BGer 5A_809/2018 | |||
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BGer 5A_809/2018 vom 18.12.2019 |
5A_809/2018 |
Urteil vom 18. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi,
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nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Elterliche Sorge und Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. August 2018 (3H 17 75).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2007). Am 25. September 2012 trennten sich die Eltern.
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B. | |
Mit Entscheid vom 22. November 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde U.________ für C.________eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, am 6. Dezember 2012 genehmigte sie den Unterhaltsvertrag der Eltern für C.________ sowie deren Vereinbarung bezüglich Betreuung und Besuchsrecht. Am 22. Februar 2015 stellte A.________ bei der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ ein Gesuch um Anpassung des Besuchsrechts. Mit am 18. Mai 2015 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W.________ (KESB), welche die Kindesschutzmassnahmen als Folge des Wohnsitzwechsels von A.________ übernommen hatte, eingegangener Eingabe stellte A.________ den Antrag, das Besuchsrecht von B.________ auf einen Tag im Monat zu reduzieren. Mit Posteingang vom 29. Mai 2015 beantragte B.________ die gemeinsame elterliche Sorge für C.________. Nach einer von A.________ abgebrochenen gemeinsamen Beratung der Eltern bei der Fachstelle Kontakt erteilte die KESB mit Entscheid vom 21. Juli 2017 B.________ und A.________ die gemeinsame elterliche Sorge über C.________, wies den Antrag von A.________ um Abänderung des Besuchsrechts ab und bestätigte die Besuchsrechtsregelung gemäss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2012.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 24. August 2017 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der Entscheid der KESB sei mit Ausnahme der Obhutszuteilung sowie der Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften aufzuheben, ihr sei die alleinige Sorge über die Tochter C.________ zuzuteilen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen und das Besuchsrecht sei auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, festzulegen; auf die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts sei zu verzichten. B.________ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
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D. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. September 2018 beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, ihr sei die alleinige Sorge über C.________ zu belassen, dem Kindsvater B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sei ein Besuchsrecht alle 14 Tage ohne Übernachtung zu gewähren, auf die Anordnung eines Feiertags- und Ferienbesuchsrechts sei zu verzichten, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung einer Anhörung von C.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 22. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht das Protokoll der Anhörung von C.________ bei der KESB vom 22. Februar 2019 zukommen.
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Es sind die vorinstanzlichen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG) über die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist als ehemals alleinsorge- und obhutsberechtigte Mutter zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin die Festlegung eines Besuchsrechts von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, was eine Übernachtung des Kindes beim Beschwerdegegner impliziert. Insoweit die Beschwerdeführerin vorliegend ein Besuchsrecht alle 14 Tage ohne Übernachtung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da neue Rechtsbegehren vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Daran ändert nichts, dass sie anlässlich einer Referentenaudienz am 18. Juni 2018 zu Protokoll gab, dass für sie eine Übernachtung nicht in Frage komme. Der Verzicht auf ein Feiertagsbesuchsrecht hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht beantragt. Auf diesen neuen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung eines Besuchsrechts in Frage steht, ist jedoch zu beachten, dass die zuständigen Behörden über ein grosses Ermessen verfügen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622; Urteile 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4.2; 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 1). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung (Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 2). Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622; 141 III 97 E. 11.2 S. 98).
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2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid zutage getreten oder entstanden sind, können nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein. Solche echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zugestellte Anhörungsprotokoll vom 20. Februar 2019 ist deshalb unbeachtlich.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) und macht geltend, die Vorinstanz habe es trotz mehrfachem Antrag abgelehnt, C.________ zu befragen. Diese Rüge ist vorab zu behandeln.
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3.2. Bei Art. 12 KRK handelt es sich nicht um ein Grundrecht (Urteil 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 4), wohl aber um einen allgemeinen Rechtssatz, dessen Verletzung grundsätzlich geltend gemacht werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a S. 92).
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Dennoch ist zu beachten, dass nicht die Berufung auf Grundrechte und allgemeine staatsvertragliche Grundsätze im Vordergrund steht, wenn der betreffende Bereich auf Gesetzesstufe durch eine konkrete Regelung umgesetzt ist; diesfalls ist vielmehr in erster Linie darzulegen, inwiefern die betreffenden Gesetzesbestimmungen falsch angewandt worden sein sollen (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3, nicht publ. in BGE 144 III 481; sodann Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3; 5A_408/2018 vom 28. November 2018; 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 4.3; 5A_1050/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3.2).
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Die Kindesanhörung wird für das Kindesschutzverfahren in Art. 314a ZGB und für eherechtliche Verfahren in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Art. 314a ZGB und Art. 298 ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK. Zu den anwendbaren Normen des Bundesgesetzesrechtes äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und sie zeigt auch nicht auf, dass Art. 12 KRK über den von Art. 314a ZGB gewährten Anhörungsumfang hinausginge; ohnehin ist dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch nicht der Fall (Urteile 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 4.4; 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1.1).
