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Informationen zum Dokument  BGer 2C_842/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_842/2019 vom 20.12.2019
 
 
2C_842/2019
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Brunner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. August 2019 (VB.2019.00006).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ (geb. 1970) ist nigerianische Staatsangehörige. Am 9. August 2014 heiratete sie in ihrem Heimatland den schweizerisch-nigerianischen Doppelbürger B.A.________ (geb. 1969), der im Kanton Zürich wohnhaft ist. Am 4. März 2015 reiste A.A.________ in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
1
A.b. Am 19. Mai 2017 stellte B.A.________ beim zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzbegehren. Mit Verfügung und Urteil vom 28. Juli 2017 nahm das Eheschutzgericht Vormerk, dass B.A.________ und A.A.________ per 27. Juli 2017 getrennt lebten.
2
 
B.
 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung A.A.________s und wies sie aus der Schweiz weg. Die von A.A.________ in der Folge angehobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. November 2018 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2019).
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Oktober 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Materiell beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2019 und sinngemäss die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels hat es verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.1). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG) gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
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1.2. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Antrag, die (bisher auf November 2019 festgesetzte) Ausreisefrist zu verlängern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. dazu Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3 und 1.2.4). In ihrer Rechtsschrift zeigt sie allerdings nicht auf, inwiefern die gestützt auf Art. 64d Abs. 1 AIG vom kantonalen Migrationsamt angeordnete Ausreisefrist geradezu willkürlich sein sollte (vgl. zu diesem Prüfungsmassstab Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3). Damit fehlt es der subsidiären Verfassungsbeschwerde an einer hinreichenden Begründung (Art. 116 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
9
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von Vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
11
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zog die Beschwerdeführerin am 4. März 2015 zu ihrem Ehemann in die Schweiz; seit dem 27. Juli 2017 leben die Ehegatten wieder getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben (vgl. dazu Art. 49 AIG sowie Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) sind nicht dargetan. Die in der Schweiz effektiv gelebte Ehegemeinschaft hat somit keine drei Jahre gedauert. Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.) hat die Vorinstanz deshalb zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Vertieft zu prüfen ist jedoch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne einen solchen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten.
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4.3. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Solches bejaht das Bundesgericht etwa bei geschiedenen Frauen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5 S. 132 f.; 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349).
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4.3.1. Im Zusammenhang mit der Wiedereingliederungsperspektive ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres nach U.________ bzw. V.________ zurückkehren könne. Die Ehe mit B.A.________ habe nur wenig mehr als zwei Jahre gedauert und sei kinderlos geblieben. Eine vertiefte Beziehung zur Schweiz liege nicht vor. Den grössten Teil ihres Lebens habe die Beschwerdeführerin in Nigeria verbracht, wo sie auch erwerbstätig gewesen sei. Erst mit knapp 45 Jahren sei sie in die Schweiz eingereist. Mit den Sitten und Gebräuchen ihres Herkunftslands sei sie nach wie vor vertraut. Es sei überdies davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr auf ein soziales Bezugsnetz werde zurückgreifen können bzw. sich ein solches zumindest rasch wieder werde aufbauen können.
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4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Würdigung im Wesentlichen vor, sie habe zwar noch Geschwister in ihrem Herkunftsland; nachdem diese Geschwister jedoch erfahren hätten, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe, sei sie aus der Familie verstossen und mehrfach mit dem Tod bedroht worden.
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Damit macht die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt geltend, der sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt. Zur Begründung stützt sie sich auf e-Mails, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.2). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt anderweitig offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht hinreichend substanziiert. Entsprechend ist von dem Sachverhalt auszugehen, den schon die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 3.1 hiervor); nicht erstellt ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung von ihrem Ehegatten in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen würde.
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4.3.3. In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Nigeria für die Beschwerdeführerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar erscheinen zu lassen. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten (und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten) Integrationsbemühungen nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, genügt aber für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E 3.3). Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine (erwachsene) Tochter in der Schweiz, zu der sie enge Verbindungen unterhalte. Sie kann ihre Beziehungen zu dieser Tochter ohne Weiteres besuchsweise pflegen (Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 5.3.3). Auch dass sie einen Schweizer Staatsangehörigen kennengelernt hat, den sie nach ihrer Scheidung offenbar heiraten möchte, ist mit Blick auf die Frage der Wiedereingliederung in Nigeria nicht von Belang.
