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Informationen zum Dokument  BGer 8C_591/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_591/2019 vom 23.12.2019
 
 
8C_591/2019
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. Juni 2019 (IV.2018.00117).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geb. 1974, ist Mutter von drei Kindern (geb. 1994, 1997 und 1999). Zuletzt war sie ab 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungskraft angestellt und teilzeiterwerbstätig. Sie meldete sich am 4. Februar 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken und in den Beinen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 4. Juni 2003 einen Rentenanspruch, weil erst seit Dezember 2002 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bei veränderlichem Gesundheitszustand bestehe. Am 26. März 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 zu. Dabei ging sie von einer Einschränkung von 100 % im mit 71 % gewichteten Erwerbsbereich, einer Einschränkung von 23.5 % im mit 29 % gewichteten Haushaltsbereich und einem Invaliditätsgrad von 78 % (gerundet) aus. Eine revisionsweise Überprüfung im Jahr 2008 ergab keine Änderung.
1
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und liess die Beschwerdeführerin durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (MEDAS Bern), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Dezember 2012). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 hob sie die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beseitigte die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 15. Dezember 2015, weil die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es der IV-Stelle angesichts des Alters des jüngsten Kindes unbenommen bleibe, in einem weiteren Revisionsverfahren zu prüfen, ob durch den Wegfall von Betreuungspflichten allenfalls eine Statusänderung eingetreten sei, die einen Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode begründe.
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A.b. Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenüberprüfung ein, führte am 8. November 2015 eine Haushaltsabklärung durch und holte u.a. wiederum ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Bern ein (Gutachten vom 23. August 2017). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 ordnete sie (wie vorbeschieden) die Einstellung der Invalidenrente per Ende Januar 2018 an.
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B. Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juni 2019 sowie der Verfügung vom 15. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % über den 31. Januar 2018 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2017 bestätigte. Im Zentrum steht die invalidenversicherungsrechtliche Statusfrage, mithin, ob die Beschwerdeführerin neu als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert werden durfte. Dabei gilt es auch zu untersuchen, ob sich die Rentenaufhebung mit dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) vereinbaren lässt.
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2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30; 144 I 21 E. 2.2 S. 24; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199). Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 12; 117 V 198 E. 4b S. 200).
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2.3. Ausschlaggebend für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist die Statusfrage, d.h. ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Dies beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1).
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Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. E. 1). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen; Urteile 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2).
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2.4. In Nachachtung des EGMR-Urteils in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 kann die gemischte Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Teilzeiterwerbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, das heisst die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E. 4.2 S. 26; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; Urteile 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2, in: SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158; Urteil 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Vorinstanz erachtete einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG als gegeben. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe am 8. November 2016 gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie mit ihren 21, 19 und 17 Jahre alten Kindern aus erster Ehe zusammen wohne. Von ihrem zweiten Ehemann lebe sie seit Ende 2015 getrennt. Bei guter Gesundheit hätte sie aufgrund ihrer schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt sicher weiterhin als Reinigungsangestellte gearbeitet und mit zunehmendem Alter ihrer Kinder sukzessive das Pensum von 71 % erhöht. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation würde sie inzwischen wieder 100 % arbeiten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die zweite Ehe der Versicherten zwar bereits Ende Mai 2012 geschieden worden sei. Das Paar habe in der Folge allerdings (wieder/weiterhin) zusammengelebt, wobei er zu 100 % gearbeitet und sie und ihre Familie finanziert habe. Die Vorinstanz erachtete es daher als nachvollziehbar, dass sich die finanziellen Verhältnisse nach dem Auszug des zweiten Ehemanns Ende 2015 verschlechtert hatten und die Beschwerdeführerin - ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen - ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte. Dem sei auch in familiärer Hinsicht nichts entgegengestanden, da das jüngste Kind zu diesem Zeitpunkt rund 16 Jahre alt gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach dem Auszug ihres zweiten Ehemanns Ende 2015 ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % ausgedehnt hätte. Damit sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen.
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3.1.2. Ausgehend von der Annahme, die (hypothetische) Pensenerhöhung wäre primär aus wirtschaftlichen und nicht ausschliesslich aus familiären Beweggründen erfolgt, verneinte die Vorinstanz sodann, dass eine Konstellation vorliege, die mit der in der Sache Di Trizio beurteilten vergleichbar wäre. Insbesondere bilde keine von der Beschwerdeführerin getroffene, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallende Disposition (namentlich die Geburt und im weiteren Verlauf zunehmende Selbstständigkeit von Kindern sowie der damit verbundene Betreuungsaufwand) die einzige Grundlage des Statuswechsels. Mithin könne die Beschwerdeführerin aus der Di-Trizio-Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe bezüglich der Motive für die Erhöhung des hypothetischen Arbeitspensums auf 100 % den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. So macht sie geltend, sie selbst habe in der Haushaltsabklärung vom 8. November 2016 die Pensenerhöhung nicht mit dem Auszug des Ehemanns begründet, weshalb die Einschätzung der Abklärungsperson und der Vorinstanz aktenwidrig sei. Immerhin stellt sie weder den Zeitpunkt noch den Umstand in Abrede, dass sie und ihre Familie bis Ende 2015 von ihrem Ehemann finanziell unterstützt worden waren. Dass dieser im Scheidungsurteil vom 30. Mai 2012 lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 300.- verpflichtet wurde, vermag die vorinstanzliche Würdigung ebenso wenig zu entkräften wie der Umstand, dass die Eheleute zumindest im Scheidungszeitpunkt nicht zusammen wohnten. Nicht zu helfen vermag ihr sodann die Behauptung, dass ihre Kinder bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr oder nur noch in geringem Ausmass auf Betreuung angewiesen gewesen seien. Dies spricht jedenfalls nicht gegen die Annahme, dass die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Überlegungen - und nicht aus rein familiären Gründen - erfolgt wäre. Die vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich daher nicht als offensichtlich unrichtig.
