BGer 8C_830/2019 | |||
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BGer 8C_830/2019 vom 23.12.2019 | |
8C_830/2019
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Urteil vom 23. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 31. Oktober 2019 (IV 2018/123, IV 2018/153).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Dezember 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2019 und das darin gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zum Beizug einer anwaltlichen Vertretung und zur Beschwerdeergänzung,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer könnten bei mangelnder Eingliederungsbereitschaft keine beruflichen Massnahmen gewährt werden,
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dass es im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG, Bern, vom 15. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte,
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dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2019, die sich an der Grenze zur Weitschweifigkeit bewegt, den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG konkret auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die detailreiche Beschreibung der gesundheitlichen Entwicklung aus eigener Sicht und die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreichen,
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dass die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG ebenso wenig mit den pauschal gehaltenen Behauptungen, die Vorinstanz habe eine Rechtsverletzung begangen, ihr Entscheid beruhe auf unvollständigen Abklärungen und sie habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erfüllt werden kann (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen),
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dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde bei weitem nicht genügt,
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dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. eine Nachfristansetzung zwecks Beizugs einer anwaltlichen Vertretung und Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht fällt (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist (vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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