BGer 6B_1229/2019 | |||
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BGer 6B_1229/2019 vom 10.01.2020 |
6B_1229/2019 |
Urteil vom 10. Januar 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Oktober 2019 (BK 19 440).
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnameverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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