namentlich werden die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner strafrechtlichen Verurteilung einen Widerrufsgrund erfülle (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]) und er keinen Anspruch auf Kantonswechsel habe (Art. 37 Abs. 3 AIG), nicht infrage gestellt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr im Kanton Bern im Strafvollzug befindet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich vorsorglich bewilligt werden müsste. Seine Arbeitsstelle, die er nur durch seinen eigenmächtigen Umzug erhalten hat, und die im Kanton Graubünden lebenden Kinder vermögen keinen vorsorglichen Wechsel in den Kanton Zürich zu rechtfertigen.
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3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG überhaupt zulässig gewesen wäre.
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4. Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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