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Informationen zum Dokument  BGer 1B_615/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_615/2019 vom 31.12.2019
 
 
1B_615/2019
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt Uznach,
 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2019 (AK.2019.303-AK).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 17. April 2019 erstattete A.________ bei der Polizeistation Rapperswil-Jona Strafanzeige gegen Unbekannt mit der Begründung, eine unbekannte Täterschaft habe mit zwei seiner Kreditkarten rund Fr. 21'600.-- missbräuchlich bezogen.
1
Am 17. Juli 2019 sistierte das Untersuchungsamt Uznach das Verfahren, weil die Täterschaft oder ihr Aufenthaltsort unbekannt seien.
2
Am 29. Oktober 2019 wies die Anklagekammer die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierungsverfügung ab.
3
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
4
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägung 2
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schützt die Sistierungsverfügung des Untersuchungsamtes, schliesst mithin das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
6
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet ihm insofern nicht, als auch weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die umstrittene Sistierung des Strafverfahrens Bundesrecht verletzt.
7
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Dezember 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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