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3.3. Im Übrigen bleiben die Vorbringen aber auch inhaltlich unsubstanziiert:
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Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinne einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genann ten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes als Beweismittel beantragen können (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt (Urteile 5A_547/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2.2; 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1; 5A_714/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2.2). Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen umso mehr eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung (BGE 131 III 553 E. 1.2 S. 557 und E. 1.4 S. 559; Urteile 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.4; 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2; 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3).
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Die KESB hat das Kind angehört, wobei sich die Anhörung primär auf das Besuchsrecht bezog.Die Beschwerdeführerin zeigt allerdings nicht auf, dass und an welcher Stelle sie im Verfahren vor der KESB die Anhörung des Kindes explizit auch in Bezug auf die elterliche Sorge und die Namensänderung verlangt hätte. Sie macht vielmehr geltend, dass sie eine dahingehende Anhörung im kantonsgericht lichen Verfahren verlangt habe. Das Rechtsmittelverfahren dient indes nicht dazu, Versäumtes nachzuholen. Es gilt der Grundsatz, dass ein Kind in der Regel nur einmal im Verfahren anzuhören ist (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.), und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges (vgl. Urteile 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 5.5.2; 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3; so auch: YVO BIDERBORST, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 4 zu Art. 314a ZGB). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass und inwiefern im vorliegenden Fall - entweder aufgrund des festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund willkürlicher Sachverhaltsfeststellung, was substanziiert zu rügen wäre - die Voraussetzungen für eine erneute Anhörung (dazu BGE 133 III 553 E. 4 S. 555; Urteile 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1) erfüllt gewesen wären. Einzig bringt sie vor, seit der letzten Anhörung durch die KESB sei es beim Vater zu kindeswohlgefährdenden Aktivitäten und einer Verletzung der Unterhaltspflichten gekommen; allerdings tut sie dies dies in rein appellatorischer Form und zeigt sie auch nicht auf, dass sie dies bereits vor dem Kantonsgericht geltend gemacht hätte.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Rechtsanwendung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Inwiefern der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, führt die Beschwerdeführerin indes nicht aus. Auf diese ist deshalb von vorneherein nicht einzutreten. Unsubstanziiert bleibt sodann auch die Rüge der "willkürlichen Rechtsanwendung". Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin kann nicht "das Recht" als solches ansprechen; die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG beinhaltet, dass die konkreten Gesetzesbestimmungen genannt werden und auch eine kurze Darlegung erfolgt, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Aber selbst wenn die vorliegend topischen Gesetzesbestimmungen von Art. 298b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB genannt worden wären, blieben die Vorbringen jedenfalls inhaltlich unbegründet, zumal sie nicht auf den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides, sondern auf einer eigenen appellatorischen Sachverhaltsschilderung beruhen.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).
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4.2.2. Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7 S. 199 ff.; 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 und 4.7 S. 478 f.). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen, wobei es diesbezüglich konkreter Feststellungen bedarf, und dass mit der Zuteilung bzw. Belassung der alleinigen elterlichen Sorge eine Entlastung der Situation herbeigeführt bzw. eine drohende Verschlimmerung verhindert wird (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteile 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; 5A_345/2016 vom 17. November 2016 E. 5; 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).
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4.3. Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der langjährige Konflikt der Eltern grossmehrheitlich um das Besuchsrecht drehe und diesbezüglich der Beschwerdegegner immer wieder zu Kompromissen bereit gewesen sei, um die schwierige Situation zu entschärfen. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf, wie der Dauerkonflikt der Eltern direkte Auswirkungen auf das Kindeswohl von C.________ habe. Es könne vorliegend keine tatsachenbasierte Kindeswohlbeeinträchtigung belegt werden. Abgesehen davon, dass heute (noch) keine Kindeswohlbeeinträchtigung durch den chronischen Konflikt der Eltern festgestellt werden könne, sei den Akten zufolge den Eltern auch nicht jede Kommunikationsfähigkeit abzusprechen. Immerhin sei es den Parteien gelungen, Vereinbarungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Besuchswochenenden zu treffen bzw. den Austausch zu bevorstehenden Aktivitäten zu pflegen. Auch habe sich der Beschwerdegegner über lange Zeit bereit erklärt, dem Beistand und später der Beschwerdeführerin direkt nach jedem Wochenende schriftlich Bericht über den Verlauf zu erstatten. Dass er dazu nicht verpflichtet werden könne und im Rahmen des Besuchsrecht selber über Aktivitäten und im Übrigen auch über seinen Erziehungsstil entscheiden dürfe - im gleichem Masse wie die Beschwerdeführerin - scheine dieser nicht ganz klar zu sein. Die weiteren Behauptungen von Pflichtverletzungen durch den Beschwerdegegner (erheblicher Alkoholkonsum an Festen, Teilnahme am Blue Balls-Festival, Schwimmen ohne Schwimmhilfe, Schlafen in einem Massenschlag, Verzicht auf Mitnahme von genügend warmer Kleidung, Nichtbezahlen von Rechnungen für Einfrieren der Stammzellen, für Mitgliedschaft bei Rega und SPZ Nottwil) seien entweder reine Vermutungen oder eine Gefährdung sei nicht ersichtlich, und sie stellten überdies weder einzeln noch insgesamt einen qualifizierten Grund dar, um die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu erteilen. Der chronische Konflikt drehe sich wie gesagt vor allem um das Besuchsrecht. Dass der Beschwerdegegner sich bis heute mit der Namensänderung von C.