BGer 8C_727/2019 | |||
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BGer 8C_727/2019 vom 19.12.2019 |
8C_727/2019 |
Urteil vom 19. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Martin Hablützel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Parteientschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2019 (IV.2018.00207).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 16. November 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch des 1980 geborenen A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es läge keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, rechtskräftig ab. Am 15. November 2017 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle wies auch dieses Begehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in materieller Hinsicht ab, bewilligte hingegen die beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Dabei setzte es das Honorar des eingesetzten Rechtsanwalts Martin Hablützel, welcher mit Eingabe vom 29. Mai 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6076.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereichte hatte, in Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides vom 17. September 2019 auf Fr. 2600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest.
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C. Rechtsanwalt Martin Hablützel führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage eines Aufwandes von 24.9 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Da sich der Beschwerde führende Rechtsanwalt gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand wendet, ist er zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_372/2019 vom 10. September 2019 E. 1, 9C_378/2016 vom 28. Juni 2016 und 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auf Fr. 2600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gegen Bundesrecht verstösst.
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3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; SVR 2016 IV Nr. 13 S. 43, 8C_89/2017 E. 1.1 mit Hinweis).
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3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2016 IV Nr. 14 S. 43, 8C_11/2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Wer Willkür in der Rechtsanwendung rügt, hat darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1, in: SVR 2013 IV Nr. 8 S. 19).
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3.3. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert es einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht hat ausgeführt, weshalb es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand von 24.9 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren als zu hoch eingestuft hat. So würden insgesamt 15.4 Stunden für Sammelpositionen mit der Bezeichnung "Beschwerde, Sachverhalt, Aktenstudium, Rechtliches" geltend gemacht. Rechtskenntnisse würden grundsätzlich vorausgesetzt und nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt. Auch zahlreiche Telefonate und Emailkorrespondenzen mit behandelnden Ärzten und Therapeuten, welche keinen Eingang in die Akten gefunden hätten, seien angesichts der im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime und der Tatsache, dass der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu beurteilen sei, nicht als zwingend notwendig zu qualifizieren. Vorliegend habe es sich um eine Neuanmeldung mit dem Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gehandelt. Dafür sei nur die Konsultation weniger Aktenstücke notwendig gewesen. Nicht Prozessthema seien Rentenleistungen der Invalidenversicherung gewesen, weshalb die in Rechnung gestellten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Beschwerde nicht im geltend gemachten Umfang vergütet werden könnten. Angesichts des Prozessthemas und der dafür zu studierenden Akten hätte die Beschwerdeschrift auf wenige Seiten beschränkt werden können. Verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen rechtfertige sich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 2600.-.
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4.2. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht habe die Entschädigung pauschal festgesetzt. Gemessen an dem von ihm geltend gemachten Aufwand von 24.9 Stunden führe dies zu einem Stundenansatz von Fr. 104.40 (inklusive Mehrwertsteuer) beziehungsweise Fr. 97.- (exklusive Mehrwertsteuer). Dies entspreche der Hälfte der rechtsprechungsgemäss als verfassungsmässig erachteten Stundenansatzes von Fr. 180.-. Die Vorinstanz hätte ihm das rechtliche Gehör zu den einzelnen in der Honorarnote angeführten Aufwendungen gewähren müssen. Weiter macht er Ausführungen zu den einzelnen Positionen seiner Honorarnote vom 29. Mai 2019.
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5. Was der Beschwerdeführer zur Begründung willkürlicher Herabsetzung des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung geltend macht, ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 24.9 Stunden als zu hoch erachtete. Es hat den von ihm festgesetzten Arbeitsaufwand zwar nicht beziffert, indessen ausgeführt, dass die Entschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%) auf Fr. 2600.- festgesetzt wird. Das entspricht einem anerkannten Aufwand von 10.97 Stunden (Fr. 220.- x 1.077 = Fr. 236.95). Soweit auch die in der Kostennote vom 29. Mai 2019 angeführten Barauslagen von Fr. 164.34 berücksichtigt werden, obwohl nicht angegeben wurde, wofür Auslagen in dieser Höhe angefallen sind, resultiert eine Entschädigung für einen Aufwand von 10.25 Stunden. Die Begründung der Vorinstanz ist ausreichend, auch wenn sie nicht auf die einzelnen Positionen eingegangen ist. Insbesondere ist sie im Ergebnis vertretbar. Weder der Sachverhalt noch die daraus umstrittenen Rechtsfragen stellten besondere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten eines im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalts. Wenn die Vorinstanz auch mit Rücksicht auf den Umfang der Akten von einem eher unterdurchschnittlichen Fall spricht, der mit einem Honorar von Fr. 2600.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen ist, kann dies nicht als unhaltbar qualifiziert werden. Schliesslich lassen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Kostenstruktur der Anwaltskörperschaft die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht als willkürlich tief erscheinen.
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Dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach Eingabe seiner Kostennote nochmals Frist zur Stellungnahme anzusetzten gewesen wäre, lässt sich Art. 61 lit. g ATSG nicht entnehmen, und er legt auch nicht dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sich ein solches Gebot aus Art. 29 Abs. 2 und 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben sollte.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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