BGer 9C_801/2019 | |||
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BGer 9C_801/2019 vom 07.01.2020 | |
9C_801/2019
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Urteil vom 7. Januar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 23. Oktober 2019 (EL 2019/36).
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Nach Einsicht | |
in die von A.________ am 2. Dezember 2019 persönlich überbrachten Schriftstücke, worunter sich auch der ihn betreffende Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2019 befindet,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in schriftlicher Form abzufassen ist und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie keine eigentliche Rechtsschrift enthalten und den stattdessen persönlich überbrachten handschriftlichen (weder datierten noch unterzeichneten) Kommentaren auf diversen Beilagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren - soweit überhaupt leserlich - auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die - im Übrigen den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht genügende - zum Teil ungebührliche Eingabe vom 11. Dezember 2019 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und daher zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Januar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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