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In Anbetracht aller Umstände ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nicht von einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung ausgegangen werden kann und der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Nigeria zumutbar ist.
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4.4. Auch eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1 und 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2).
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Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
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4.4.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, qualifizierte die Vorinstanz - abgesehen von einem singulären Vorfall am 3. oder 4. Mai 2017 - als unglaubhaft. Ihr Aussageverhalten deute nicht darauf hin, dass sie in ihrer Ehe andauernder ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei. So hätten ihre Anträge im Eheschutzverfahren keinerlei Hinweise auf eheliche Gewalt enthalten; im Gegenteil habe sie dort einem vorübergehenden Zusammenwohnen noch zugestimmt. Erstmals von ehelicher Gewalt berichtet habe sie erst, nachdem sie über die Möglichkeit der Beendigung ihres Aufenthaltsrechts informiert worden sei. Im Verlaufe des Verfahrens hätten ihre Schilderungen sodann variiert und seien immer drastischer ausgefallen; von konkreten Vorfällen habe sie aber - abgesehen von der Auseinandersetzung auf einem Parkplatz am 3. oder 4. Mai 2017 - trotzdem nicht berichten können. Dass keine systematische eheliche Gewalt stattgefunden habe, konvergiere mit der Einschätzung der Strafbehörden, die ein gegen den Ehemann wegen Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten eröffnetes Strafverfahren eingestellt hätten (vgl. dazu den letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts, Urteil 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019).
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4.4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV festgestellt zu haben. Diese Rügen sind unbegründet: Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft befand (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dass die entsprechenden Feststellungen geradezu willkürlich sein sollen, wird in der Beschwerde nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Nicht zu beanstanden ist namentlich das Vorgehen der Vorinstanz, angesichts der zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Gewaltvorwürfe der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1 hiervor) in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug der Strafakten sowie die Befragung der von ihr vorgeschlagenen Zeuginnen zu verzichten (vgl. zu den Voraussetzungen einer antizipierten Beweiswürdigung unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 2.2) : Mit Blick auf die beantragten Zeugenbefragungen ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, sie habe sich während des ehelichen Zusammenlebens nicht getraut, Freunden von ihren Gewalterfahrungen zu erzählen; was die angerufenen Zeuginnen bei dieser Sachlage zum Beweisergebnis beitragen könnten, ist nicht ersichtlich. Was sodann den Beizug der Strafakten angeht, substanziiert die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise, welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten; dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Urteil 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3) und die entsprechenden Strafakten entsprechend kennen müsste (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch zusätzliche Beweisabnahmen durch das Bundesgericht, obschon solche nach Art. 55 BGG grundsätzlich möglich wären. Auszugehen ist vielmehr (auch in diesem Punkt) von dem Sachverhalt, den bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor).
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4.4.3. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Basis des von ihr festgestellten Sachverhalts (vgl. E. 4.4.2 hiervor) zutreffend erwogen, dass die angebliche einmalige Tätlichkeit des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin am 3. oder 4. Mai 2017 den von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzten Schweregrad nicht erreicht (vgl. auch Urteil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.6). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieses einmaligen Vorfalls in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass trotz dieses Vorfalls die Initiative zur Trennung nicht etwa von der Beschwerdeführerin, sondern von ihrem Ehegatten ausging (vgl. Urteile 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2 und 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3). Diesem Indiz kann zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden, wenn von anhaltender Gewalt auszugehen ist (vgl. Urteil 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3); in einer Situation wie der vorliegenden lässt sich daraus jedoch schliessen, dass der Verbleib in der Ehe nicht unzumutbar war.
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4.5. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie insoweit das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint hat.
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Erwägung 5
 
Auch unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Soweit die Beschwerde den qualifizierten Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) insoweit überhaupt genügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin volljährig ist; die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens, zumal ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht einmal behauptet wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.). Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu C.________ ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK unbeachtlich, zumal angesichts der kurzen Zeitdauer dieser Partnerschaft nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270). Auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens wird durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht tangiert: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit gut vier Jahren in der Schweiz (vgl. zur Schwelle von zehn Jahren, bei der das Bundesgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist, BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.); dass sie in dieser Zeit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich.
26
 
Erwägung 6
 
6.1. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
28
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner
 
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