BGer 5A_792/2019 | |||
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BGer 5A_792/2019 vom 19.12.2019 |
5A_792/2019 |
Urteil vom 19. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ SA,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. September 2019 (ZK 19 196, ZK 19 195).
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Erwägungen: | |
1. Mit zwei Entscheiden vom 18. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Gesuche der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung gegenüber den Beschwerdeführern ab.
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Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. September 2019 vereinigte das Obergericht die beiden Verfahren. Es hiess die Beschwerden teilweise gut und hob die Entscheide des Regionalgerichts auf. Es erteilte der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. sss (betreffend A.________) und Nr. ttt (betreffend B.________) des Betreibungsamtes Berner Jura die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von jeweils Fr. 635'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2018 sowie für das Pfandrecht (Schuldbriefe Nr. uuu, Nr. vvv, Nr. www und Nr. xxx, alle lastend auf den Grundstücken U.________ Gbbl. Nr. yyy und Nr. zzz). Soweit weitergehend wies das Obergericht die Beschwerden und die Rechtsöffnungsgesuche ab.
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Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, am 7. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 9'000.-- und zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Am 14. Oktober 2019 hat A.________ einen Schuldschein über Fr. 9'000.-- ausgestellt, worin er bestätigte, dem Bundesgericht den genannten Betrag zu schulden, und hat ihn dem Bundesgericht zusammen mit einem Begleitschreiben eingereicht. Am 18. Oktober 2019 hat sich A.________ nochmals zum Schuldschein geäussert. Ebenfalls am 18. Oktober 2019 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Zudem haben sie sich zur Mängelbehebungsverfügung vom 8. Oktober 2019 geäussert. Am 1. November 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Am 13. November 2019 (Postaufgabe) hat sich A.________ dazu geäussert. Ebenfalls am 13. November 2019 ist der Kostenvorschuss bezahlt worden. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Vor Bundesgericht können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst, dass das angefochtene Urteil einzig vom referierenden Oberrichter Niklaus und nicht auch von den beisitzenden Oberrichtern Hurni und D. Bähler unterzeichnet worden ist.
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Die Kritik ist unbegründet: Gemäss Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Die Organisation der Zivilgerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (Urteile 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4 mit Hinweis). Bundesrecht verlangt demnach keine Unterzeichnung durch alle beteiligten Richter. Die Verletzung des in diesem Bereich massgebenden kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 95 f. BGG) und die Beschwerdeführer machen auch nichts Entsprechendes geltend.
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3.2. Die Beschwerdeführer verlangen, die Beschwerdegegnerin zur Vorlage der Originale des Hypothekardarlehensvertrags, der Sicherungsübereignung und der Schuldbriefe zu verpflichten. Eine alte Kopie sei ein ungenügender Beweis. Sie hegen den Verdacht, die Beschwerdegegnerin habe diese Dokumente anderweitig verwertet.
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Vor Obergericht hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vereinbarungen hätten keine Gültigkeit, solange nicht der Originalvertrag vorgelegt werde. Für das Obergericht blieb unklar, ob damit der Rahmenvertrag, die Sicherungsübereignung oder die Schuldbriefe gemeint seien. Dass die eingereichten Kopien nicht den Originalen entsprechen würden, hätten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
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Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Weshalb die eingereichten Kopien keinen genügenden Beweis erbringen sollen, legen sie nicht dar. Dass die Beschwerdeführer bereits vor Obergericht behauptet hätten, die Beschwerdegegnerin habe die Dokumente weiterverwertet, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ihre Behauptung ist demnach als neu und deshalb unzulässig zu erachten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin handelt es sich bloss um eine unbelegte Vermutung bzw. Unterstellung, die den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht genügt.
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3.3. Die Beschwerdeführer verlangen, ihre unter Eid bzw. Affidavit gemachte Erklärung sei als unwiderlegte Wahrheit und absolute Beweisgrundlage anhandzunehmen.
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Jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung fehlt, wonach das Affidavit vom 24. Dezember 2018 aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden könne und es ohnehin nur eine Parteibehauptung darstelle.
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3.4. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, D.________ habe mit Schreiben vom 5. Juni 2019 an das Obergericht eine Ehrenzahlung gemäss Art. 1054 ff. OR angeboten, was nicht beachtet worden sei.
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Sinngemäss wollen sich die Beschwerdeführer damit wohl auf Tilgung berufen. Weshalb vorliegend Wechselrecht anwendbar sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Insbesondere erläutern sie nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin eine solche Form der Tilgung akzeptieren müsste. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Gesetzliche Zahlungsmittel sind die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Wechsel und dergleichen fallen nicht darunter. Es ist niemand gehalten, anstelle von gesetzlichen Zahlungsmitteln einen Wechsel zu akzeptieren (Urteil 2C_705/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).
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3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). In seiner Eingabe vom 13. November 2019 beruft sich A.________ am Rande auf die unentgeltliche Rechtspflege, ohne jedoch einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein entsprechendes Gesuch müsste denn auch abgewiesen werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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