________ nicht einverstanden erklärt habe, ändere nichts Wesentliches an dieser Einschätzung. Dem Beschwerdegegner würden auch bei Alleinsorge der Mutter weiter die Rechte auf persönlichen Verkehr sowie auf Information und Auskunft zustehen. Die potentiellen Konfliktfelder zwischen den Eltern seien daher bei Belassung der alleinigen Sorge der Mutter zwar weniger breit als bei gemeinsamer Sorge. Vorliegend sei der Elternkonflikt jedoch vorab im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eskaliert und dieser Streitpunkt bestehe auch bei alleinigem Sorgerecht weiter. Er werde durch die gemeinsame elterliche Sorge nicht verstärkt bzw. durch eine Alleinsorge der Mutter nicht entschärft. Zudem stehe dem nicht betreuenden Elternteil ein Mitspracherecht nur bezüglich der nicht alltäglichen und nicht dringlichen Entscheidungen zu. Mit der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei damit keine erhebliche Verschärfung des Elternkonflikts und folglich keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten.
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4.4. Soweit es um Tatsachenfeststellungen geht, sind diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich bzw. wären diesbezüglich qualifizierte Willkürrügen erforderlich (vgl. E. 2.2). Solche erfolgen nicht; vielmehr beschränkt sich die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin darauf, in appellatorischer Form Umstände aufzulisten und Vorwürfe an den Beschwerdegegner zu erheben, welche in ihren Augen eine gemeinsame elterliche Sorge verunmöglichen sollen.
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Auch in rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auseinander. Das selektive Zitieren von aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen der Vorinstanz, welche den Dauerkonflikt belegen und zur Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge führen sollen, genügt hierfür nicht.
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Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Erwägung ein, dass C.________ von ihr manipuliert werde. Dass sodann der Be schwerdegegner von der Mutter komplett ausgeschlossen werde, er seine Tochter nicht sehen könne, der Kontakt abgebrochen sei und C.________ die Besuche verweigere, widerspricht nicht nur den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner C.________ regelmässig zu Besuch hatte, wenn auch ohne Übernachtung, und C.________ gerne zum Beschwerdegegner geht, sondern auch den eigenen Anträgen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie dem Beschwerdegegner alle zwei Wochen ein Besuchsrecht zugesteht.
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4.5. Ausgehend von den nicht mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wäre nach dem Gesagten selbst bei Vorliegen von korrekten Rechtsrügen keine Verletzung von Art. 298b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 SchlT zu sehen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich sinngemäss eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB, indem ein Wochenendbesuchsrecht mit Übernachtung sowie ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht angeordnet worden sei. Wie in E. 1.2 ausgeführt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine Besuchsrecht ohne Übernachtung und der Verzicht auf ein Feiertagsbesuchsrecht beantragt wird. Zu prüfen bleibt, ob der Vorinstanz hinsichtlich der Festlegung des Ferienbesuchsrechts eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen ist.
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5.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr beinhaltet grundsätzlich auch das Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteil und des Kindes, gemeinsam miteinander Ferien zu verbringen.
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5.3. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihren Antrag näher zu begründen. Sie führe nur aus, auf das Ferienbesuchsrecht sei zu verzichten, weil es nicht dem Wunsch von C.________ entspreche und angesichts der wenig kindesgerechten Aktivitäten auch nicht in ihrem Wohl wäre, Ferien mit dem Vater zu verbringen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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5.4. Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdeführerin in vorliegender Beschwerde mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, in appellatorischer Kritik und im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt das einstmals vereinbarte und von beiden Vorinstanzen bestätigte Besuchsrecht zu kritisieren. Insbesondere legt sie nicht dar, dass sie ihren Antrag bereits vor Vorinstanz hinreichend begründet hätte. Dass die Vorinstanz auf eine weitere Anhörung von C.________ zum persönlichen Verkehr verzichten durfte, wurde bereits dargelegt (E. 3.3). Das Argument, es müsse zuerst Vertrauen zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner geschaffen werden, ist neu und deshalb unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass sie dieses Argument bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht jedoch entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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