BGer 5A_2/2020 | |||
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BGer 5A_2/2020 vom 15.01.2020 |
5A_2/2020 |
Urteil vom 15. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Zug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Dezember 2019 (BZ 2019 96).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). Ende 2018 stellte die Ehefrau beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch, worüber am 19. Februar 2019 entschieden wurde (für Weiteres vgl. das Urteil 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019).
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Am 7. Oktober 2019 stellte der Ehemann beim Kantonsgericht ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides und verlangte hierfür die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch mangels nachgewiesener Prozessarmut ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 17. Dezember 2019 ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil gelangte der Ehemann am 3. Januar 2020 an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Anliegen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren, eventualiter um dahingehende Gewährung, dass ihm ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- belassen werde. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Soweit in der Beschwerdebegründung davon ausgegangen wird, sowohl der Präsident der Vorinstanz als auch die Bundesrichter, welche im Verfahren 5A_510/2019 entschieden hätten, müssten gemäss Art. 6 EMRK in den Ausstand treten, fehlt es an einem förmlichen Ausstandsbegehren. Ohnehin aber ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).
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2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 133 IV 335 E. 4 S. 338). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese ist eine Eheschutzsache, welche letztinstanzlich mit Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Weil jedoch Eheschutzsachen (inkl. Abänderung von Eheschutzentscheiden) als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG gelten (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.; Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom 10. Mai 2019 E. 1; 5A_633/2019 vom 22. August 2019 E. 2), kann auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3; 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.3; 5A_687/2016 vom 19. Juli 2017 E. 1.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3. In Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht stellte das Obergericht ein im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deklariertes Barvermögen des Beschwerdeführers von Fr. 22'348.55 fest und erwog, dass damit der von der Justizkommission des Obergerichtes festgesetzte "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- für Familien bzw. von Fr. 5'000.-- für Einzelpersonen genügend überstiegen sei, weil von mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und mutmasslichen Parteikosten von Fr. 5'000.-- auszugehen sei. Für den Fall des Unterliegens dürften die gegnerischen Parteikosten nicht hinzugezählt werden, weil diese nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst seien; nicht berücksichtigt werden dürften ferner die Steuern.
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4. Der Beschwerdeführer macht namentlich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend.
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Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und nicht zukünftige Verhältnisse massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 142 III 138 E. 5.1 S. 140). Die Ausführungen betreffend notwendige Rückstellungen für künftig anfallende Kosten gehen schon von daher an der Sache vorbei. Ohnehin handelt es sich um in appellatorischer und damit ungenügender Form vorgetragener Sachverhaltsbehauptungen (vgl. E. 1), die im Übrigen zum grossen Teil neu und damit unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und, soweit sie im Existenzminimum für die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt zu berücksichtigen wären, aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten sind (Steuern, Arbeitsweg, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Puffer für Anteil 13. Monatslohn), während vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Vermögensverhältnisse verweigert worden ist.
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Soweit vorgebracht wird, dass der zugestandene Notgroschen zu klein bemessen sei, ist festzuhalten, dass fast alle Kantone zwar einen solchen gewähren, sich aber aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch darauf ableiten lässt (Urteile 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4; 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3; 8C_310/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 5.2). Auch wenn der Kanton Zug den Notgroschen im Vergleich zu anderen Kantonen bescheiden bemisst, liegt darin mithin keine Verfassungsverletzung begründet.
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Was schliesslich das - ebenfalls neue und damit unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) - Vorbringen anbelangt, ab 1. Januar 2020 verdiene er statt Fr. 6'090.-- nur noch Fr. 4'350.--, so betrifft dies wiederum nicht den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern die Zukunft. Sollte sich daraus ein rascher Vermögensverzehr ergeben, könnte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Da sich das behauptete tiefere Einkommen aus einer Reduktion des Arbeitspensums zu ergeben scheint, sei er allerdings mit Blick auf das Unterhaltsabänderungsverfahren schon an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass er zur vollen Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, und eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn eine Einkommensreduktion, welche absichtlich und ungerechtfertigt herbeigeführt worden wäre, sich als irreversibel erweisen sollte (vgl. BGE 143 III 233).
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann; mithin ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden.
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6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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