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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1063/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_1063/2019 vom 06.01.2020
 
 
5A_1063/2019
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
 
betroffene Person.
 
Gegenstand
 
fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 (F2065744-16.12.2019).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 brachte die KESB Basel-Stadt die 1935 geborene B.________ infolge einer Gefährdungsmeldung, wonach die Tochter A.________ versuche, an ihre Konten zu gelangen und sie davon zu überzeugen, mit ihr nach Amerika auszuwandern, nach Prüfung der Voraussetzungen von Art. 426 ZGB im Pflegezentrum C.________ in U.________ fürsorgerisch unter, wo sie sich aufgrund der ärztlichen Einweisung durch die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartementes vom 20. November 2019 bereits befindet.
1
Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangt, dass die Belästungen und Verletzungen durch die KESB sofort zu stoppen seien.
2
 
Erwägungen:
 
1. Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Entscheid nicht formell teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), der Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Begründungsanforderungen sind augenfällig nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3
2. Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Pflegezentrum C.________ und dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (Beiständin D.________) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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