BGer 6B_1357/2019 | |||
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BGer 6B_1357/2019 vom 06.01.2020 |
6B_1357/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Kostenerlass; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 433 MOR).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihm mit Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2018 (BK 18 233), 19. Februar 2019 (BK 19 68), 15. März 2019 (BK 19 56+57), 14. November 2014 (BK 14 347) und 6. Juni 2014 (BK 14 183) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt eine "deutliche Reduktion der unzulässig auferlegten Kosten", eventualiter eine Stundung oder Ratenzahlungen. Er ersucht weiter sinngemäss um Revision der Verfahren BK 19 68 und BK 19 231 MOR.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur noch um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf die Erwägungen der Vorinstanz, wenn überhaupt, am Rande eingeht, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer rein appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die blosse Behauptung, die Anträge hinreichend begründet zu haben, genügt nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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