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente sei auch dann nicht mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK zu vereinbaren, wenn der Statuswechsel von "teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) " zu "vollerwerbstätig" allein auf familiären Beweggründen beruhe, namentlich wenn der Betreuungsbedarf der Kinder wegfalle. Soweit ersichtlich wurde diese Frage in der Rechtsprechung bislang nicht untersucht. Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 144 I 21 fest, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auch dann gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verstosse, wenn allein familiäre Gründe (insbesondere die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwands) für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.3 bis 4.7 S. 26 ff.). Allerdings betonte es auch stets, dass das EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 wie auch die Folgerechtsprechung allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung betreffen. Diese Methode hatte der EGMR im erwähnten Urteil in verschiedener Hinsicht wegen der Auswirkungen bezüglich Organisation des Familien- und Berufslebens kritisiert und dabei namentlich auf methodeninhärente Mängel hingewiesen. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht explizit eine analoge Anwendung der Di-Trizio-Rechtsprechung auf den Wechsel hin zur spezifischen Methode, bei der die Invalidität der versicherten Person allein danach ermittelt wird, in welchem Ausmass sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG). Denn im Anwendungsbereich der spezifischen Methode gibt es von vornherein keine Erschwernisse bezüglich Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen. Ebenso wenig wirken dort die für die gemischte Methode typischen nachteiligen Folgen, die im Übrigen nunmehr mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27 und 27bis IVV beseitigt werden sollten (zum Ganzen: BGE 144 I 28; Urteil 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2.1). Es liegt nahe, diese Überlegungen auf den hier streitigen Statuswechsel hin zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu übertragen. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, muss hier jedoch nicht weiter geprüft werden. Dies, weil im Fall der Beschwerdeführerin die (hypothetische) Steigerung des Arbeitspensums auf 100 %, wie gezeigt, nicht allein aus familiären Gründe erfolgte, so dass die Anwendung der Di-Trizio-Rechtsprechung von vornherein ausser Betracht fällt. Der Revisionsgrund ist daher gegeben.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Bejahung des Revisionsgrunds hat, wie gesagt (E. 2.2), zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin verkennt diesen Grundsatz, wenn sie geltend macht, dass selbst bei der Annahme eines Statuswechsels weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, weil sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung jedenfalls nicht verbessert habe, zumal bereits damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im mit 71 % Erwerbsbereich angenommen wurde.
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4.2. Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass die Versicherte im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Dezember 2017 leistungsmässig eingeschränkt war, stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS Bern vom 23. August 2017, dem sie Beweiswert zuerkannte. Allerdings schloss sie sich der gutachterlichen Einschätzung nicht an, wonach die Arbeitsfähigkeit wegen der seit 2014 evidenten psychiatrischen Diagnosen (Dysthymie, F34.1, und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, F33.4) nur noch 70 % betrage. Vielmehr ist nach der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich insofern verschlechtert hätten, als sie in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem (im Vergleich zum Gutachten von 12. Dezember 2012) enger formulierten (somatischen) Belastbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Feststellung ausdrücklich nicht. Sie bemängelt lediglich, die Gutachter hätten nicht diskutiert, ob aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine qualitative Leistungsminderung von 20 % bestehe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Gutachter aufzeigten, dass sich das Rückenleiden seit 2012 schicksalhaft verstärkt habe und HWS-Degenerationen hinzugetreten seien, somatisch allerdings seit 2012 nur das Zumutbarkeitsprofil geändert habe.
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4.3. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bereits die Gutachter der MEDAS Bern im Jahr 2012 der Auffassung waren, sie hätten einen im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt in versicherungsmedizinischer Hinsicht deutlich abweichend bewertet. Zudem sei es gemäss dem Gutachten 2017 seit 2012 lediglich zu einer leichten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gekommen, was eine Revision ausschliesse. Da eine Rentenrevision jedoch auch bei einem Statuswechsel bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand zulässig ist (BGE 144 I 21 E. 2.2 S. 24; s. auch vorne E. 2.2) und der Revisionsgrund vorliegend im Statuswechsel liegt (wobei die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch die Verschlechterung des physischen Gesundheitszustands einen Revisionsgrund darstellt), kann die Beschwerdeführerin aus der bloss leichten gesundheitlichen Veränderung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Dezember 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
 
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